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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 280 vom 24.10.2007 S. 5, ber. 2008 L 109 S. 41)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(2) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 dürfen nach Ablauf von 72 Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung für den direkten menschlichen Verzehr (als Konsumeier) nur noch Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.

(3) Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG 3 enthält die Bedingungen für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr von Eiern und Eierzeugnissen durch die Gemeinschaft.

(4) Bei einer gemäß der Entscheidung 2004/665/EG der Kommission vom 22. September 2004 über eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Beständen von Gallusgallus-Legehennen 4 in den Mitgliedstaaten durchgeführten Studie wurde eine hohe Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium festgestellt.

(5) Laut dem Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über Trends und Quellen für Zoonosen, Zoonoseerreger und Resistenz gegen antimikrobielle Mittel sowie lebensmittelbedingte Ausbrüche in der Europäischen Union im Jahr 2005 5 sind Eier und Eierzeugnisse die wichtigste Quelle für bekannte lebensmittelbedingte Ausbrüche von Salmonellose beim Menschen. In dem Bericht heißt es weiter, dass Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium für 88 % der Ausbrüche verantwortlich waren, in denen der Serovar nachgewiesen wurde.

(6) Angesichts der hohen Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium in bestimmten Mitgliedstaaten, seiner Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und des Zögerns der Lebensmittelunternehmer, mit Konsumeiern aus infizierten Herden zu handeln, sollte das Datum, ab dem Beschränkungen des Verzehrs von Konsumeiern gelten sollten, vorverlegt werden, wobei jedoch den Lebensmittelunternehmern immer noch ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, die neuen Bestimmungen zu erfüllen, ohne Störungen der Märkte zu verursachen.

(7) Wurde jedoch durch die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates 6 eine Legehennenherde bei einem lebensmittelbedingten Ausbruch als Infektionsquelle ermittelt, sollten unverzüglich die Beschränkungen für die Verwendung von Konsumeiern gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten.

(8) Angesichts des Risikos, das mit Salmonellen infizierte Eier für die öffentliche Gesundheit darstellen, sollten Regeln für die Kennzeichnung von Eiern festgelegt werden, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass Eier von Herden, die Beschränkungen im Rahmen eines Salmonellenbekämpfungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 unterliegen, vor dem Inverkehrbringen so gekennzeichnet werden, dass sie leicht von Konsumeiern zu unterscheiden sind.

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