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Regelwerk, EU 2007, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates vom 15. November 2007 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2007 S. 2)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 56 der Beitrittsakte von 2005 gilt Folgendes: Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt der Rat die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe 1 wurde vor dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union erlassen und muss aufgrund dieses Beitritts geändert werden.

(3) Daher ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung der "Phasein-Stoffe" zu ändern, damit Stoffe, die in Bulgarien und Rumänien vor dem Beitritt dieser Länder in die Europäische Union hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, denselben Bedingungen unterliegen wie in den anderen Mitgliedstaaten hergestellte oder in Verkehr gebrachte Stoffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 Nummer 20 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:

"b) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995, am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Ländern hergestellt, vom Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen;

c) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995, am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2007.

____________
1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 136 vom 29.05.2007 S. 3.


ENDE

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