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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2008/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 27 vom 31.01.2008 S. 12;
VO (EU) 1169/2011 - ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18 Inkrafttreten Anwendung Ausnahmen Übergangsmaßnahmenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 13.12.2014 gem. Art. 53 der VO (EU) Nr. 1169/2011

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel 2, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind 3, ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher ist es erforderlich, bei bestimmten Lebensmitteln zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten weitere zwingende Angaben vorzuschreiben.

(3) Die für die Verpackung bestimmter Lebensmittel verwendeten Schutzgase sind nicht als Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG anzusehen und sollten daher nicht in der Liste der Zutaten auf dem Etikett aufgeführt werden.

(4) Der Verbraucher sollte jedoch über die Verwendung solcher Gase informiert werden, da so für ihn deutlich wird, warum das von ihm gekaufte Lebensmittel länger haltbar ist als ähnliche Produkte, die auf andere Weise verpackt sind.

(5) Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher sollte vorgeschrieben werden, dass auf dem Etikett von Lebensmitteln, die Süßungsmittel enthalten, ein entsprechender Hinweis anzubringen ist.

(6) Überdies sollten auch Warnhinweise auf dem Etikett von Lebensmitteln vorgesehen werden, die bestimmte Kategorien von Süßungsmitteln enthalten.

(7) Ferner sollten die Verbraucher durch Angaben auf dem Etikett eindeutig über den Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz in Süßwaren und Getränken informiert werden. Enthalten diese Erzeugnisse viel Glycyrrhizinsäure oder Ammoniumsalz, sollten die Verbraucher, und insbesondere die an erhöhtem Blutdruck leidenden zusätzlich darüber informiert werden, dass der übermäßige Verzehr vermieden werden sollte. Damit diese Informationen für den Verbraucher gut verständlich sind, sollte vorzugsweise der allgemein bekannte Begriff "Süßholz" verwendet werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(9) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG sind auf den Etiketten der in Anhang I zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Lebensmittel zusätzlich die in diesem Anhang genannten Angaben zu machen.

Artikel 2

Die Richtlinie 94/54/EG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2008

________
1) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007 S. 11).
2) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. L 204 vom 26.07.2006 S. 10).
3) ABl. L 300 vom 23.11.1994 S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/77/EG (ABl. L 162 vom 30.04.2004 S. 76).
4) Siehe Anhang II Teil A.

.

Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind Anhang I


Art bzw. Kategorie des Lebensmittels Angaben
Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG des Rates zugelassen ist, verlängert wurde1 "Unter Schutzatmosphäre verpackt"
Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 94/35/EG zugelassene Süßungsmittel enthalten "Mit Süßungsmittel(n)"
Dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG angebracht
Lebensmittel, die sowohl einen oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 94/35/EG zugelassen sind "Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)"
Dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG angebracht
Lebensmittel, die Aspartam enthalten "Enthält eine Phenylalaninquelle"
Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten Polyolen "Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken"
Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten Die Angabe "enthält Süßholz" ist unmittelbar nach der Liste der Zutaten anzufügen, es sei denn, der Begriff "Süßholz" ist bereits in der Zutatenliste oder in dem Namen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird, enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird
Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten Nach der Zutatenliste ist folgende Angabe zu machen: "Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden". Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird
Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die über 1,2 Vol. % Alkohol enthalten2 Folgende Angabe ist nach der Zutatenliste anzufügen: "Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden". Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird
1) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 27.
2) Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

.

Anhang II

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 2)

Richtlinie 94/54/EG der Kommission (ABl. L 300 vom 23.11.1994 S. 14)
Richtlinie 96/21/EG des Rates (ABl. L 88 vom 05.04.1996 S. 5)
Richtlinie 2004/77/EG der Kommission (ABl. L 162 vom 30.04.2004 S. 76)

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 2)

Richtlinie Umsetzungsfrist
94/54/EG 30. Juni 1995 *
96/21/EG 30. Juni 1996 **
2004/77/EG 20. Mai 2005 ***
*) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/54/EG gilt Folgendes:
"Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls vor dem 30. Juni 1995 ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um
- den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens bis zum 1. Juli 1995 zuzulassen;
- den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. Januar 1997 zu untersagen. Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände vermarktet werden."

**) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/21/EG gilt Folgendes:

"Die Mitgliedstaaten ändern vor dem 1. Juli 1996 gegebenenfalls ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um
- spätestens am 1. Juli 1996 den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zuzulassen;
- spätestens am 1. Juli 1997 den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, zu untersagen. Jedoch können vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."

***) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 20004/77/EG gilt Folgendes:
"(1) Die Mitgliedstaaten erlauben den Handel mit Erzeugnissen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ab spätestens 20. Mai 2005.
(2) Die Mitgliedstaaten verbieten den Handel mit Erzeugnissen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ab 20. Mai 2006.
Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen und vor 20. Mai 2006 etikettiert wurden, sind jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände zugelassen."

.

Entsprechungstabelle Anhang III


Richtlinie 94/54/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 -
- Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
- Artikel 4
Anhang Anhang I
- Anhang II
- Anhang III
ENDE

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