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Bund

Richtlinie 2008/17/EG der Kommission vom 19. Februar 2008 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acephat, Acetamiprid, Acibenzolar-S-methyl, Aldrin, Benalaxyl, Benomyl, Carbendazim, Chlormequat, Chlorothalonil, Chlorpyrifos, Clofentezin, Cyfluthrin, Cypermethrin, Cyromazin, Dieldrin, Dimethoat, Dithiocarbamate, Esfenvalerat, Famoxadon, Fenhexamid, Fenitrothion, Fenvalerat, Glyphosat, Indoxacarb, Lambda-Cyhalothrin, Mepanipyrim, Metalaxyl-M, Methidathion, Methoxyfenozid, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Pyrimethanil, Spiroxamin, Thiacloprid, Thiophanatmethyl und Trifloxystrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 17)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel, die unter die Richtlinien 90/642/EWG, 86/363/EWG und 86/362/EWG fallen, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Acephat, Acetamiprid, Acibenzolar-S-methyl, Aldrin, Benalaxyl, Benomyl, Carbendazim, Chlormequat, Chlorothalonil, Chlorpyrifos, Clofentezin, Cyfluthrin, Cypermethrin, Cyromazin, Dieldrin, Dimethoat, Dithiocarbamate, Esfenvalerat, Famoxadon, Fenhexamid, Fenitrothion, Fenvalerat, Glyphosat, Indoxacarb, Lambda-Cyhalothrin, Mepanipyrim, Metalaxyl-M, Methidation, Methoxyfenozid, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Pyrimethanil, Spiroxamin, Thiacloprid, Thiophanatmethyl und Trifloxystrobin führen sollten.

(4) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände der in der vorliegenden Richtlinie genannten Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 5 geprüft und bewertet worden. Auf der Grundlage dieser Prüfungen und Bewertungen sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel so festgesetzt werden, dass die annehmbare tägliche Aufnahmemenge nicht überschritten wird.

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