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Regelwerk, EU 2008, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

(ABl. Nr. L 158 vom 18.06.2008 S. 41;
VO (EU) 2019/829 - ABl. L 137 vom 23.01.2019 S. 15 Inkrafttreten Gültig *)



aufgehoben/ersetzt zum 14.12.2019 gem. Art. 10 der VO (EU) 2019/829 - Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt RL 95/44/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen 2, ist in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II der genannten Richtlinie weder isoliert noch in Verbindung mit den in Anhang II genannten maßgeblichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder dort durch Verbringung verbreitet werden.

(3) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang III der genannten Richtlinie nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG dürfen nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden, wenn nicht die besonderen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllt sind.

(5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aus Drittländern dürfen nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie nicht den Normen und Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, und müssen von einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, in dem die Erfüllung dieser Bedingungen bestätigt wird, und außerdem auf Erfüllung dieser Bestimmungen amtlich untersucht werden.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG findet diese Regelung jedoch keine Anwendung auf die Einfuhr und Verbringung dieser Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke, wenn auf Gemeinschaftsebene festzulegende Bedingungen eingehalten werden.

(7) Daher ist es erforderlich, die für solche Einfuhren und Verbringungen geltenden Bedingungen zu regeln, um sicherzustellen, dass sich die Schadorganismen nicht ausbreiten können.

(8) Die Bedingungen für Material gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 4 und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 5 sowie andere, speziellere Gemeinschaftsvorschriften über gefährdete Arten freilebender Tiere und Pflanzen und genetisch veränderte Organismen sind nicht von dieser Richtlinie betroffen.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz.

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(Stand: 28.06.2019)

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