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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2008/116/EG der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Aclonifen, Imidacloprid und Metazachlor

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 86)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission 2 und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 3 werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Aclonifen, Imidacloprid und Metazachlor.

(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Aclonifen und Imidacloprid war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 11. September 2006 bzw. am 13. Juni 2006 übermittelt. Für Metazachlor war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 30. September 2005 übermittelt.

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSa einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 31. Juli 2008 für Aclonifen, am 29. Mai 2008 für Imidacloprid und am 14. April 2008 für Metazachlor in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSa vorgelegt 4. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. September 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Aclonifen, Imidacloprid und Metazachlor abgeschlossen.

(3) Laut den verschiedenen Bewertungen ist davon auszugehen, dass aclonifen-, imidacloprid- und metazachlorhaltige Pflanzenschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(4) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen über bestimmte spezielle Punkte einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Aclonifen zur Evaluierung von Rückständen in Folgefrüchten und zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen weiter zu untersuchen ist und dass Imidacloprid zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Anwender und Arbeiter sowie für Vögel und Säugetiere weiter zu untersuchen ist und dass diese Untersuchungen vom Antragsteller vorzulegen sind. Über Metazachlor sollten weitere Informationen zu bestimmten speziellen Punkten eingeholt werden. Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Wirkstoffs jederzeit überprüft werden kann, wenn etwas darauf hindeutet, dass die Kriterien der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind. Der Antragsteller hat Informationen vorgelegt, die zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend zur Prüfung der Relevanz bestimmter Metaboliten erachtet werden. Eine Entscheidung über die Einstufung von Metazachlor gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 5 ist noch nicht getroffen. Diese Entscheidung könnte dazu führen, dass weitere Informationen über diese Metaboliten eingeholt werden müssen. Die vom Antragsteller vorgelegten Informationen, mit denen die Relevanz der Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 im Hinblick auf Krebs dargelegt wird, werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt als ausreichend erachtet. Wird jedoch gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eine Entscheidung erlassen, mit der Metazachlor unter dem Gefährlichkeitsmerkmal "Verdacht auf krebserzeugende Wirkung" eingestuft wird, werden weitere Informationen über die Relevanz dieser Metaboliten im Hinblick auf Krebs erforderlich sein. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I

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