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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission vom 11. Februar 2008 zur Festlegung der Analysemethode zur Bestimmung des Stärkegehalts in Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (KN-Code 2309)

(ABl. Nr. L 37 vom 12.02.2008 S. 3, ber. L 67 S. 22;
VO (EU) 2017/68 - ABl. Nr. L 9 vom 13.01.2017 S. 4 Inkrafttreten)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (KN-Code 2309) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einheitlich behandelt werden, muss bei der Festlegung der Analysemethoden die wissenschaftlichtechnische Entwicklung der Analysemethoden berücksichtigt werden.

(2) Nach der Dritten Richtlinie der Kommission 72/199/EWG vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln 2 wird der Stärkegehalt in Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art nach dem in Anhang 1 Nummer 1 der genannten Richtlinie beschriebenen polarimetrischen Verfahren (auch "abgewandelte Ewers-Methode" genannt) bestimmt.

(3) Angesichts der Ergebnisse von Studien, die von den Sachverständigen der Zolllabors der Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, ist vorzusehen, dass in den Fällen, in denen das in der Richtlinie 72/199/EWG festgelegte polarimetrische Verfahren zur Bestimmung des Stärkegehalts in den genannten Zubereitungen nicht angewandt werden kann, eine enzymatische Analysemethode anzuwenden ist. Daher ist festzulegen, wie diese enzymatische Methode durchzuführen ist.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 17

Abweichend von Artikel 1 der Richtlinie 72/199/EWG wird der Stärkegehalt von Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art im Sinne des KN-Codes 2309 nach der im Anhang dieser Verordnung festgelegten enzymatischen Analysemethode bestimmt, wenn die folgenden Futtermittel in bedeutenden Mengen vorliegen:

  1. (Zucker-)Rübenerzeugnisse wie z.B. (Zucker-)Rübenpülpe, (Zucker-)Rübenmelasse, (Zucker-)Rübenpülpemelassiert, (Zucker-)Rübenvinasse, (Rüben-)Zucker;
  2. Zitruspülpe;
  3. Lein; Leinkuchen; Leinextraktionsschrot;
  4. Rapssaat; Rapskuchen; Rapsextraktionsschrot; Rapsschalen;
  5. Sonnenblumensaat; Sonnenblumenextraktionsschrot; Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat;
  6. Kokoskuchen; Kokosextraktionsschrot;
  7. Kartoffelpülpe;
  8. Trockenhefe;
  9. Erzeugnisse mit hohem Inulingehalt (z.B. topinambur-Chips und Mehl);
  10. Grieben.
  11. Sojaerzeugnisse.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2008

___________
1) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 (ABl. Nr. L 303 vom 21.11.2007 S. 3).
2) ABl. Nr. L 123 vom 29.05.1972 S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/79/EG (ABl. Nr. L 209 vom 07.08.1999 S. 23).

.

Enzymatische Methode zur Bestimmung des Stärkegehalts in Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art mittels Hochdruckflüssigchromatografie (HPLC) Anhang

1. Zweck und Anwendungsbereich

Diese Methode ermöglicht die enzymatische Bestimmung des Stärkegehalts in Futtermitteln. Der Stärkegehalt wird durch quantitative Bestimmung der Glucose nach enzymatischem Abbau der Stärke zu Glucose bestimmt. Die gesamte gemessene Glucose stammt von der in der Probe enthaltenen Stärke.

2. Definitionen

Mit diesem Verfahren werden der Gehalt an Stärke und ihre in Ethanol 40 % unlöslichen hochmolekularen Abbauprodukte bestimmt. Der Stärkegehalt wird in % (m/m) ausgedrückt.

3. Prinzip

Die Proben werden durch Mahlen homogenisiert. Die Probe wird mit Ethanol 40 % gewaschen, um lösliche Zucker und lösliche Produkte des Stärkeabbaus zu eliminieren.

Das thermostabile Enzym alpha-Amylase wird zur Suspension zugegeben. Das Enzym spaltet die Stärke bei 100 °C in kürzere Ketten auf, unabhängig davon, ob die Stärke vollständig gelöst ist. Größere Stärkestücke werden sehr langsam aufgespalten. Daher müssen die Proben völlig gelöst sein oder in Form einer Suspension mit sehr kleinen Feststoffteilchen vorliegen.

Dann wird das zweite Enzym Amyloglucosidase zugegeben, das die abgebauten Glucoseketten bei 60 °C zu Glucose hydrolysiert.

Nach Klären der Flüssigkeit, wobei die vorhandenen Proteine, Fette und Rückstände nach Filtration verworfen werden, bleibt eine klare Lösung zurück, die mittels HPLC untersucht werden kann.

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