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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/68 der Kommission vom 9. Januar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 zur Festlegung der Analysemethode zur Bestimmung des Stärkegehalts in Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (KN-Code 2309)

(ABl. Nr. L 9 vom 13.01.2017 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einreihung von Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art in die Unterpositionen der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 richtet sich nach dem Stärkegehalt des Erzeugnisses.

(2) Für die Zwecke dieser Einreihung sieht die Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission 3 eine enzymatische Analysemethode für die Bestimmung des Stärkegehalts bestimmter Zubereitungen vor.

(3) Wenn diese Zubereitungen Sojaerzeugnisse enthalten, kann ihr Stärkegehalt nach dem polarimetrischen Verfahren oder der enzymatischen Analysemethode bestimmt werden. Je nach verwendeter Methode werden erheblich voneinander abweichende Ergebnisse erzielt, und das polarimetrische Verfahren hat sich als ungeeignet für die Bestimmung des Stärkegehalts in Zubereitungen mit Sojaerzeugnissen erwiesen, da es zu ungenauen Ergebnissen führt.

(4) Um klarzustellen, welche Methode die Zollbehörden anzuwenden haben, und um eine einheitliche Einreihung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten Sojaerzeugnisse daher in das Verzeichnis der Futtermittel in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 aufgenommen werden, bei denen der Stärkegehalt der Zubereitung anhand der enzymatischen Analysemethode zu bestimmen ist.

(5) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 wird der folgende Buchstabe angefügt:

"k) Sojaerzeugnisse."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2017

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission vom 11. Februar 2008 zur Festlegung der Analysemethode zur Bestimmung des Stärkegehalts in Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (KN-Code 2309) (ABl. Nr. L 37 vom 12.02.2008 S. 3).

ENDE

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