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Regelwerk

Entscheidung 2008/156/EG der Kommission vom 18. Februar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/766/EG hinsichtlich der Liste der
Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 555)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 65)



die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Artikel 11 der genannten Verordnung sieht die Aufstellung von Listen von Drittländern und Drittlandgebieten vor, aus denen die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, und legt Kriterien fest, die bei der Aufstellung solcher Listen zu berücksichtigen sind.

(2) In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist2, werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher garantieren können, dass die Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, die Hygienebedingungen zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen.

(3) Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind.

(4) Armenien wird derzeit in diesem Anhang geführt, jedoch nur für Einfuhren von "lebenden, nicht in Aquakultur gehaltenen Krebstieren". Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission im März 2007 stellte sich heraus, dass die entsprechenden Hygieneanforderungen an wärmebehandelte und an tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere erfüllt werden. Daher sollte der Eintrag für Armenien erweitert werden um wärmebehandelte und um tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere.

(5) Montenegro, das derzeit in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG nur für Einfuhren von "ganzen frischen Meerwasserfischen aus Wildfängen" geführt wird, hat wissenschaftliche Daten vorgelegt und einen zusätzlichen Antrag auf Zulassung der Einfuhr von Süßwasserkrebsen aus diesem Drittland gestellt. Die geltende Begrenzung sollte daher gestrichen werden. Einfuhren von Fischereierzeugnissen sollten zugelassen werden.

(6) Bosnien und Herzegowina wird derzeit nicht in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG geführt. Vom 29. August bis 2. September 2005 stattete die Kommission diesem Land einen Inspektionsbesuch ab. Dabei wurde nachgewiesen, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Garantien für die Erfüllung der entsprechenden Hygienebedingungen gegeben haben. Bosnien-Herzegowina sollte daher in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Fischereierzeugnissen zulassen können.

(7) Bulgarien und Rumänien werden derzeit in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG geführt. Da diese Liste jedoch nur Drittländer betrifft, endete die Geltungsdauer dieser Einträge mit dem Beitritt dieser Länder zur Europäischen Union. Daher sollten die Einträge für diese beiden Mitgliedstaaten gestrichen werden.

(8) Anhang I der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer, aus denen Einführen von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form zum menschlichen Verzehr zulässig sind. Fußnote 6 des Anhangs II zu Marokko betrifft zusätzliche Anforderungen an bestimmte verarbeitete Muscheln. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Anforderungen in Anhang 1 übertragen werden.

(9) Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. März 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
2) ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 53.der Kommission im März 2007 stellte sich heraus, dass die entsprechenden Hygieneanforderungen an wärmebehandelte und an tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere erfüllt werden. Daher sollte der Eintrag für Armenien erweitert werden um wärmebehandelte und um tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere.

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