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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 56 vom 29.02.2008 S. 4;
VO (EU) 208/2011 - ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 29;
VO (EU) 72/2013 - ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 9;
VO (EU) 2017/793 - ABl. Nr. L 120 vom 11.05.2017 S. 5 Inkrafttreten)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 1, insbesondere auf Artikel 19 Ziffer iv,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 90/426/EWG legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von lebenden Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft fest.

(2) Gemäß Artikel 19 Ziffer iv der Richtlinie 90/426/EWG kann die Kommission ein Referenzlaboratorium der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang a der Richtlinie genannten Krankheiten von Equiden benennen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass die Kommission die Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboratorien bestimmt, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose der ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind.

(3) Im Rahmen eines Auswahlverfahrens wurde das Laboratorium "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments" (AFSSA) mit seinen Forschungslaboratorien für Tierpathologie und Zoonosen in Maisons-Alfort und für Equidenpathologie und Equidenkrankheiten in Dozulé (beides in Frankreich) ausgewählt; dieses Laboratorium sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2008 als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest benannt werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Kapitel II der Verordnung aufgeführt. Das mit der vorliegenden Verordnung benannte Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest sollte in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 11 13 17

(1) Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES) mit seinen Laboratorien für Tiergesundheit und Equidenkrankheiten mit Sitz in Frankreich wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2023 als EU-Referenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest benannt.

(2) Die Funktionen und Aufgaben des in Absatz 1 genannten EU-Referenzlaboratoriums sowie die Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose von ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind, werden im Anhang dieser Verordnung beschrieben.

Artikel 2

In Anhang VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 14 angefügt:

"14. Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest

AFSSa - (Laboratoire d'études et de recherches en pathologie animale et zoonoses/Laboratoire d'études et de recherches en pathologie équine)

F-94700 Maisons-Alfort Frankreich."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2008


1) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 352).
2) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

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