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Regelwerk, EU 2008, Allgemeines - EU Bund

Entscheidung 2008/282/EG der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 987)

(ABl. Nr. L 89 vom 01.04.2008 S. 26)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz") 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Dezember 2006 nahm die Kommission die Entscheidung 2007/76/EG 2 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 an. Diese Entscheidung regelt die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bezüglich der Amtshilfe unter den zuständigen Behörden und die Einzelheiten dieser Amtshilfe.

(2) Die Entscheidung 2007/76/EG sollte geändert werden, um die von den Behörden nach einem entsprechenden Ersuchen bereitzustellenden Informationen und Fristen für die Unterrichtung über getroffene Durchsetzungsmaßnahmen und deren Wirkung im Einzelnen festzulegen.

(3) Die Entscheidung 2007/76/EG sollte außerdem geändert werden, um die für die Meldung von Durchsetzungsmaßnahmen oder ein Amtshilfeersuchen infolge einer Warnmeldung bereitzustellenden Informationen im Einzelnen festzulegen.

(4) Es empfiehlt sich ferner, die wesentlichen Grundsätze für die Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit festzulegen, um eine wirksame Durchsetzung in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

In der Entscheidung 2007/76/EG wird nach Artikel 7 folgender Artikel eingefügt:

" Artikel 7a Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit

In Kapitel 6 des Anhangs dieser Entscheidung sind die Grundsätze für die Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit festgelegt."

Artikel 2

Der Anhang der Entscheidung 2007/76/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2008


1) ABl. Nr. L 364 vom 09.12.2004 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 27).
2) ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 192.

.

Anhang


Der Anhang zur Entscheidung 2007/76/EG wird wie folgt geändert:

1. Unter Nummer 1.1 Buchstabe c werden folgende Einträge hinzugefügt:

"viii) Bezeichnung des Produkts oder der Dienstleistung

ix) COICOP-Code (Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken (statistische Methodologie der Vereinten Nationen, http://unstats.un.org/unsd/cr/registry/regcst.asp?Cl = 5))

x) eingesetztes Werbe- oder Verkaufsmedium".

2. Nach Nummer 1.3.4 wird folgende Nummer eingefügt:

"1.3.5. Wird eine Durchsetzungsmaßnahme getroffen, so unterrichtet die ersuchte Behörde nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 die Kommission und alle anderen Behörden, die von den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zuständig benannt wurden, über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Verstoß.

Sie informiert nicht nur über die getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen und deren Wirkung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Verstoß, sondern stellt auch folgende Informationen bereit:

  1. detaillierte Angaben zu den ersuchten und ersuchenden zuständigen Behörden;
  2. Name des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers;
  3. Bezeichnung des Produkts oder der Dienstleistung;
  4. Klassifizierungscode;
  5. eingesetztes Werbe- oder Verkaufsmedium;
  6. Rechtsgrundlage;
  7. Art des innergemeinschaftlichen Verstoßes;
  8. geschätzte Anzahl der voraussichtlich geschädigten Verbraucher und geschätzter finanzieller Schaden."

3. Nummer 2.1.5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"2.1.5. Die ersuchende Behörde beantragt bei der Kommission die Löschung der Informationen in der Datenbank, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sieben Tage nach Schließung der Akte, wenn im Gefolge eines Ersuchens nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004"...

4.

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