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Regelwerk, EU 2008, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2008/312/Euratom der Kommission vom 5. März 2008 zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 793)

(ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 32, ber. 2011 L 343 S. 149)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 93/552/Euratom

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente 1, insbesondere Artikel 17 Absatz 2,

nach Einholung der Stellungnahme des nach dem Verfahren von Artikel 21 eingesetzten beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist verpflichtet, einen neuen einheitlichen Begleitschein für die Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente nach Maßgabe der Richtlinie 2006/117/Euratom zu erstellen.

(2) Der neue einheitliche Begleitschein muss für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zwischen den Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr und Ausfuhr solcher radioaktiver Abfälle/abgebrannter Brennelemente in die bzw. aus der Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von einem Drittstaat in einen anderen anwendbar sein.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach dem Verfahren von Artikel 21 eingesetzten Ausschusses

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der einheitliche Begleitschein im Anhang ist für alle Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zwischen den Mitgliedstaaten, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/117/Euratom zu verwenden.

Artikel 2

Der einheitliche Begleitschein wird in elektronischer Form in dem von der Kommission vorgelegten Format verfügbar gemacht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung bis zum 25. Dezember 2008 nachzukommen.

Artikel 4

Die Entscheidung 93/552/Euratom der Kommission 2 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente Anhang

(Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)

Allgemeine Bemerkungen

Abschnitte A1-A6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.

Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind).

Abschnitt A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antragsteller auszufüllen, d. h., je nach Art der Verbringung:

Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den

sowie alle zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.

Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen betroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.

Abschnitt A-4a/ A-4b oder B-4a/ B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den

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