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Bund

Entscheidung 2008/353/EG der Kommission vom 29. April 2008 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Cyflufenamid, FEN 560 und Flonicamid zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1644)

(ABl. Nr. L 117 vom 01.05.2008 S. 45;
Beschl. 2010/206/EU - ABl. Nr. L 88 vom::08.04.2010 S. 21aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2 des Beschlusses 2010/206/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich hat im Januar 2003 von der Nippon Soda Co. Ltd. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Cyflufenamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/636/EG 2 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2) Frankreich hat im Juni 2003 einen entsprechenden Antrag von Société occitane de fabrications et de technologies für FEN 560 erhalten. Mit der Entscheidung 2004/131/EG 3 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3) Frankreich hat im Dezember 2003 einen entsprechenden Antrag von Enhold B.V. für Flonicamid (frühere Bezeichnung IKI-220) erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG 4 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassungen zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, gemäß den Anforderungen der Richtlinie eine eingehende Beurteilung der Wirkstoffe und des Pflanzenschutzmittels vorzunehmen.

(5) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 30. Januar 2006 (Cyflufenamid), 18. Februar 2005 (FEN 560) bzw. 24. Mai 2005 (Flonicamid) den Entwurf des Bewertungsberichts über die Wirkstoffe übermittelt.

(6) Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten den Entwurf ihres Bewertungsberichts vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Die Prüfung der Unterlagen ist deshalb noch im Gange, und es wird nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

(7) Da die Beurteilung bisher keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis gegeben hat, sollte den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff um 24 Monate zu verlängern, damit die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Cyflufenamid, FEN 560 und Flonicamid in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Cyflufenamid, FEN 560 oder Flonicamid enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2008


1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 21).
2) ABl. Nr. L 221 vom 04.09.2003 S. 42.
3) ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2004 S. 34.
4) ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 21.

ENDE

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