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Bund

Beschluss 2010/206/EU der Kommission vom 6. April 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für den neuen Wirkstoff FEN 560 zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1974)

(ABl. Nr. L 88 vom 08.04.2010 S. 21)



Ersetzt die Entscheidung 2008/353

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich hat im Juni 2003 von der Société occitane de fabrications et de technologies einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs FEN 560 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2004/131/EG 2 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um die eingehende Prüfung dieses Wirkstoffs zu ermöglichen und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, eine eingehende Bewertung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

(3) Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller beantragten Anwendungen bewertet. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts am 18. Februar 2005 übermittelt.

(4) Nachdem der Bericht erstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde entschieden, beim Antragsteller weitere Informationen einzuholen und diese dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG - in Verbindung mit der Entscheidung 2008/353/EG der Kommission 3 - vorgesehenen Frist abzuschließen.

(5) Da die Beurteilung bisher keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis gegeben hat, sollte den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und die Aufnahme von FEN 560 in Anhang I der genannten Richtlinie zu beschließen.

(6) Gleichzeitig sollte die Entscheidung 2008/353/EG aufgehoben werden, da sie gegenstandslos geworden ist.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die FEN 560 enthalten, bis spätestens 6. April 2012 verlängern.

Artikel 2

Die Entscheidung 2008/353/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 6. April 2012.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. April 2010

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2004 S. 34.

3) ABl. Nr. L 117 vom 01.05.2008 S. 45.

ENDE

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