umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (3)
Anhang II Abschnitt I kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
2.1.2 Abschnitt II: Identifizierung, Merkmale des Zusatzstoffs sowie Anwendungsbedingungen und Analysemethoden
Anhang II Abschnitt II kommt wie folgt zur Anwendung:
Für Zusatzstoffe, die nicht mit Bindung an einen bestimmten Zulassungsinhaber zugelassen werden, gelten die Unterabschnitte 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.4.2, 2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4, 2.5, 2.6;
für die übrigen Zusatzstoffe, die mit Bindung an einen bestimmten Zulassungsinhaber zugelassen werden, gilt der gesamte Abschnitt II.
2.1.3 Abschnitt III: Untersuchungen zur Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs26
Anhang II Unterabschnitt 3.3 gilt uneingeschränkt für jeden Zusatzstoff.
Auf Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere, Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben, findet Anhang II Abschnitt III Unterabschnitte 3.1, 3.2 und 3.4 uneingeschränkt Anwendung.
Bei Stoffen, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen, werden Untersuchungen gemäß Abschnitt III Unterabschnitt 3.1 an Tieren durchgeführt, denen die empfohlene Dosis des Zusatzstoffs verabreicht wird. Auch Nachweise auf der Grundlage vorhandener wissenschaftlicher Literatur können vorgelegt werden. Anhang II Abschnitt III Unterabschnitte 3.2 und 3.4 kommt zur Anwendung. (Gültig bis 15.12.2026 gem. VO (EU) 2026/1115
Bei Stoffen, die die Farbe von Zierfischen oder -vögeln positiv beeinflussen, sind Untersuchungen gemäß Abschnitt III Unterabschnitt 3.1 erforderlich; diese werden an Tieren durchgeführt, denen die empfohlene Dosis des Zusatzstoffs verabreicht wird. Auch Nachweise auf der Grundlage vorhandener wissenschaftlicher Literatur können vorgelegt werden. Allerdings sind Untersuchungen gemäß den Unterabschnitten 3.2 und 3.4 nicht nötig.) (Gültig ab 16.12.2026 gem. VO (EU) 2026/1115 Bei Stoffen, die die Farbe von Zierwassertierarten oder Ziervögeln positiv beeinflussen, sind Untersuchungen gemäß Anhang II Abschnitt III Unterabschnitt 3.1 erforderlich; diese werden an Tieren durchgeführt, denen die empfohlene Dosis des Zusatzstoffs verabreicht wird. Auch Nachweise auf der Grundlage vorhandener wissenschaftlicher Literatur können vorgelegt werden. Allerdings sind Untersuchungen gemäß den Unterabschnitten 3.2 und 3.4 nicht nötig.)
2.1.4 Abschnitt IV: Untersuchungen zur Wirksamkeit des Zusatzstoffs26
Anhang II Abschnitt IV kommt uneingeschränkt zur Anwendung.
Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben: Änderungen der Farbe von Erzeugnissen, die aus Tieren gewonnen werden, denen der Zusatzstoff unter den empfohlenen Verwendungsbedingungen verabreicht wurde, werden mit geeigneten Methoden gemessen. Es wird nachgewiesen, dass die Verwendung des Zusatzstoffs die Stabilität des Erzeugnisses oder die organoleptischen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Lebensmittels nicht negativ beeinflusst. Sind die Auswirkungen eines bestimmten Stoffs auf die Zusammensetzung bzw. die Eigenschaften tierischer Erzeugnisse gut dokumentiert, so lässt sich die Wirksamkeit grundsätzlich auch durch andere Untersuchungen (z.B. Bioverfügbarkeitsstudien) ausreichend nachweisen.
Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen: Die Wirksamkeit wird durch geeignete Laboruntersuchungen nachgewiesen, die die vorgesehenen Verwendungsbedingungen im Vergleich mit Kontrollfuttermitteln widerspiegeln. (Gültig bis 15.12.2026 gem. VO (EU) 2026/1115
Stoffe, die die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen: Es werden Untersuchungen zum Nachweis der Wirkung an Tieren vorgenommen, denen die empfohlene Dosis des Zusatzstoffs verabreicht wird. Änderungen der Farbe werden mit geeigneten Methoden gemessen. Die Wirksamkeit kann auch durch andere Untersuchungen (z.B. Bioverfügbarkeitsstudien) oder durch Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur belegt werden.) (Gültig ab 16.12.2026 gem. VO (EU) 2026/1115 Stoffe, die die Farbe von Zierwassertierarten und Ziervögeln positiv beeinflussen: Es werden Untersuchungen zum Nachweis der Wirkung an Tieren vorgenommen, denen die empfohlene Dosis des Zusatzstoffs verabreicht wird. Änderungen der Farbe werden mit geeigneten Methoden gemessen. Die Wirksamkeit kann auch durch andere Untersuchungen (z.B. Bioverfügbarkeitsstudien) oder durch Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur belegt werden.)
2.1.5 Abschnitt V: Plan zur marktbegleitenden Beobachtung
Dieser Abschnitt kommt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Anwendung. Das heißt, ein Plan zur marktbegleitenden Beobachtung ist nur bei Zusatzstoffen erforderlich, die aus GVO bestehen oder daraus hergestellt wurden.