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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1115 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 hinsichtlich des Antragsformulars für die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und der Bezeichnung von Zieltierarten und -kategorien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1115 vom 27.05.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde das Verfahren zur Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen festgelegt. Sie sieht vor, dass jede Person, die die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs oder einer neuen Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffs anstrebt, bei der Kommission gemäß der genannten Verordnung einen Zulassungsantrag stellen muss.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen sowie der Bewertung solcher Anträge. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 enthält das Formular, das für einen Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs zu verwenden ist, und in Anhang IV der genannten Verordnung sind die Kategorien und Definitionen der Zieltierarten sowie die Mindestdauer der entsprechenden Wirksamkeitsstudien festgelegt.
(3) Das Antragsformular in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen als physische oder gescannte Dokumente eingereicht wurden. Seit 2021 müssen alle Futtermittelzusatzstoffe betreffenden Anträge über das elektronische Einreichungssystem der Kommission eingereicht werden. Dank dieser Entwicklung könnte das System ein Antragsformular automatisch generieren, indem es die benötigten Angaben aus der elektronischen Einreichung übernimmt. Darüber hinaus sollte der Inhalt des Antragsformulars vereinfacht werden, um die Bearbeitung der Anträge zu optimieren.
(4) Die von der Kommission, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 verwendete Terminologie zur Bezeichnung der Tierarten und -kategorien, für die ein bestimmter Antrag zu stellen ist, aktualisiert werden muss; gleichzeitig ist sicherzustellen, dass in Anhang IV alle möglichen Tierarten und -kategorien erfasst sind, die in der Union gezüchtet oder gehalten werden, und nicht nur die wichtigsten der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und -kategorien. Durch dieses Vorgehen würde Klarheit über den konkreten Geltungsbereich der Anträge geschaffen und das Zulassungsverfahren erleichtert. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz sowie die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.
(5) Die Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien gemäß Anhang II Nummer 4.4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 und gemäß Anhang IV letzte Spalte der genannten Verordnung wurde 2008 festgelegt. Diese Mindestdauer sollte an die jüngsten Empfehlungen der Behörde 3 angepasst werden, die dem aktuellen technologischen Fortschritt und den heutigen wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und eine kürzere Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien bei einigen Tierarten und -kategorien wie Legehennen oder Lachse und Forellen empfehlen.
(6) Die Begriffsbestimmung für "Nebentierarten" in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollte im Interesse größerer Klarheit durch die Einführung einer Begriffsbestimmung für "Haupttierarten" ergänzt werden.
(7) Die genannte Verordnung sollte um einen neuen Anhang V mit Begriffsbestimmungen für die einzelnen Tierarten und der darin enthaltenen Differenzierung nach Haupt- und Nebentierarten ergänzt werden. Überdies sollte im neuen Anhang V der genannten Verordnung präzisiert werden, dass Kaninchen und Pferde, die nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden, nicht zur Gruppe der Heimtiere und sonstigen nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere gehören, sondern zur Gruppe der Hasen (Leporidae) bzw. Equiden (Equidae).
(Stand: 10.06.2026)
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