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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 465/2008 der Kommission vom 28. Mai 2008 zur Prüf- und Informationspflicht der Importeure und Hersteller bestimmter im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe aufgeführter persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2008 S. 8)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Hersteller und Importeure bestimmter im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe aufgeführter bestimmter Stoffe 2 können verpflichtet werden, zusätzliche in ihrem Besitz befindliche Informationen vorzulegen und/oder den Altstoff einer Prüfung zu unterziehen, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Stoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellt. Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe können eine solche Gefährdung darstellen.

(2) Die betreffenden Hersteller und Importeure sollten deshalb dazu verpflichtet werden, der Kommission die in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die betreffenden Stoffe zur Verfügung zu stellen.

(3) Die betreffenden Hersteller und Importeure sollten ebenfalls verpflichtet werden, die fraglichen Stoffe einer Prüfung zu unterziehen, einen Prüfbericht zu erstellen und die Berichte zusammen mit den Prüfungsergebnissen der Kommission zu übermitteln.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Hersteller und Importeure von im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen übermitteln der Kommission die im Anhang genannten Informationen innerhalb der dort genannten Fristen und führen bei jedem Stoff die im Anhang angegebenen Prüfungen gemäß den dort festgelegten Protokollen durch.

Sie übermitteln der Kommission außerdem innerhalb der im Anhang genannten Fristen für jede Prüfung einen Bericht zusammen mit den Prüfungsergebnissen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2008


1) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. C 146 a vom 15.06.1990 S. 1.

.

  Anhang


Nr. EINECS-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung des Stoffs Prüf-/Informationsanforderungen Frist ab Inkrafttreten
dieser Verordnung
1 204-279-1 118-82-1 2,2',6,6'-Tetratertbutyl-4,4'-me-
thylenediphenol
Biokonzentrationsstudie an Fischen
(OECD 305 oder Fütterungsstudie)
18 Monate
2 239-622-4 15571-58-1 2-ethylhexyl 10-ethyl-4,4-
dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-
4-stannatetradecanoate
Biokonzentrationsstudie an Fischen
(OECD 305 oder Fütterungsstudie)
18 Monate
3 222-583-2 3542-36-7 Dichlorodioctylstannan Biokonzentrationsstudie an Fischen
(durchzuführen an Stoff Nr. 2 (CAS
15571-58-1))
18 Monate
4 256-798-8 50849-47-3 5-Nonylsalicylaldehydoxim Biokonzentrationsstudie an Fischen
(OECD 305 oder Fütterungsstudie)
18 Monate
5 281-018-8 83846-43-9 Benzoesäure, 2-hydroxy-, mono-
C > 13-alkylderivate,
Calciumsalze(2:1)
Verbesserte leichte biologische
Abbaubarkeit
18 Monate
6 250-702-8 31565-23-8 Di(tertdodecyl) pentasulfid Weitere Untersuchung potenzieller
Aufnahme in Fischen
Biokonzentrationsstudie an Fischen
(Fütterungsstudie)
18 Monate
7 284-578-1 84929-98-6 Magnesium, bis(2-hydroxyben-
zoato-O1,O2)-, ar,ar'-di-C > 13-al-
kylderivate
Verbesserte leichte biologische
Abbaubarkeit
(durchzuführen an Stoff Nr. 5 (CAS 83846-43-9))
18 Monate
8 209-136-7 556-67-2 Octamethylcyclotetrasiloxan Umweltüberwachungsprogramm
(zusammen mit Stoff Nr. 15 (CAS 541-
02-6))
18 Monate
9 262-975-0 61788-44-1 Phenol, styrolisiert

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