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Bund

Verordnung (EG) Nr. 565/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich der Festsetzung eines Höchstgehalts für Dioxine und PCB in Fischleber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 160 vom 19.06.2008 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2) Die Höchstgehalte sollten so niedrig festgelegt werden, wie dies durch eine bewährte Praxis und unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos erreichbar ist.

(3) Seit 2006 wird bei Fischleber in Dosen ein hoher Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB festgestellt und über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldet. Für Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse wurden keine Höchstgehalte festgesetzt. Da die zuständigen Behörden diese Erzeugnisse für unsicher hielten, haben sie deren Inverkehrbringen verboten, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.

(4) Es ist angebracht, auf Gemeinschaftsebene einen Höchstwert für die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Fischleber und in deren Verarbeitungserzeugnissen festzulegen, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine einheitliche Vorgehensweise im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(5) Angesichts des besonderen Verfahrens, nach dem Fischleber in Dosen gefüllt wird, sollte der für frische Fischleber festgelegte Höchstgehalt auch auf verarbeitete Fischleber Anwendung finden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) In Abschnitt 5 ("Dioxine und PCB") des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird folgende Nummer angefügt:

   

Höchstgehalt

Summe aus Dioxinen (WHO-PCDD/F-TEQ) Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-TEQ)
"5.11 Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Öle von Meerestieren im Sinne der Nummer 5.10 - 25,0 pg/g Frischgewicht (32) (38)
38) Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung."

(2) Fußnote 34 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält folgende Fassung:

"(34) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mit Ausnahme von Fischleber im Sinne der Nummer 5.11."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2008


1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 (ABl. Nr. L 255 vom 29.09.2007 S. 14).

ENDE

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