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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 597/2008 der Kommission vom 24. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 12;
VO (EG) Nr. 372/2007 - ABl. Nr. L 92 vom::03.04.2007 S. 9aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2 der VO (EG) Nr. 372/2007

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 2, stellt klar, dass Deckeldichtungen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission 3 fallen. Demnach haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Mai 2008 Maßnahmen zu ergreifen, um den freien Verkehr von Deckeldichtungen zu erlauben, sofern die in der geänderten Fassung der Richtlinie 2002/72/EG festgelegten spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) eingehalten werden. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/19/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Herstellung und Einfuhr von Deckeldichtungen, bei denen die Grenzwerte nicht eingehalten werden, ab dem 1. Juli 2008 verbieten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission 4 regelt das Inverkehrbringen der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/19/EG genannten Deckeldichtungen in der Übergangszeit bis zur Durchführung dieser Richtlinie. Darin sind vorübergehende SML für die Summe bestimmter Weichmacher in Deckeldichtungen festgelegt, damit es nicht zu einer Beeinträchtigung des freien Verkehrs dieser Produkte kommt und damit Deckel und Lebensmittel, die ein erhebliches Risiko darstellen, sofort aus dem Verkehr genommen werden; gleichzeitig soll auf diese Weise der Industrie genügend Zeit eingeräumt werden, um die Entwicklung von Dichtungen abzuschließen, die den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/19/EG festgelegten SML entsprechen. Diese Übergangszeit läuft am 30. Juni 2008 ab.

(3) Im Dezember 2007 teilten die Hersteller von Lebensmitteln und Deckeln der Kommission mit, dass bis Juli 2008 für die Verpackung kritischer Lebensmittel - etwa Lebensmittel in Öl sowie Pesto und fettige Saucen - nicht genügend auf die Einhaltung der Richtlinie 2002/72/EG getestete Deckel zur Verfügung stehen werden. Es wurden bestimmte Lösungen entwickelt, die sich aber nicht für alle Erzeugnisse eignen. Andere Lösungen werden nicht in allen Deckelgrößen hergestellt. Für mehrere Lösungen liegen noch keine Ergebnisse hinsichtlich der Dichtigkeit bei langfristiger Lagerung und des Migrationsverhaltens vor.

(4) Deckel, die der Richtlinie 2007/19/EG entsprechen, werden erst ab Juli 2008 zur Verfügung stehen; erst dann können die möglichen Lösungen von der Lebensmittelindustrie getestet werden. In Anbetracht des Umstands, dass unter Einsatz solcher Deckel verpackte fette Lebensmittel saisonal hergestellt werden und dass die Hersteller von Lebensmitteln einige Zeit brauchen, um die für ihre Erzeugnisse geeignete Lösung zu testen und auszuwählen, ist die Festlegung einer weiteren Übergangszeit notwendig, in der Deckel, die der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 entsprechen, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/19/EG zur Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Im Einklang mit Unterabsatz 3 Buchstabe d sollte die Übergangszeit am 30. April 2009 enden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/19/EG dürfen Deckel, die als Dichtungen Kunststoffschichten oder -beschichtungen enthalten, die zusammen aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten bestehen, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn sie den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen entsprechen."

2. In Artikel 2 wird das Datum "30. Juni 2008" durch das Datum "30. April 2009" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2008

______________
1) ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4.

2) ABl. Nr. L 91 vom 31.03.2007 S. 17. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2007 S. 50.

3) ABl. Nr. L 220 vom 15.08.2002 S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/39/EG (ABl. Nr. L 63 vom 07.03.2008 S. 6).

4) ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2007 S. 9.

ENDE

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