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Regelwerk, EU 2008, Abfall - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 hinsichtlich der bei der Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten anzuwendenden Verfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 36)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es gilt, jegliche Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Fälle der Verbringung von Abfällen zu beseitigen, in denen ein Staat in seiner Antwort auf ein Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angegeben hat, er werde weder ein Verbot solcher Verbringungen verhängen noch ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der vorgenannten Verordnung anwenden.

(2) Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Cöte d'Ivoire, Malaysia, Moldau 2, Russland und Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die Regierung von Liechtenstein machte geltend, dass Liechtenstein als ein Staat zu betrachten sei, für den der OECD-Beschluss gilt. Dementsprechend findet Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Liechtenstein keine Anwendung, und die entsprechende Ländereintragung sollte aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gestrichen werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

" Artikel 1a

Bestätigt ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, dass er für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängen noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwenden wird, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung entsprechend Anwendung."

2. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2008


1) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 7).
2) Die Kurzform "Moldau" bezeichnet die Republik Moldau.
3) ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6.

.

  Anhang

Hinweis: Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 findet gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung auf die Spalten c und d des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007.

1. Im Text vor den Länderangaben erhält Punkt d folgende Fassung:

"d) im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichen Recht angewandt."

2. Nach der Eintragung für Benin wird folgende Eintragung eingefügt:

"Bosnien und Herzegowina

a) b) c) d)
    B3020  
  Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle"    

3. Nach der Eintragung für Costa Rica wird folgende Eintragung eingefügt:

"Côte d'Ivoire (Republik Côte d'Ivoire)

a) b)

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