Regelwerk, EU 2008

VO (EG) 767/2008
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Erwägungsgründe

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Zweck des VIS
Artikel 2a Systemarchitektur
Artikel 3 - gestrichen -
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Artikel 5 Kategorien von Daten
Artikel 5a Liste der anerkannten Reisedokumente
Artikel 6 Zugang zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten
Artikel 7 Allgemeine Grundsätze
Kapitel Ia
EU-Visumantragsplattform (EU-VAP)
Artikel 7a Auf der EU-VAP verfügbare Informationen
Artikel 7b Antragsformular
Artikel 7c Besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU-VAP
Artikel 7d Antragsverfahren über die EU-VAP
Artikel 7e Zahlungsinstrument und Terminvereinbarungsinstrument
Artikel 7f Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer
Artikel 7g Mitteilung von Entscheidungen
Artikel 7h Überprüfungsinstrument
Artikel 7i Kosten der Entwicklung und Einführung der EU-VAP
Artikel 7j Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes
Kapitel II
Eingabe und Verwendung von Daten zu VISa durch Visumbehörden
Artikel 8 Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung
Artikel 9 Bei der Antragstellung einzugebende Daten
Artikel 9a Abfragen in anderen Informationssystemen und Datenbanken
Artikel 9b Besondere Bestimmungen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen
Artikel 9c Manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer durch die zuständigen Visumbehörden
Artikel 9d Manuelle Verifizierung der Treffer durch die benannten VIS-Behörden
Artikel 9e Manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste
Artikel 9f Folgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch das SIRENE-Büro
Artikel 9g Folgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch die benannten VIS-Behörden
Artikel 9h Durchführung und Handbuch
Artikel 9i Aufgaben von Europol
Artikel 9j Spezifische Risikoindikatoren
Artikel 9k VIS-Überprüfungsausschuss
Artikel 9l VIS-Beratungsgremium für Grundrechte
Artikel 10 Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung
Artikel 11 - gestrichen -
Artikel 12 Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung
Artikel 12a Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums
Artikel 13 Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums
Artikel 14 Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums
Artikel 15 Verwendung des VIS zur Antragsprüfung
Artikel 16 Verwendung des VIS zur Konsultation und für Ersuchen um Dokumente
Artikel 17 - gestrichen -
Kapitel III
Zugang zu VISAdaten durch andere Behörden
Artikel 17a Interoperabilität mit dem EES
Artikel 18 Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird
Artikel 18a Abruf von VIS-Daten für das Anlegen oder die Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES
Artikel 18b Interoperabilität mit dem ETIAS
Artikel 18c Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten
Artikel 18d Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
Artikel 18e Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist
Artikel 19 Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Artikel 19a Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES
Artikel 20 Zugang zu Daten zur Identifizierung
Artikel 21 Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz
Artikel 22 Zugriff auf VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Kapitel IIIa
Eingabe und Verwendung von Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln
Artikel 22a Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Artikel 22b Abfragen in Informationssystemen und Datenbanken
Artikel 22c Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Artikel 22d Zusätzlich aufzunehmende Daten in bestimmten Fällen der Verweigerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Artikel 22e Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Entzug, Aufhebung oder Annullierung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Artikel 22f Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels
Artikel 22g Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln an Außengrenzübergangsstellen
Artikel 22h Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Artikel 22i Zugriff auf VIS-Daten zur Identifizierung
Artikel 22j Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz
Artikel 22k Zugriff zu VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Kapitel IIIb
Verfahren und Bedingungen für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und STrafverfolgungszwecken
Artikel 22l Benannte Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 22m Europol
Artikel 22n Verfahren für den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
Artikel 22o Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf VIS-Daten
Artikel 22p Zugang zu VIS-Daten zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation befinden
Artikel 22q Verwendung von VIS-Daten zum Zwecke der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS zu vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, und Zugriff auf diese Daten
Artikel 22r Verfahren und Bedingungen für den Zugriff Europols auf VIS-Daten
Artikel 22s Führen von Protokollen zu Anträgen auf Abfrage von VIS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten
Artikel 22t Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden eines Mitgliedstaats, für den diese Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, auf VIS-Daten
Kapitel IV
Speicherung und Änderung der Daten
Artikel 23 Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung
Artikel 24 Änderung von Daten
Artikel 25 Vorzeitige Löschung von Daten
Kapitel V
Betrieb und Zuständigkeiten
Artikel 26 Betriebsmanagement
Artikel 27 - gestrichen -
Artikel 27a Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten
Artikel 28 Verbindung zu den nationalen Systemen
Artikel 29 Verantwortlichkeit für die Verwendung und die Qualität von Daten
Artikel 29a Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten
Artikel 30 Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien
Artikel 31 Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
Artikel 32 Datensicherheit
Artikel 32a Sicherheitsvorfälle
Artikel 33 Haftung
Artikel 34 Führen von Protokollen
Artikel 34a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
Artikel 35 Eigenkontrolle
Artikel 36 Sanktionen
Kapitel VI
Datenschutzrechte und Kontrolle des Datenschutzes
Artikel 36a Datenschutz
Artikel 37 Recht auf Auskunft
Artikel 38 Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
Artikel 39 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Artikel 40 Rechtsbehelfe
Artikel 41 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden
Artikel 42 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 43 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 44 - gestrichen -
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 45 Durchführung durch die Kommission
Artikel 45a Verwendung von VIS-Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken
Artikel 45b Mitteilungen
Artikel 45c Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer
Artikel 45d Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist
Artikel 45e Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache
Artikel 45f Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache
Artikel 46 - gestrichen -
Artikel 47 - gestrichen -
Artikel 48 - gestrichen -
Artikel 48a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 49 Ausschussverfahren
Artikel 49a Beratergruppe
Artikel 50 Überwachung und Bewertung
Artikel 51 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang I Liste der in Artikel 31 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen
Anhang II Entsprechungstabelle