Regelwerk, EU 2008

VO (EG) 767/2008
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Erwägungsgründe

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Zweck

Artikel 3 Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Artikel 5 Kategorien von Daten

Artikel 5a Liste der anerkannten Reisedokumente

Artikel 6 Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten

Artikel 7 Allgemeine Grundsätze

Kapitel II
Eingabe und Verwendung von Daten durch Visumbehörden

Artikel 8 Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung

Artikel 9 Bei der Antragstellung einzugebende Daten

Artikel 9h Durchführung und Handbuch

Artikel 9j Spezifische Risikoindikatoren

Artikel 10 Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung

Artikel 11 Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags

Artikel 12 Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung

Artikel 13 Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums

Artikel 14 Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums

Artikel 15 Verwendung des VIS zur Antragsprüfung

Artikel 16 Verwendung des VIS zur Konsultation und zur Anforderung von Dokumenten

Artikel 17 Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken

Kapitel III
Zugang zu Daten durch andere Behörden

Artikel 17a Interoperabilität mit dem EES

Artikel 18 Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird

Artikel 18a Abruf von VIS-Daten für das Anlegen oder die Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES

Artikel 18b Interoperabilität mit dem ETIAS

Artikel 18c Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten

Artikel 18d Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

Artikel 19 Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Artikel 19a Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES

Artikel 20 Zugang zu Daten zur Identifizierung

Artikel 21 Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge

Artikel 22 Zugang zu Daten zur Prüfung eines Asylantrags

Kapitel IIIa
Eingabe und Verwendung von Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln

Artikel 22b Abfragen in Informationssystemen und Datenbanken

Kapitel IV
Speicherung und Änderung der Daten

Artikel 23 Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung

Artikel 24 Änderung von Daten

Artikel 25 Vorzeitige Löschung von Daten

Kapitel V
Betrieb und Zuständigkeiten

Artikel 26 Betriebsmanagement

Artikel 27 Standort des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS)

Artikel 28 Verbindung zu den nationalen Systemen

Artikel 29 Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten

Artikel 29a Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten

Artikel 30 Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien

Artikel 31 Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Artikel 32 Datensicherheit

Artikel 33 Haftung

Artikel 34 Führen von Aufzeichnungen

Artikel 34a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS

Artikel 35 Eigenkontrolle

Artikel 36 Sanktionen

Kapitel VI
Datenschutzrechte und Kontrolle des Datenschutzes

Artikel 36a Datenschutz

Artikel 37 Recht auf Auskunft

Artikel 38 Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung

Artikel 39 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

Artikel 40 Rechtsbehelfe

Artikel 41 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden

Artikel 42 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 43 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 44 -

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 45 Durchführung durch die Kommission

Artikel 45c Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer

Artikel 45d Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist

Artikel 45e Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache

Artikel 45f Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache

Artikel 46 Integration der technischen Funktionen des Schengener Konsultationsnetzes

Artikel 47 Beginn der Übermittlung

Artikel 48 Aufnahme des Betriebs

Artikel 48a Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 49 Ausschussverfahren

Artikel 50 Überwachung und Bewertung

Artikel 51 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang Liste der in Artikel 31 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen

Anhang II