VO (EG) 767/2008
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Zweck
Artikel 3 Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Artikel 5 Kategorien von Daten
Artikel 5a Liste der anerkannten Reisedokumente
Artikel 6 Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Artikel 7 Allgemeine Grundsätze
Kapitel II
Eingabe und Verwendung von Daten durch Visumbehörden
Artikel 8 Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung
Artikel 9 Bei der Antragstellung einzugebende Daten
Artikel 9h Durchführung und Handbuch
Artikel 9j Spezifische Risikoindikatoren
Artikel 10 Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung
Artikel 11 Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags
Artikel 12 Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung
Artikel 13 Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums
Artikel 14 Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums
Artikel 15 Verwendung des VIS zur Antragsprüfung
Artikel 16 Verwendung des VIS zur Konsultation und zur Anforderung von Dokumenten
Artikel 17 Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken
Kapitel III
Zugang zu Daten durch andere Behörden
Artikel 17a Interoperabilität mit dem EES
Artikel 18 Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird
Artikel 18a Abruf von VIS-Daten für das Anlegen oder die Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES
Artikel 18b Interoperabilität mit dem ETIAS
Artikel 18c Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten
Artikel 18d Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
Artikel 19 Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Artikel 19a Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES
Artikel 20 Zugang zu Daten zur Identifizierung
Artikel 21 Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge
Artikel 22 Zugang zu Daten zur Prüfung eines Asylantrags
Kapitel IIIa
Eingabe und Verwendung von Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln
Artikel 22b Abfragen in Informationssystemen und Datenbanken
Kapitel IV
Speicherung und Änderung der Daten
Artikel 23 Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung
Artikel 24 Änderung von Daten
Artikel 25 Vorzeitige Löschung von Daten
Kapitel V
Betrieb und Zuständigkeiten
Artikel 26 Betriebsmanagement
Artikel 27 Standort des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS)
Artikel 28 Verbindung zu den nationalen Systemen
Artikel 29 Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
Artikel 29a Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten
Artikel 30 Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien
Artikel 31 Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
Artikel 32 Datensicherheit
Artikel 33 Haftung
Artikel 34 Führen von Aufzeichnungen
Artikel 34a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
Artikel 35 Eigenkontrolle
Artikel 36 Sanktionen
Kapitel VI
Datenschutzrechte und Kontrolle des Datenschutzes
Artikel 36a Datenschutz
Artikel 37 Recht auf Auskunft
Artikel 38 Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
Artikel 39 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Artikel 40 Rechtsbehelfe
Artikel 41 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden
Artikel 42 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 43 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 45 Durchführung durch die Kommission
Artikel 45c Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer
Artikel 45d Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist
Artikel 45e Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache
Artikel 45f Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache
Artikel 46 Integration der technischen Funktionen des Schengener Konsultationsnetzes
Artikel 47 Beginn der Übermittlung
Artikel 48 Aufnahme des Betriebs
Artikel 48a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 49 Ausschussverfahren
Artikel 50 Überwachung und Bewertung
Artikel 51 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang Liste der in Artikel 31 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen