VO (EG) 767/2008
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| Kapitel I Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich |
| Artikel 2 Zweck des VIS |
| Artikel 2a Systemarchitektur |
| Artikel 3 - gestrichen - |
| Artikel 4 Begriffsbestimmungen |
| Artikel 5 Kategorien von Daten |
| Artikel 5a Liste der anerkannten Reisedokumente |
| Artikel 6 Zugang zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten |
| Artikel 7 Allgemeine Grundsätze |
| Kapitel Ia EU-Visumantragsplattform (EU-VAP) |
| Artikel 7a Auf der EU-VAP verfügbare Informationen |
| Artikel 7b Antragsformular |
| Artikel 7c Besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU-VAP |
| Artikel 7d Antragsverfahren über die EU-VAP |
| Artikel 7e Zahlungsinstrument und Terminvereinbarungsinstrument |
| Artikel 7f Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer |
| Artikel 7g Mitteilung von Entscheidungen |
| Artikel 7h Überprüfungsinstrument |
| Artikel 7i Kosten der Entwicklung und Einführung der EU-VAP |
| Artikel 7j Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes |
| Kapitel II Eingabe und Verwendung von Daten zu VISa durch Visumbehörden |
| Artikel 8 Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung |
| Artikel 9 Bei der Antragstellung einzugebende Daten |
| Artikel 9a Abfragen in anderen Informationssystemen und Datenbanken |
| Artikel 9b Besondere Bestimmungen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen |
| Artikel 9c Manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer durch die zuständigen Visumbehörden |
| Artikel 9d Manuelle Verifizierung der Treffer durch die benannten VIS-Behörden |
| Artikel 9e Manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste |
| Artikel 9f Folgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch das SIRENE-Büro |
| Artikel 9g Folgemaßnahmen in Bezug auf bestimmte Treffer durch die benannten VIS-Behörden |
| Artikel 9h Durchführung und Handbuch |
| Artikel 9i Aufgaben von Europol |
| Artikel 9j Spezifische Risikoindikatoren |
| Artikel 9k VIS-Überprüfungsausschuss |
| Artikel 9l VIS-Beratungsgremium für Grundrechte |
| Artikel 10 Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung |
| Artikel 11 - gestrichen - |
| Artikel 12 Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung |
| Artikel 12a Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums |
| Artikel 13 Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums |
| Artikel 14 Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums |
| Artikel 15 Verwendung des VIS zur Antragsprüfung |
| Artikel 16 Verwendung des VIS zur Konsultation und für Ersuchen um Dokumente |
| Artikel 17 - gestrichen - |
| Kapitel III Zugang zu VISAdaten durch andere Behörden |
| Artikel 17a Interoperabilität mit dem EES |
| Artikel 18 Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird |
| Artikel 18a Abruf von VIS-Daten für das Anlegen oder die Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES |
| Artikel 18b Interoperabilität mit dem ETIAS |
| Artikel 18c Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten |
| Artikel 18d Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen |
| Artikel 18e Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist |
| Artikel 19 Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten |
| Artikel 19a Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES |
| Artikel 20 Zugang zu Daten zur Identifizierung |
| Artikel 21 Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz |
| Artikel 22 Zugriff auf VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz |
| Kapitel IIIa Eingabe und Verwendung von Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln |
| Artikel 22a Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels |
| Artikel 22b Abfragen in Informationssystemen und Datenbanken |
| Artikel 22c Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels |
| Artikel 22d Zusätzlich aufzunehmende Daten in bestimmten Fällen der Verweigerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels |
| Artikel 22e Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Entzug, Aufhebung oder Annullierung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels |
| Artikel 22f Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels |
| Artikel 22g Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln an Außengrenzübergangsstellen |
| Artikel 22h Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten |
| Artikel 22i Zugriff auf VIS-Daten zur Identifizierung |
| Artikel 22j Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz |
| Artikel 22k Zugriff zu VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz |
| Kapitel IIIb Verfahren und Bedingungen für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und STrafverfolgungszwecken |
| Artikel 22l Benannte Behörden der Mitgliedstaaten |
| Artikel 22m Europol |
| Artikel 22n Verfahren für den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken |
| Artikel 22o Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf VIS-Daten |
| Artikel 22p Zugang zu VIS-Daten zur Identifizierung von Personen, die sich in einer besonderen Situation befinden |
| Artikel 22q Verwendung von VIS-Daten zum Zwecke der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS zu vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, und Zugriff auf diese Daten |
| Artikel 22r Verfahren und Bedingungen für den Zugriff Europols auf VIS-Daten |
| Artikel 22s Führen von Protokollen zu Anträgen auf Abfrage von VIS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten |
| Artikel 22t Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden eines Mitgliedstaats, für den diese Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, auf VIS-Daten |
| Kapitel IV Speicherung und Änderung der Daten |
| Artikel 23 Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung |
| Artikel 24 Änderung von Daten |
| Artikel 25 Vorzeitige Löschung von Daten |
| Kapitel V Betrieb und Zuständigkeiten |
| Artikel 26 Betriebsmanagement |
| Artikel 27 - gestrichen - |
| Artikel 27a Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten |
| Artikel 28 Verbindung zu den nationalen Systemen |
| Artikel 29 Verantwortlichkeit für die Verwendung und die Qualität von Daten |
| Artikel 29a Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten |
| Artikel 30 Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien |
| Artikel 31 Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen |
| Artikel 32 Datensicherheit |
| Artikel 32a Sicherheitsvorfälle |
| Artikel 33 Haftung |
| Artikel 34 Führen von Protokollen |
| Artikel 34a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS |
| Artikel 35 Eigenkontrolle |
| Artikel 36 Sanktionen |
| Kapitel VI Datenschutzrechte und Kontrolle des Datenschutzes |
| Artikel 36a Datenschutz |
| Artikel 37 Recht auf Auskunft |
| Artikel 38 Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung |
| Artikel 39 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte |
| Artikel 40 Rechtsbehelfe |
| Artikel 41 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden |
| Artikel 42 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten |
| Artikel 43 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten |
| Artikel 44 - gestrichen - |
| Kapitel VII Schlussbestimmungen |
| Artikel 45 Durchführung durch die Kommission |
| Artikel 45a Verwendung von VIS-Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken |
| Artikel 45b Mitteilungen |
| Artikel 45c Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer |
| Artikel 45d Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist |
| Artikel 45e Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache |
| Artikel 45f Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff auf VIS-Daten durch Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache |
| Artikel 46 - gestrichen - |
| Artikel 47 - gestrichen - |
| Artikel 48 - gestrichen - |
| Artikel 48a Ausübung der Befugnisübertragung |
| Artikel 49 Ausschussverfahren |
| Artikel 49a Beratergruppe |
| Artikel 50 Überwachung und Bewertung |
| Artikel 51 Inkrafttreten und Anwendung |
| Anhang I Liste der in Artikel 31 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen |
| Anhang II Entsprechungstabelle |