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Regelwerk, EU 2008, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
- VIS-Verordnung -
- VIS Regulation -

(ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60;
VO (EG) 810/2009 - ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, ber. L 284 S. 38;
VO (EU) 610/2013 - ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1;
VO (EU) 2017/2226 - ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, ber. L 258 S. 5;
VO (EU) 2019/817 - ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27;
VO (EU) 2021/1134 - ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11;
VO (EU) 2021/1152 - ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15;
VO (EU) 2023/2667 - ABl. L 2023/2667 vom 07.12.2023;
VO (EU) 2024/1356 - ABl. L 2024/1356 vom 22.05.2024, ber. L 2025/90927)


Änd. Titel lt. VO 2021/1134 - vom Amtsblatt aber bis heutenichtübernommen:
"Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung)"

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS), die auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. September 2001 und des Europäischen Rates von Laeken im Dezember 2001, Sevilla im Juni 2002, Thessaloniki im Juni 2003 und Brüssel im März 2004 gestützt ist, stellt eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen der Maßnahmen der Europäischen Union zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dar.

(2) Mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) 2 wurde das VIS als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten geschaffen.

(3) Es ist nun notwendig, den Zweck, die Funktionen und die Zuständigkeiten für das VIS festzulegen sowie die Bedingungen und Verfahren für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten festzulegen, um die Prüfung von Visumanträgen und die damit verbundenen Entscheidungen zu erleichtern; dabei sind die vom Rat am 19. Februar 2004 angenommenen Orientierungen für die Entwicklung des VIS zu berücksichtigen; ferner ist die Kommission mit der Einrichtung des VIS zu beauftragen.

(4) Während eines Übergangszeitraums sollte die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen und bestimmter Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen zuständig sein.

Langfristig und nach einer Folgenabschätzung, die eine eingehende Analyse der Alternativen aus finanzieller, betrieblicher und organisatorischer Sicht enthält, sowie nach entsprechenden Legislativvorschlägen der Kommission sollte eine ständige Verwaltungsbehörde eingerichtet werden, die für diese Aufgaben zuständig sein wird. Der Übergangszeitraum sollte nicht länger als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sein.

(5) Das VIS sollte den Zweck verfolgen, die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik, die konsularische Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden zu verbessern, indem der Austausch von Daten über Anträge und die entsprechenden Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten erleichtert wird, um das Visaantragsverfahren zu vereinfachen, "Visum-Shopping" zu verhindern, die Betrugsbekämpfung zu erleichtern sowie Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das VIS sollte auch die Identifizierung von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen, und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags 3 zuständig ist, unterstützen und zur Verhütung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beitragen.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Besitzstand im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik. Welche Daten im VIS verarbeitet werden, sollte angesichts der Daten, die in dem durch die Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion 4

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