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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

(ABl. L 2023/2667 vom 07.12.2023)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinsame Visumpolitik der Union war integraler Bestandteil der Errichtung eines Raumes ohne Binnengrenzen. In der Mitteilung der Kommission vom 14. März 2018 mit dem Titel "Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausforderungen" wird das Konzept von "e-Visa" thematisiert und eine Machbarkeitsstudie zu digitalen Visumverfahren angekündigt sowie die Absicht zum Ausdruck gebracht, als Grundlage für künftige Vorschläge Optionen zu bewerten und Pilotprojekte zu fördern. Bei der Überarbeitung des Visakodex 3 im Jahr 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat ausdrücklich das Ziel bekundet, unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen künftig eine gemeinsame Lösung zu entwickeln, damit Anträge auf Schengen-Visa online gestellt werden können.

(2) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit der Politik der Union, die Modernisierung und Digitalisierung öffentlicher Dienste zu fördern, und der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade". Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 im Jahr 2010 und der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) im Jahr 2011 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 haben sich die Rahmenbedingungen der Visumpolitik erheblich verändert. Überdies bieten bedeutsame technologische Entwicklungen neue Möglichkeiten, um das Verfahren zur Beantragung von Schengen-Visa für Drittstaatsangehörige reibungsloser und wirksamer und für die Mitgliedstaaten kosteneffizienter zu gestalten.

(3) Aufgrund der COVID-19-Pandemie, die die Schengen-Visumverfahren weltweit verlangsamte, unter anderem wegen der Schwierigkeiten bei dem Empfang von Visumantragstellern in den Konsulaten und Visumantragstellen, forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, die Arbeiten zur Digitalisierung der Visumverfahren zu beschleunigen.

(4) Mit dem von der Kommission am 23. September 2020 vorgeschlagenen neuen Migrations- und Asylpaket wird das Ziel verfolgt, das Visumverfahren bis 2025 vollständig zu digitalisieren, mit einem digitalen Visum und der Möglichkeit, Visumanträge online einzureichen.

(5) Obwohl die Bearbeitung von Visumanträgen bereits teilweise digitalisiert wurde und Anträge und Entscheidungen im VIS erfasst werden, erfolgen zwei wichtige Schritte nach wie vor auf Papier: das Visumantragsverfahren und die Ausstellung eines Visums an den Antragsteller in Form einer Visummarke. Die auf Papier erfolgenden Schritte stellen eine Belastung für alle Beteiligten dar, insbesondere für die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Visa ausstellen, sowie für die Antragsteller. Die Mitgliedstaaten sind sich dieser Belastung bewusst; einige von ihnen haben bereits digitale Lösungen eingeführt, um Antragstellern ein modernes und benutzerfreundliches Antragsverfahren zu bieten und die Bearbeitung von Visumanträgen effizienter zu gestalten.

(6) Eine einzige technische Lösung, d. h. die EU-Visumantragsplattform (EU-VAP), sollte entwickelt werden, damit Visumantragsteller unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat ein Visum online beantragen können. Dieses Instrument sollte automatisch ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, insbesondere in Fällen, in denen der Antragsteller beabsichtigt, in mehrere Mitgliedstaaten zu reisen. In diesen Fällen müssten Mitgliedstaaten lediglich prüfen, ob das Instrument den richtigen zuständigen Mitgliedstaat ermittelt hat.

(7) Eine digitale Plattform, die allen Mitgliedstaaten gemein ist, würde erheblich zur Verbesserung der Außenwirkung der Union beitragen.

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