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Regelwerk, EU 2008,

Verordnung (EG) Nr. 777/2008 der Kommission vom 4. August 2008 zur Änderung der Anhänge I, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(ABl. Nr. L 207 vom 05.08.2008 S. 9)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse festgelegt.

(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält eine Begriffsbestimmung von Blutmehl. Zur Klarstellung dieser Begriffsbestimmung sollte ausgeführt werden, dass mit Blutmehl auch durch Hitzebehandlung von Blutbestandteilen gemäß Anhang VII Kapitel II der genannten Verordnung gewonnene Erzeugnisse, die zur Verfütterung oder Verwendung als organische Düngemittel bestimmt sind, gemeint sind.

(3) In Anhang VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezielle Vorschriften für verarbeitetes Säugetiereiweiß festgelegt. Die in Abschnitt a Nummer 1 des genannten Kapitels festgelegte Verarbeitungsmethode für verarbeitetes Säugetiereiweiß sollte geändert werden, um der neuen Begriffsbestimmung für Blutmehl in Anhang I der genannten Verordnung zu entsprechen.

(4) Nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen die Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte

verarbeitet werden, nicht auf dem Gelände der Abholung/Sammlung liegen, es sei denn, sie befinden sich in einem völlig separaten Gebäude. Die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten auf dem Gelände der Abholung/Sammlung ist in Verarbeitungsbetrieben, die über eine Förderanlage mit einem Schlachthof verbunden sind, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

(5) Um Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 die praktische Umsetzung der Bestimmungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu erleichtern, sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten möglich sein, von diesen Bestimmungen abzuweichen und die Annahme von Material der Kategorie 3 zu erlauben, das von anderen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2 zugelassenen Anlagen stammt, sofern bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Risikobegrenzung für die Gesundheit von Mensch und Tier erfüllt sind.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2008


1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 153 vom 12.06.2008 S. 23).
2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 281 vom 25.10.2007 S. 8).

.

  Anhang

Die Anhänge I, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. 'Blutmehl' durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutbestandteilen gemäß Anhang VII Kapitel II gewonnene Produkte zur Verfütterung oder organischen Düngung;".

2. Anhang V Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Verarbeitungsbetriebe dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Schlachthöfe, es sei denn, die von der Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte solcher Schlachthöfe ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier werden durch die Einhaltung mindestens folgender Bedingungen begrenzt:

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