umwelt-online:VO(EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (3)
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Artikel 26 Amtliche Kontrollen und Listen zugelassener Betriebe 09

(1) Die zuständigen Behörden führen in den nach dieser Verordnung zugelassenen Betrieben in regelmäßigen Abständen Inspektionen und andere Maßnahmen zu ihrer Überwachung durch. Die Inspektionen und die Überwachung der Verarbeitungsbetriebe erfolgen nach Maßgabe des Anhangs V Kapitel IV.

(2) Die Häufigkeit der Inspektionen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Art der hergestellten Erzeugnisse, der Risikobewertung und den nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) gebotenen Garantien.

(3) Ergibt eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Inspektion, dass eine oder mehrere der Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen.

(4) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der nach dieser Verordnung in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Betriebe. Er teilt jedem Betrieb eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb und sein Tätigkeitsbereich feststellen lassen. Die Mitgliedstaaten übermitteln Kopien und aktualisierte Fassungen der Liste an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten.

(5) Die Kommission kann Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Alle sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Regelungsverfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden.

Kapitel VII
Gemeinschaftskontrollen

Artikel 27 Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kontrollen durchgeführt werden, gewährt den Sachverständigen alle für die Durchführung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Bestimmungen für das Verfahren der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Kapitel VIII
Vorschriften für die einfuhr und die durchfuhr von bestimmten tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen

Artikel 28 Allgemeine Vorschriften 09

Vorschriften für die Einfuhr von in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen aus Drittländern dürfen nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft.

Die Einfuhr aus Drittländern von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, ist jedoch unter der Bedingung, dass dieses Rohmaterial dauerhaft gekennzeichnet ist, und unter weiteren besonderen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden, zulässig. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 29 Verbote und Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse dürfen nicht eingeführt werden oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wenn die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind.

(2) Die in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnisse dürfen nur in die Gemeinschaft eingeführt werden oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wenn die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 erfüllt sind.

(3) Die in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnisse müssen, sofern in den genannten Anhängen nicht anders geregelt, aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet stammen, das auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zu erstellenden und zu aktualisierenden Liste steht. Die Liste kann zusammen mit anderen aus hygiene- und tierseuchenrechtlichen Gründen geführten Listen geführt werden. Bei der Erstellung dieser Liste wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

  1. die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands;
  2. der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Befugnis dieser Dienste, die ordnungsgemäße Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen;
  3. die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  4. die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften;
  5. die praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;
  6. das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland;
  7. der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und der allgemeinen Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte;
  8. die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere von Tierseuchen der Listen a und B des OIE oder, im Fall von Fischseuchen in der Aquakultur, der anzeigepflichtigen Seuchen im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere (Aquatic Animal Health Code) des OIE übermittelt;
  9. die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung infektiöser oder ansteckender Tierkrankheiten und ihre Durchführung, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.

(4) In den Anhängen VII und VIII genannte Erzeugnisse, mit Ausnahme technischer Erzeugnisse, müssen aus Betrieben stammen, die auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Gemeinschaftsliste stehen; diese Liste wird auf der Grundlage einer Mitteilung der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission erstellt, nach der der Betrieb die Gemeinschaftsanforderungen erfüllt und durch einen amtlichen Kontrolldienst dieses Drittlands überwacht wird.

Die genehmigten Listen werden wie folgt geändert:

  1. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Änderungsvorschläge des betreffenden Drittlands für die Betriebslisten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Vorschläge mit;
  2. die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Erhalt der unter Buchstabe a) genannten Änderungsvorschläge für die Betriebslisten etwaige schriftliche Bemerkungen;
  3. legt wenigstens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zur Beschlußfassung nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren;
  4. werden der Kommission innerhalb der unter Buchstabe b) genannten Frist von keinem Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vorgelegt, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten angenommen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen entsprechend, und die Einfuhr aus den betreffenden Betrieben wird am fünften Arbeitstag nach Eingang dieser Information bei den Mitgliedstaaten genehmigt.

(5) Die in Anhang VIII genannten technischen Erzeugnisse müssen aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Drittländer zugelassen und bei ihr registriert sind.

(6) Sendungen von in den Anhängen VII und VIII aufgeführten Erzeugnissen muss - sofern in den genannten Anhängen nicht anders geregelt - eine nach dem Muster in Anhang X ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegen, in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse die Bedingungen der genannten Anhänge erfüllen und aus Betrieben stammen, die entsprechenden Bedingungen genügen.

(7) Bis zur Erstellung der Liste gemäß Absatz 4 und der Festlegung der Muster für die Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 6 können die Mitgliedstaaten die Kontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG und die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bescheinigungen beibehalten.

Artikel 30 Gleichwertigkeit

(1) Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine Entscheidung erlassen werden, durch die die Hygienevorschriften, die ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder ein Drittlandgebiet auf die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Beförderung einer oder mehrerer Kategorien der Erzeugnisse gemäß den Anhängen VII und VIII anwendet, als den für Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Vorschriften gleichwertig anerkannt werden, wenn das betreffende Drittland den objektiven Nachweis hierfür erbringt.

Die Entscheidung regelt die Bedingungen für die Einfuhr und oder die Durchfuhr tierischer Nebenprodukte aus diesem Gebiet, diesem Land oder dieser Gruppe von Ländern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen beziehen sich auf

  1. Art und Inhalt der Veterinärbescheinigung, die dem Erzeugnis beiliegen muss;
  2. die besonderen Hygienevorschriften für die Einfuhr in und oder die Durchfuhr durch die Gemeinschaft und
  3. erforderlichenfalls die Verfahren für die Erstellung und Änderung von Listen von Gebieten bzw. Betrieben, aus denen die Einfuhr und/oder die Durchfuhr zugelassen sind.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 31 Gemeinschaftskontrollen und -prüfverfahren

(1) Sachverständige der Kommission können, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Kontrollen vor Ort durchführen, um

  1. Listen von Drittländern oder Drittlandgebieten zu erstellen und Einfuhr- und/oder Durchfuhrbedingungen festzulegen;
  2. die Einhaltung
    1. der Bedingungen für die Aufnahme in eine gemeinschaftliche Drittlandliste,
    2. der Einfuhr- und/oder Durchfuhrbedingungen,
    3. der Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Rechtsvorschriften,
    4. etwaiger gemeinschaftsrechtlich vorgesehener Dringlichkeitsmaßnahmen zu überprüfen.

Die Kommission bestellt die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen beauftragt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die alle anfallenden Kosten übernimmt.

(3) Die Häufigkeit der in Absatz 1 genannten Kontrollen und die entsprechenden Verfahrensvorschriften können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Wird bei einer Kontrolle gemäß Absatz 1 ein schwerer Verstoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt, so fordert die Kommission das betreffende Drittland unverzüglich auf, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, oder sie setzt die Versendung der betreffenden Erzeugnisse aus und unterrichtet darüber unverzüglich die Mitgliedstaaten.

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 32 Änderungen der Anhänge und Übergangsmaßnahmen 09

(1) Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnten, kann die Kommission die Anhänge ändern oder ergänzen und gegebenenfalls geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen.

Übergangsmaßnahmen und Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, insbesondere um weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlich keit kann die Kommission auf das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

(2) Wenn in den Mitgliedstaaten vor der Anwendung dieser Verordnung geeignete Kontrollsysteme bestehen, werden für das Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Artikel 22 Übergangsmaßnahmen gemäß Absatz 1 erlassen, um die weitere Verwendung bestimmter Arten von Küchen- und Speiseabfällen in Futtermitteln unter streng kontrollierten Bedingungen für höchstens vier Jahre ab 1. November 2002 zuzulassen. Diese Maßnahmen gewährleisten, dass in der Übergangszeit kein unangemessenens Risiko für die Gesundheit von Tier und Mensch besteht.

Artikel 33 Ausschussverfahren   09

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend 'Ausschuss' genannt), unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 34 Anhörung wissenschaftlicher Ausschüsse

Zu Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die sich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirken könnten, werden die zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse gehört.

Artikel 35 Innerstaatliche Rechtsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

(2) Insbesondere unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Maßnahmen, mit denen sie die Befolgung dieser Verordnung sicherstellen. Anhand dieser Angaben unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls entsprechende Rechtsetzungsvorschläge.

(3) Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass von Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln gemäß Artikel 20

Absatz 2 innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die deren Verwendung stärker einschränken als in dieser Verordnung vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung von aus Material der Kategorie 2 hergestellten Fettderivaten innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die deren Verwendung stärker einschränken als in dieser Verordnung vorgesehen, bis Anhang VIII gemäß Artikel 32 durch Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung dieser Derivate ergänzt wird.

Artikel 36 Finanzierungsregelungen

Die Kommission erstellt einen Bericht über die Finanzierungsregelungen der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, Abholung Sammlung, Lagerung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte; diesem Bericht sind geeignete Vorschläge beizufügen.

Artikel 37 Aufhebung

Die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidungen 95/348/EG und 1999/534/EG werden aufgehoben; die Aufhebung wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Verweise auf die Richtlinie 90/667/EWG gelten ab diesem Zeitpunkt als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist sechs Monate nach Inkrafttreten anwendbar. Für den Beginn der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist jedoch Artikel 20 der Richtlinie 2000/76/EG maßgebend, und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 32 sind ab 1. November 2002 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2002.

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Besondere Begriffsbestimmungen  04 06 07 07a 08 Anhang I

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Imkereierzeugnisihnkerei-Nebenerzeugnis" Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;
  2. "Charge" eine in einer einzigen Anlage mit einheitlichen Produktionsparametern produzierte Produktionseinheit oder eine Reihe solcher Einheiten, wenn diese zusammen gelagert werden, die zum Zweck eines Rückrufs und einer erneuten Behandlung oder der Beseitigung identifiziert werden kann, falls Prüfungen ergeben, dass dies erforderlich ist;
  3. "Biogasanlage" eine Anlage, in der Erzeugnisse tierischen Ursprungs zum Erzeugen und Auffangen von Biogas unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;
  4. "Blutprodukte" aus Blut oder Blutbestandteilen gewonnene Erzeugnisse - ausgenommen Blutmehl - wie getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Teile oder Mischungen davon;
  5. "Blut" frisches Vollblut;
  6. "Blutmehl" durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutbestandteilen gemäß Anhang VII Kapitel II gewonnene Produkte zur Verfütterung oder organischen Düngung;
  7. "Heimtierfutter in Dosen" wärmebehandeltes Heimtierfutter in einem luftdicht verschlossenen Behälter;
  8. "Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2" eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorien 1 oder 2 vor der Weiterbeförderung zu seinem Endbestimmungsort behandelt und/oder zwischengelagert wird und wo bestimmte Vorbehandlungen, wie Entfernen von Häuten und Tierkörperuntersuchungen, durchgeführt werden können;
  9. "Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1" einen Betrieb, in dem Material der Kategorie 1 vor seiner endgültigen Beseitigung verarbeitet wird;
  10. "Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2" einen Betrieb, in dem aus Material der Kategorie 2 ausgeschmolzene Fette nach den Normen gemäß Anhang VI Kapitel III verarbeitet werden;
  11. "Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2" einen Betrieb, in dem Material der Kategorie 2 vor seiner endgültigen Beseitigung, Weiterverarbeitung oder Verwendung verarbeitet wird;
  12. "Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3" eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorie 3 vor der Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort sortiert und/oder zerlegt und/oder gekühlt oder in Blöcken tiefgefroren und/oder zwischengelagert wird;
  13. "Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3" einen Betrieb, in dem aus Material der Kategorie 3 ausgeschmolzene Fette verarbeitet werden;
  14. "Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3" einen Betrieb, in dem Material der Kategorie 3 zu verarbeitetem tierischen Eiweiß oder anderen verarbeiteten Erzeugnissen verarbeitet wird, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten;
  15. "Küchen- und Speiseabfälle" alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl;
  16. "Mitverbrennungsanlage" eine Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/76/EG;
  17. "Mitverbrennung" die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Mitverbrennungsanlage;
  18. "Sammelstellen" Einrichtungen, die bestimmte tierische Nebenprodukte, die für die Fütterung der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) aufgeführten Tiere verwendet werden sollen, abholen/sammeln und aufbereiten;
  19. "Kompostieranlage" eine Anlage, in der Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;
  20. "Fermentationsrückstände" Rückstände aus der Umwandlung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage;
  21. "Magen- und Darminhalt" den Inhalt von Magen und Darm von Säugetieren und Laufvögeln, auch von Magen und Darm getrennt;
  22. "Kauspielzeug" aus Huftierhäuten oder aus anderem Tiermaterial hergestellte ungegerbte Produkte zum Kauen für Heimtiere;
  23. " Futtermittel-Ausgangserzeugnis" die in der Richtlinie 96/25/EG 23 definierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitetes tierisches Eiweiß, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Fischöl, Fettderivate, Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, Dikalziumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum;
  24. "Fischmehl" durch Verarbeitung gewonnenes tierisches Eiweiß von Meerestieren, ausgenommen Meeressäugetiere;
  25. "Pelztiere" zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden;
  26. "Gelatine" natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten, Sehnen und Bändern von Tieren (einschließlich Fischen und Geflügel) gewonnen wird;
  27. "Grieben" eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;
  28. "luftdicht verschlossener Behälter" ein Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen;
  29. "Häute" alle kutanen und subkutanen Gewebe;
  30. "Verbrennungsanlage mit hoher Kapazität" Verbrennungsanlagen außer Verbrennungsanlagen mit niedriger Kapazität;
  31. "hydrolysierte Proteine" durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;
  32. "Verbrennungsanlage" eine Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG;
  33. "Verbrennung" die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Verbrennungsanlage;
  34. "Laborreagens" ein abgepacktes, ein Blutprodukt enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat für den Endverbraucher, das als Reagens- oder Reagensprodukt einzeln oder kombiniert in Laboratorien verwendet wird;
  35. "Deponie" eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates;
  36. "Verbrennungsanlage mit niedriger Kapazität" eine Verbrennungsanlage mit einem Durchsatz von weniger als 50 Kilogramm tierische Nebenprodukte pro Stunde;
  37. "Gülle" Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano, entweder unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III oder auf andere Weise in Biogas- oder Kompostieranlagen umgewandelt;
  38. "organische Düngemittel" und "Bodenverbesserungsmittel" Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Pflanzenernährung bzw. zur Verbesserung der Pflanzenernährung und zur Erhaltung oder zur Verbesserung der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet werden; darunter auch Gülle, Magen- und Darminhalt, Kompost und Fermentationsrückstände;
  39. "Weideland" mit Gras oder anderen Krautpflanzen bewachsenes Land, das als Weide oder zur Futtergewinnung für Nutztiere dient, ausgenommen Flächen, auf denen organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission 23a ausgebracht wurden
  40. "Heimtierfutterbetrieb" eine Anlage zur Produktion von Heimtierfutter oder Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte, in der bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter, Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte verwendet werden,
  41. "Heimtierfutter" Material der Kategorie 3 enthaltendes Futter für Heimtiere;
  42. "verarbeitetes tierisches Eiweiß" ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß Anhang VII Kapitel II so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dicalciumphosphat, Eier und Eierzeugnisse, Tricalciumphosphat und Kollagen;
  43. "verarbeitetes Heimtierfutter" Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang VIII verarbeitet wurde;
  44. "verarbeitete Erzeugnisse" tierische Nebenprodukte, die nach einer der Verarbeitungsmethoden oder einem anderen Verfahren gemäß Anhang VII oder Anhang VIII behandelt worden sind;
  45. "Verarbeitungsmethoden" die in Anhang V Kapitel III aufgeführten Verfahren;
  46. "Verarbeitungsbetrieb" einen Betrieb, in dem tierische Nebenprodukte verarbeitet werden;
  47. "In-vitro-Diagnostikum" ein zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit anderen Reagenzien zu prüfen.
  48. "rohes Heimtierfutter" Heimtierfutter, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder tiefgefroren wurde;
  49. "entlegene Gebiete" Gebiete, in denen der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Einrichtungen so weit entfernt sind, dass der mit dem Abholen und der Beförderung verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre;
  50. "ausgeschmolzene Fette" Fette, die bei der Verarbeitung von Material der Kategorien 2 oder 3 gewonnen wurden;
  51. "Lagerbetrieb" einen Betrieb, in dem verarbeitete Erzeugnisse vor ihrer endgültigen Verwendung oder Beseitigung zwischengelagert werden, ausgenommen die Betriebe und zwischengeschalteten Personen im Sinne der Richtlinie 95/69/EG des Rates 24;
  52. "Gerben" das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln;
  53. "technische Anlage" eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden;
  54. "technische Erzeugnisse" unmittelbar aus bestimmten tierischen Nebenprodukten hergestellte, nicht für den Menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmte Erzeugnisse wie gegerbte und behandelte Häute, Jagdtrophäen, bearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Federn und Teile von Federn, Equidenserum, Blutprodukte, Pharmazeutika, Medizinprodukte, Kosmetika, Knochenasche für die Porzellanherstellung, Gelatine und Klebstoffe, organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, ausgeschmolzene Fette, Fettderivate, verarbeitete Gülle sowie Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis;
  55. "unbearbeitete Federn und Federnteile" Federn und Federnteile, die weder einer Dampfbehandlung noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;
  56. "unbearbeitete Wolle" Schafwolle, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurde;
  57. "unbearbeitete Haare" Wiederkäuerhaare, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;
  58. "unbearbeitete Schweineborsten" Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;".
  59. "Kollagen" ein aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie - im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen - Knochen gewonnenes Erzeugnis auf Proteinbasis;
  60. "Siebreste" sichtbare feste tierische Materialien, die in Abwassersieben zurückgehalten werden, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;
  61. "Fett-/Ölgemische" in Abwasser-Ölabscheidern auf der Wasseroberfläche schwimmendes tierisches Material, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;
  62. "Schlämme" sichtbare feste tierische Materialien oder in Abflussleitungen und Sandfängern zurückgehaltene Sedimente, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;
  63. "Material aus Sandfängern" sichtbare feste tierische Materialien oder in Sandfängern zurückgehaltene Sedimente, soweit dies einen Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX darstellt,
  64. ,geschmacksverstärkende Fleischextrakte' ein flüssiges oder dehydriertes verarbeitetes Produkt, das zur Steigerung von Nährwert und Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird.
  65. 'Farbcodierung' die systematische Verwendung von Farben gemäß Anhang II Kapitel I zur Angabe von Informationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen.

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Hygienevorschriften für die Abholung/sammlung und Beförderungvon tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen  Anhang II 07

Kapitel I
Identifizierung

  1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
    1. Material der Kategorien 1, 2 und 3 bei der Abholung/Sammlung und Beförderung identifizierbar ist und getrennt und identifizierbar bleibt,
    2. verarbeitete Erzeugnisse bei der Beförderung identifizierbar sind und getrennt und identifizierbar bleiben,
    3. ein Kennzeichnungsstoff zur Identifizierung tierischer Nebenprodukte oder verarbeiteter Erzeugnisse einer bestimmten Kategorie nur für die Kategorie verwendet wird, für welche dessen Verwendung gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist oder gemäß Nummer 4 festgelegt wird, und dass
    4. tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen versandt werden, welche durch eine deutlich sichtbare und - zumindest während des Beförderungszeitraums - haltbare Farbcodierung folgendermaßen gekennzeichnet sind:
      1. bei Material der Kategorie 1 mit schwarzer Farbe;
      2. bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) mit gelber Farbe;
      3. bei Material der Kategorie 3 mit grüner Farbe mit hohem Blauanteil, um eine klare Unterscheidung gegenüber den anderen Farben zu gewährleisten.
  2. Während der Beförderung müssen auf einem an der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug befestigten Etikett
    1. die der Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen die Kategorie der tierischen Nebenprodukte, aus denen die verarbeiteten Erzeugnisse hergestellt wurden, deutlich angegeben sein und
    2. folgender Wortlaut angebracht sein:
      1. bei Material der Kategorie 3: 'Nicht für den menschlichen Verzehr';
      2. bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen: 'Darf nicht verfüttert werden'; soweit Material der Kategorie 2 jedoch für die Fütterung von Tieren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen bestimmt ist, ist auf dem Etikett anzugeben: 'Zur Verfütterung an ...', mit dem Namen der jeweiligen Tierarten, für deren Fütterung das Material bestimmt ist;
      3. bei Material der Kategorie 1 und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen: 'Nur zur Entsorgung';
      4. bei Gülle und Magen- und Darminhalt: 'Gülle'.
    3. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Farbcodierung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, welche für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse eingesetzt werden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, unter der Voraussetzung, dass solche Systeme oder Vorschriften nicht zu Verwechslungen mit dem standardisierten Farbcodierungssystem gemäß Nummer 1 Buchstabe d führen.
    4. Unbeschadet von Anhang V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, unter der Voraussetzung, dass solche Systeme oder Vorschriften nicht den Kennzeichnungsvorschriften für verarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang VI Kapitel I der vorliegenden Verordnung entgegenstehen.
    5. Abweichend von den Nummern 3 und 4 können die Mitgliedstaaten die unter diesen Nummern genannten Systeme oder Vorschriften auf tierische Nebenprodukte anwenden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen, aber nicht dort verbleiben sollen, falls der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. -drittstaat sein Einverständnis gegeben hat.

Kapitel II
Fahrzeuge und Behälter

(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse sind in fest verschlossenen neuen Verpackungen oder abgedeckten lecksicheren Behältnissen bzw. Fahrzeugen abzuholen und zu befördern.

(2) Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen, sind

  1. nach jeder Verwendung zu säubern, aus-,  abzuwaschen und zu desinfizieren,
  2. sauber zu halten und
  3. vor Verwendung zu reinigen und zu trocknen.

(3) In wiederverwendbaren Behältern darf, soweit zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen erforderlich, immer nur ein bestimmtes Erzeugnis befördert werden.

(4) Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen Behörde anderweitig zu beseitigen.

Kapitel III
Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen

(1) Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen, außer im Falle verarbeiteter Produkte aus Material der Kategorie 3, die innerhalb desselben Mitgliedstaates von Einzelhändlern an Endnutzer mit Ausnahme von Unternehmern geliefert werden.

(2) Auf den Handelspapieren muss Folgendes angegeben sein:

  1. das Datum, an dem das Material abgeholt wurde,
  2. eine Beschreibung des Materials, einschließlich der Angaben nach Kapitel I, die Tierart bei Material der Kategorie 3 und verarbeiteten Erzeugnissen daraus, die als Futtermittel verwendet werden sollen, und gegebenenfalls die Ohrmarkennummer,
  3. die Materialmenge,
  4. der Herkunftsort des Materials,
  5. Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens,
  6. Name und Anschrift des Empfängerbetriebs und gegebenenfalls dessen Zulassungsnummer sowie
  7. gegebenenfalls
    1. die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs und
    2. Art und Verfahren der Behandlung.

(3) Das Handelspapier ist in mindestens drei Exemplaren (ein Original und zwei Kopien) auszustellen. Das Original begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort. Der Empfänger bewahrt das Original auf. Der Erzeuger bewahrt eine Kopie und der Spediteur die andere auf.

(4) Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Muster für das Handelspapier festgelegt werden.

(5) Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet sein.

Kapitel IV
Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 müssen die nachstehend aufgeführten Angaben gemäß Kapitel III Nummer 2 enthalten:

  1. die Angaben gemäß den Buchstaben b) und c) und
  2. im Fall der Aufzeichnungen der Versender tierischer Nebenprodukte die Angaben gemäß den Buchstaben a) und e) und, soweit bekannt, die Angaben gemäß Buchstabe f) bzw.
  3. im Fall der Aufzeichnungen der Beförderer tierischer Nebenprodukte die Angaben gemäß den Buchstaben a), d) und f) bzw.
  4. im Fall der Aufzeichnungen der Empfänger tierischer Nebenprodukte das Datum der Anlieferung und die Angaben gemäß den Buchstaben d) und e).

Kapitel V
Aufbewahrung von Dokumenten

Das Handelspapier und die Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel III und die Aufzeichnungen gemäß Kapitel IV werden der zuständigen Behörde für mindestens zwei Jahre zur Vorlage zur Verfügung gehalten.

Kapitel VI
Temperaturbedingungen

(1) Die Beförderung von tierischen Nebenprodukten muss unter Temperaturbedingungen erfolgen, die gewährleisten, dass jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird.

(2) Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das für die Herstellung von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden soll, muss gekühlt oder gefroren befördert werden, es sei denn, es wird binnen 24 Stunden ab Versendung verarbeitet.

(3) Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Beförderungsdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann.

Kapitel VII
Spezielle Vorschriften für die Durchfuhr

Die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen muss unter Einhaltung der Vorschriften der Kapitel I, II, III und VI erfolgen.

Kapitel VIII
Kontrollmaßnahmen

Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Abholung/Sammlung, Beförderung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen zu kontrollieren, indem sie u. a. prüfen lässt, ob die entsprechenden Bücher und Dokumente ordnungsgemäß geführt werden, und indem sie, falls sie dies für erforderlich hält oder diese Verordnung es vorschreibt, eine Plombe anlegen lässt.

Lässt die zuständige Behörde eine Sendung tierischer Nebenprodukte oder verarbeiteter Erzeugnisse durch eine Plombe sichern, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Bestimmungsorts darüber.

Kapitel IX
Sammlung tierischen Materials bei der Abwasserbehandlung

(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung bestehen aus Ablauföffnungen oder Sieben mit einer Öffnung bzw. Maschenweite von höchstens 6 mm am Ablaufende des Prozesses, oder gleichwertigen Systemen, die sicherstellen, dass feste Bestandteile im Abwasser, die diese Vorrichtungen passieren, nicht größer als 6 mm sind.

(2) Abwasser aus Betrieben laut Absatz 1 muss einen Vorbehandlungsprozess durchlaufen, der sicherstellt, dass das gesamte Abwasser in diesem Prozess gefiltert wurde, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehandlungsprozess erleichtern würden.

(3) Alle tierischen Materialien, die im Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1 zurückgehalten werden, sind zu sammeln und als Material der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 zu befördern und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu beseitigen.

(4) Abwasser, dass den Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1 durchlaufen hat, sowie Abwasser aus Betrieben, die ausschließlich Material der Kategorie 3 aufnehmen, ist in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu behandeln.

Kapitel X 05, 07 , 07a
Handelspapier

  1. Ein Handelspapier gemäß dem in diesem Kapitel dargestellten Muster muss tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen während der Beförderung beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet vorschreiben, dass
    1. ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, verwendet wird, sofern dieses Handelspapier die Anforderungen gemäß Kapitel III Nummer 2 erfüllt;
    2. die Materialmenge gemäß Kapitel III Nummer 2 Buchstabe c im Handelspapier als Materialgewicht ausgedrückt wird;
    3. eine Kopie des Handelspapiers vom Empfänger an den Erzeuger zurückgesandt wird, die vom Erzeuger nach Maßgabe des Kapitels V zum Nachweis über die Ankunft der Sendung aufbewahrt werden muss.

Muster des Handelspapiers zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Produkten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Anmerkungen

  1. Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Anhang vorzulegen. Es enthält in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte erforderlichen Bestätigungen.
  2. Es ist in einer der Amtssprachen des EU-Herkunftsmitgliedstaats oder des EU-Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vereinbart wurde.
  3. Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und das Beförderungsunternehmen die andere Kopie aufzubewahren.
  4. Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt, oder es ist, sofern mehr Text erforderlich ist, in einer Form vorzulegen, in der alle Seiten Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.
  5. Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Seiten hinzugefügt, gelten auch diese Seiten durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals des Papiers.
  6. Umfasst das Papier einschließlich der unter e aufgeführten zusätzlichen Seiten mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren - (Seitennummer) von (Gesamtseitenzahl) - und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.
  7. Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen. Dadurch stellt die verantwortliche Person sicher, dass die Dokumentationsgrundsätze gemäß Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befolgt werden. In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:
    1. das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
    2. die Beschreibung des Materials, einschließlich Identifizierung des Materials, Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen verarbeiteten Produkten, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, und, sofern zutreffend, die Nummer der Ohrmarke;
    3. die Menge des Materials;
    4. der Herkunftsort des Materials;
    5. Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens;
    6. Name und Anschrift des Empfängers und, sofern zutreffend, seine Zulassungsnummer,
    7. sofern zutreffend, die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sowie Art und Methode(n) der Behandlung.
  8. Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.
  9. Das Handelspapier ist mindestens zwei Jahre lang zur Vorlage bei den zuständigen Behörden aufzubewahren, damit
    die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Aufzeichnungen überprüft werden können.
  10. Entscheiden sich Mitgliedstaaten für die Verwendung eines Handelspapiers in elektronischer Form, werden die unter den Buchstaben a bis i genannten Anforderungen in geeigneter Weise erfüllt

.

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