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Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung
(ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2006 S. 31;
VO (EU) 142/2011 - ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1 Übergangsmaßnahmen Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 35 der VO (EG) 142/2011 - (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) Übergangsmaßnahmen Inkrafttreten
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet das Ausbringen anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle auf Weideland. Dieses Verbot entspricht dem geltenden EU-Verfütterungsverbot und soll etwaige Kontaminationsrisiken vermeiden, die von Weideland ausgehen könnten, wenn Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 vorhanden sein könnte. Solche Risiken könnten durch das direkte Weiden von Nutztieren oder die Verwendung von Gras als Silage oder Heu für Nutztiere entstehen. Die Verordnung sieht vor, dass nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses entsprechende Durchführungsbestimmungen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, erlassen werden.
(2) Verschiedene wissenschaftliche Ausschüsse haben eine Reihe wissenschaftlicher Gutachten mit Bezug auf das Ausbringen organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel veröffentlicht, und zwar erstens die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 24./25. September 1998 zur Sicherheit von aus Säugetieren gewonnenen organischen Düngemitteln, zweitens die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" vom 24. April 2001 zur Bewertung der Schlammbehandlung im Hinblick auf die Reduzierung von Krankheitskeimen, drittens die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 10./11. Mai 2001 zur Sicherheit von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen organischen Düngemitteln und viertens das Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 3. März 2004 über die Sicherheit vor biologischen Gefahren einschließlich TSE bei der Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserern auf Weideland.
(3) In diesen wissenschaftlichen Gutachten wird empfohlen, dass tierisches Gewebe, das möglicherweise TSE-Erreger enthält, nicht in organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel zur Ausbringung auf Flächen, zu denen Nutztiere Zugang haben könnten, eingearbeitet werden soll. Anderes Material kann zur Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel unter Einhaltung gewisser Hygienevorschriften (einschließlich Hitzebehandlung und Herkunftssicherung zur weiteren Verringerung potenzieller Risiken) verwendet werden.
(4) Im Lichte dieser wissenschaftlichen Gutachten sollten Durchführungsbestimmungen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, für das Ausbringen von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sowie Fermentationsrückständen und Kompost festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sollten unbeschadet der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen gelten.
(6) Das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sollten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlaubt sein.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der im Einklang , mit der Verordnung (EG) Nr. 17742002 angenommenen Übergangsmaßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des Einsatzes von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln auf ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Vorschriften anwenden als in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, sofern dies aus Gründen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier betreffen, gerechtfertigt ist.
Artikel 2 Änderung
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erhält die Nummer 39 folgende Fassung:
"39. ,Weideland' mit Gras oder anderen Krautpflanzen bewachsenes Land, das als Weide oder zur Futtergewinnung für Nutztiere dient, ausgenommen Flächen, auf denen organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission * ausgebracht wurden;
___________
*) ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2006 S. 31".
Artikel 3 Anforderungen an organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur aus Material der Kategorie 2 und der Kategorie 3 hergestellt werden.
Artikel 4 Bekämpfung von Krankheitserregern, Verpackung und Etikettierung
Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel müssen die in den Abschnitten I und II des Anhangs dargelegten Anforderungen bezüglich der Bekämpfung von Krankheitserregern, der Verpackung und der Etikettierung erfüllen.
Artikel 5 Beförderung
Die Beförderung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel muss im Einklang mit den in Abschnitt III des Anhangs dargelegten Anforderungen erfolgen.
Artikel 6 Einschränkungen der Verwendung und besondere Beweidungsbeschränkungen
(1) Die in Abschnitt IV des Anhangs dargelegten besonderen Beweidungsbeschränkungen gelten dort, wo organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden.
(2) Verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in einem Verarbeitungsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hervorgehen, dürfen nicht als solche direkt auf Flächen ausgebracht werden, die möglicherweise für Nutztiere zugänglich sind.
Artikel 7 Aufzeichnungen
Die Person, die für Flächen verantwortlich ist, auf denen organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden und die für Nutztiere zugänglich sind, führt mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen über:
Artikel 8 Inverkehrbringen, Ausfuhr und Durchfuhr
Das Inverkehrbringen sowie die Ausfuhr und Durchfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln erfolgen im Einklang mit den in den Abschnitten I und II des Anhangs dargelegten Anforderungen.
Artikel 9 Kontrollmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die zuständige Behörde führt in regelmäßigen Abständen Kontrollen auf Flächen durch, auf denen organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel ausgebracht werden und die möglicherweise für Nutztiere zugänglich sind.
(3) Erweist sich bei den von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrollen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Schritte ein.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2006
Anhang |
Bestimmungen über die Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
I. Bekämpfung von Krankheitserregern
Die Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sorgen dafür, dass vor deren Ausbringung die Neutralisierung von Krankheitserregern erfolgt, und zwar im Einklang mit:
II. Verpackung und Etikettierung
III. Beförderung
IV. Besondere Beweidungsbeschränkungen
_______________________________
(Stand: 11.03.2019)
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