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Regelwerk, EU, Lebensmittel EU

Verordnung (EG) Nr. 93/2005 vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich der Verarbeitung von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten und der Handelspapiere für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 19 vom 21.01.2005 S. 34)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden die Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte aufgeführt. Für aus Fischen gewonnene tierische Nebenprodukte ist in diesem Kapitel die Verarbeitungsmethode 6 vorgesehen, die Verarbeitungsparameter sind jedoch nicht spezifiziert.

(2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat eine Reihe von Stellungnahmen zur Sicherheit tierischer Nebenprodukte, u. a. zu Fisch, abgegeben. Gemäß diesen Stellungnahmen ist das Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), das von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten ausgeht, unerheblich.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Tiergesundheit und Tierschutz" nahm auf seiner Sitzung vom 26. Februar 2003 einen Bericht über die Verwendung von Nebenprodukten aus Fischen in der Aquakultur an.

(4) Es ist angezeigt, die Anforderungen an die Verarbeitung von aus Fischen gewonnenen tierischen Nebenprodukten entsprechend diesen Stellungnahmen und Berichten festzulegen.

(5) Es ist angezeigt, verschiedene Verarbeitungsmethoden für Materialien festzulegen, die möglicherweise viele oder wenige Krankheitserreger enthalten, mit Ausnahme von Bakteriensporen.

(6) Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen während der Beförderung ein Handelspapier beiliegen muss. Es ist angezeigt, ein Muster für dieses Handelspapier zu erstellen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

.

  Anhang

Die Anhänge V und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang V Kapitel III wird die Methode 6 wie folgt ersetzt:

alt neu
Methode 6
(nur für Nebenprodukte von Fischen)

Zerkleinerung

(1) Die tierischen Nebenprodukte werden in Stücke mit einer Kantenlänge von ... mm zerkleinert und zur Senkung des pH-Wertes auf ... mit Ameisensäure vermischt. Die Mischung wird bis zur weiteren Behandlung für ... Stunden gelagert.

(2) Die Mischung wird dann für mindestens ... Minuten in einem thermischen Konverter auf eine Kerntemperatur von . . . °C erhitzt. Der Durchlauf des Erzeugnisses durch den Hitzekonverter wird maschinell kontrolliert, um Abweichungen so zu begrenzen, dass das Erzeugnis am Ende der Hitzebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, bei dem sowohl die Zeit- als auch die Temperaturanforderungen erfüllt sind.

(3) Nach der Hitzebehandlung wird das Erzeugnis maschinell in Flüssigbestandteile, Fett und Grieben zerteilt. Um ein verarbeitetes Eiweißkonzentrat zu erhalten, wird die Flüssigphase in zwei dampfbeheizte Wärmeaustauscher gepumpt, die mit Vakuumkammern ausgerüstet sind, damit die Feuchtigkeit ausgedampft werden kann. Die Grieben werden dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugegeben.

 "Methode 6
(Nur für aus Fischen gewonnene Nebenprodukte der Kategorie 3)

Zerkleinerung

1. Die tierischen Nebenprodukte werden zerkleinert auf mindestens:

  1. 50 mm bei Wärmebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) oder
  2. 30 mm bei Wärmebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe b).

Danach sind sie mit Ameisensäure zu mischen, damit der pH-Wert auf 4,0 oder niedriger verringert und gehalten wird. Die Mischung ist bis zur weiteren Behandlung mindestens 24 Stunden zu lagern.

Zeit und Temperatur

2. Nach der Zerkleinerung ist die Mischung zu erhitzen auf:

  1. eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C mindestens 60 Minuten lang oder
  2. eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C mindestens 60 Minuten lang.

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