umwelt-online: VO(EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (6)
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C. Einfuhr

(4) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Gelatine und hydrolisiertem Eiweiß genehmigen, wenn diese Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI stehen;
  2. sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
  3. sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
  4. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 11 bzw. Kapitel 12 entspricht.

Kapitel VII
Spezielle Vorschriften für Dicalciumphosphat
09

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A.Verarbeitungsnormen

(1) Dicalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass

  1. das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird;
  2. im Anschluss an das in Buchstabe a vorgesehene Verfahren die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und
  3. das Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 °C bis 65 °C heißluftgetrocknet wird,

oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen

(2) Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es aus Knochen gewonnen werden, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind und zuvor einer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchung unterzogen wurden.

B. Einfuhr

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Dicalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI stehen;
  2. es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
  3. es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
  4. ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht.

Kapitel VIII
Spezielle Vorschriften für Tricalciumphosphat
09

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Verarbeitungsnormen

(1) Tricalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass

  1. das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (KnochenpArtikel unter 14 mm);
  2. 30 Minuten lang eine kontinuierliche Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar erfolgt;
  3. der Eiweißsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird und
  4. das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird,

oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

B. Einfuhr

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Tricalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI stehen;
  2. es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
  3. es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
  4. ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht.

Kapitel IX
Spezifische Anforderungen in Bezug auf Kollagen

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A. Verarbeitungsnormen

1. Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder base unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült, filtriert und einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen wird. Nach Anwendung dieser Verfahren kann das Kollagen getrocknet werden.

2. Die Verwendung von anderen als den nach Gemeinschaftsrecht zugelassenen Konservierungsstoffen ist verboten.

3. Kollagen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:

  1. Es muss ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;
  2. das Umhüllen und Verpacken findet in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich statt und
  3. Kollagenumhüllungen und -verpackungen tragen die Aufschrift ,Für Tierfutter geeignetes Kollagen'.

B. Einfuhr

4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Kollagen genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Erzeugnis stammt aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI steht;
  2. es stammt aus einem Betrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
  3. es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt und
  4. ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 11 entspricht.

Kapitel X
Spezielle Vorschriften für Eiprodukte

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A. Verarbeitungsnormen

1. Eiprodukte müssen:

  1. nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 verarbeitet worden sein oder
  2. nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischem Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 entspricht oder
  3. in Übereinstimmung mit Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 89/437/EG des Rates zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten3 behandelt worden sein.

B. Einfuhr

2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Eiprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XVI steht;
  2. sie stammen aus einem Betrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
  3. sie wurden gemäß der vorliegenden Verordnung hergestellt und
  4. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 15 entspricht.

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Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen  Anhang VIII 07, 08, 09, 10

Kapitel I
Zulassungsvorschriften für Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen

Betriebe, die Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse, mit Ausnahme von aus Material der Kategorie 2 hergestellten organischen Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln und Fettderivaten, herstellen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen über geeignete Einrichtungen für die absolut sichere Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials verfügen.
  2. Sie müssen über geeignete Einrichtungen für die Beseitigung - nach Maßgabe dieser Verordnung - von nicht verwendeten tierischen Nebenprodukten, die nach der Herstellung der Erzeugnisse übrig bleiben, verfügen; andernfalls müssen sie dieses Material nach Maßgabe dieser Verordnung an einen Verarbeitungsbetrieb oder eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weitersenden.

Kapitel II
Vorschriften für Heimtierfutter und Kauspielzeug

A. Rohmaterial

(1) Für die Herstellung von Heimtierfutter und Kauspielzeug dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis j verwendet werden. Rohes Heimtierfutter darf jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt werden.

B. Verarbeitungsnormen

(2) Heimtierfutter in Dosen muss auf einen Fc-Wert von mindestens 3 erhitzt werden.

(3) Anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter muss

  1. einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden;
  2. hinsichtlich der Zutaten tierischen Ursprungs einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden oder
  3. hinsichtlich der Zutaten tierischen Ursprungs unter ausschließlicher Verwendung folgender Erzeugnisse hergestellt werden:
    1. Fleisch- oder Fleischerzeugnisse, die einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen wurden;
    2. tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung verarbeitet wurden: Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß, Eiprodukte, Kollagen, Blutprodukte, verarbeitetes tierisches Eiweiß, einschließlich Fischmehl, ausgeschmolzenes Fett, Fischöle, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte.

Nach der Hitzebehandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des verarbeiteten Heimtierfutters zu vermeiden.

Das verarbeitete Heimtierfutter ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

(4) Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden.

Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Kauspielzeugs zu vermeiden. Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

(5) Rohes Heimtierfutter muss in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt werden. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis auf allen Stufen seiner Herstellung und bis zur Abgabe im Einzelhandel vor Kontamination geschützt ist. Die Verpackung muss gut sichtbar und leserlich mit den Worten "ausschließlich Heimtierfutter" beschriftet sein.

(6) Während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) müssen Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob die folgenden Normen erfüllt sind:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g wobei:

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
C = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Für Dosenfutter, dass die Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 durchlaufen hat, kann jedoch auf die Probenahme und Untersuchung auf Salmonellen und Enterobacteriaceae verzichtet werden.

C. Einfuhr

(7) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil X stehen;
  2. sie stammen aus Heimtierfutterbetrieben, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen sind und die speziellen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen;
  3. sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;
  4. ihnen liegt
    1. im Falle von Dosenfutter eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(A),
    2. im Falle von anderem verarbeitetem Heimtierfutter als Dosenfutter eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(B),
    3. im Falle von Kauspielzeug eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(C) bzw.
    4. im Falle von rohem Heimtierfutter eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(D) bei.

Kapitel III
Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

I. Unverarbeitete Gülle

A. Handel

(1)

  1. Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden ist verboten, es sei denn,
    1. sie stammt aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch einer schweren übertragbaren Krankheit unterliegt, und
    2. sie ist dazu bestimmt, unter Überwachung der zuständigen Behörden auf den Flächen eines einzelnen Betriebs ausgebracht zu werden, die diesseits und jenseits der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten liegen.
  2. Jedoch kann die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung für das Verbringen von Gülle in ihr Hoheitsgebiet für folgende Verwendungszwecke erteilen:
    1. Gülle, die zur Verarbeitung in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Abschnitt II zugelassenen technischen Anlage oder Biogasanlage oder Kompostieranlage bestimmt ist. Die zuständige Behörde muss bei der Zulassung dieser Anlagen der Herkunft der Gülle Rechnung tragen, oder
    2. Gülle, die zur Ausbringung auf die Flächen eines Betriebes bestimmt ist. Ein solcher Handel darf jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Bestimmungsmitgliedstaats erfolgen. Die zuständigen Behörden müssen, wenn sie erwägen, die Zustimmung zu erteilen, insbesondere der Herkunft und der Bestimmung der Gülle sowie tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragen.

In diesen Fällen muss der Gülle eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Modell entspricht.

(2) Für den Handel mit unverarbeiteter Geflügelgülle gilt Folgendes:

  1. Sie muss aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch der Newcastle-Krankheit oder Geflügelpest unterliegt;
  2. darüber hinaus darf unverarbeitete Gülle aus Geflügelbeständen, die gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, nicht in eine Region versendet werden, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG 28 der Status eines "nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets" zuerkannt wurde, und
  3. der Gülle muss eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Muster entspricht.

(3) Es darf nur Handel mit unverarbeiteter Equidengülle getrieben werden, die nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG unterliegt.

B. Einfuhr

(4) Die Einfuhr unverarbeiteter Gülle ist verboten.

II. Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

A. Inverkehrbringen 06,06a

(5) Für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten gelten die in den folgenden Buchstaben a bis e genannten Bedingungen:

  1. Sie müssen aus in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassenen technischen Anlage, Biogasanlage oder Kompostieranlage stammen.
  2. Sie müssen mindestens 60 Minuten lang bei mindestens 70 °C hitzebehandelt worden sein und zur Verringerung Sporen bildender Bakterien und der Toxinbildung behandelt worden sein.
  3. Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer als der in Buchstabe b beschriebenen standardisierten Verfahrensparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter die Verminderung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:
    1. Ermittlung und Untersuchung möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkung von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Definition der Verarbeitungsbedingungen und Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Verfahrensbedingungen in der Praxis unter normalen bzw. atypischen Bedingungen erreicht werden.
    2. Validierung des geplanten Verfahrens

      ii-1) durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator:

      • im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,
      • nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,
      • relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist; oder

      ii-2) durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität eines gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einem geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird.

    3. Mit der Validierung des in Ziffer ii genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:
      • bei thermischen und chemischen Verfahren durch Verminderung von mindestens 5 log10 von Enterococcus faecalis und Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus, wo sie als eine relevante Gefahr identifiziert werden, um mindestens 3 log10;
      • bei chemischen Verfahren auch durch Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eiern von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien.
    4. Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens.
    5. Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

    Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Die Nachweisbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

    Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Anlage verwendet werden sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

  4. Repräsentative Proben der Gülle, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Anlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

    Escherichia coli: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1 000 in 1 g oder
    Enterococaceae: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1 000 in 1 g und

    Repräsentative Proben der Gülle, die während oder bei Auslagerung aus der technischen Anlage, Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

    Salmonella: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5; c = 0; m = 0; M = 0 wobei

    n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
    m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
    M = Höchstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
    c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben kleiner oder gleich m ist.

    Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.

  5. Sie müssen so gelagert werden, dass nach der Behandlung eine Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit auf ein Minimum reduziert werden. Entsprechend sind sie zu lagern in
    1. dichten, isolierten Silos oder
    2. vorschriftsgemäß verschlossenen Packungen (Plastikbeuteln oder Säcken).

B. Einfuhr

(6) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IX stehen;
  2. sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Bedingungen dieser Verordnung erfüllt;
  3. sie erfüllen die Anforderungen gemäß Nummer 5, und
  4. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 17 bei.

III. Guano

(7) Das Inverkehrbringen von Guano ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden.

Kapitel IV
Vorschriften für Blut und Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse
08

A. Einfuhr

  1. Für die Einfuhr von Blut gelten die Vorschriften des Kapitels XI.
  2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten zur Herstellung technischer Erzeugnisse - einschließlich Materials von Tieren, denen bestimmte gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffen verabreicht wurden - zulassen, wenn die Blutprodukte folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der jeweiligen Liste gemäß Anhang XI Teil VI Buchstabe a stehen;
    2. sie stammen aus einer technischen Anlage, die die besonderen Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, oder aus dem Gewinnungsbetrieb;
    3. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4(C) bzw. Kapitel 4(D) entspricht.
  3. Das Blut, aus dem Blutprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse erzeugt werden, muss
    1. in gemäß dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen Schlachthöfen gewonnen worden sein;
    2. in Schlachthöfen gewonnen worden sein, die die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen hat und überwacht; oder
    3. von lebenden Tieren in Betrieben stammen, die die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen hat und überwacht.
  4. Blutprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse, die von Tieren der Taxa Artiodactyla, Perissodactyla und Proboscidea oder von deren Kreuzungen stammen, müssen entweder die unter Buchstabe a oder die unter Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllen:
    1. Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der unter Buchstabe b genannten Krankheiten sind:
      1. einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
      2. einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
      3. einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
      4. nur im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae: einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird, mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;
    2. Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet,
      1. in dem seit zwölf Monaten kein Fall von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer oder Rifttalfieber gemeldet wurde und in dem seit mindestens zwölf Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde,
      2. in dem seit zwölf Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde und in dem seit mindestens zwölf Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde oder
        in dem seit zwölf Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde und in dem seit mindestens zwölf Monaten Programme zur Impfung domestizierter Wiederkäuer gegen Maul- und Klauenseuche amtlich durchgeführt und überwacht werden; in diesem Fall müssen die Produkte im Anschluss an die in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehene Grenzkontrolle gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage am Bestimmungsort befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen - einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material - zu treffen, damit Risiken der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden werden.

      Zusätzlich zu den Ziffern i und ii muss im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

      • Im Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten gegen keine dieser Krankheiten geimpft;
      • die Produkte müssen im Anschluss an die in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehene Grenzkontrolle gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage am Bestimmungsort befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen - einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material - zu treffen, damit Risiken der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden werden.

      Zusätzlich zu den Ziffern i und ii gilt im Fall von Suidae und Tayassuidae Folgendes: Im Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit, klassischer Schweinepest oder afrikanischer Schweinepest gemeldet, seit mindestens zwölf Monaten wurde gegen keine dieser Krankheiten geimpft und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

      • Im Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten gegen keine dieser Krankheiten geimpft;
      • die Produkte müssen im Anschluss an die in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehene Grenzkontrolle gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage am Bestimmungsort befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen - einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material - zu treffen, damit Risiken der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden werden.
  5. Blutprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse, die von Geflügel oder anderen Vogelarten stammen, müssen entweder die unter Buchstabe a oder die unter Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllen:
    1. Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der unter Buchstabe b genannten Krankheiten sind:
      1. einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
      2. einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
      3. einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;
    2. Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet,
      1. das im Sinne des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere frei von Newcastle-Krankheit und hochpathogener aviärer Influenza ist,
      2. in dem in den letzten zwölf Monaten nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde,
      3. in dem Geflügel oder andere Vogelarten, aus denen die Produkte gewonnen werden, nicht mit Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit geimpft wurden, die aus einem Saatvirusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher als die lentogener Virusstämme ist.

Kapitel V
Vorschriften für Blut und Blutprodukte, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind

A. Inverkehrbringen

Blut und Blutprodukte, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.

  1. Blut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es
    1. Equiden entnommen wurde, die folgende Bedingungen erfüllen:
      1. Sie wurden bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten, die in Anhang a der Richtlinie 90/426/EWG aufscheinen, sowie der folgenden Krankheiten befunden, die in Artikel 1.2.3 Nummer 4 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2009, aufgeführt sind: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde, infektiöse Arteriitis der Pferde;
      2. sie wurden zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG noch Beschränkungen gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen;
      3. sie sind während der Zeiträume gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG nicht mit Equiden aus Betrieben in Berührung gekommen, die gemäß dem genannten Artikel einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlagen; sie sind zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme nicht mit Equiden aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in Berührung gekommen, der/das nicht als pferdepestfrei im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie gilt;
    2. unter tierärztlicher Aufsicht entnommen wurde, und zwar entweder
      1. in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder
      2. in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde für die Entnahme von Blut, das von Equiden stammt und zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.
  2. Blutprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, damit eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Behandlung und Verpackung verhindert wird;
    2. die Blutprodukte wurden aus Blut hergestellt, das
      1. entweder die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a erfüllt oder
      2. zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde:
        • einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C; - einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy);
        • einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird;
        • einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C.
  3. Blut und Blutprodukte von Equiden müssen in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt sein, die
    1. deutlich lesbar als 'BLUT UND BLUTPRODUKTE VON EQUIDEN, NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG' gekennzeichnet sind;
    2. mit der Zulassungsnummer des Betriebs der Blutentnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b versehen sind.

B. Einfuhr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Blut und Blutprodukten, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.

  1. Das Blut muss die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen worden sein, und zwar entweder
    1. in Schlachthöfen,
      1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden oder
      2. die die zuständige Behörde des Drittlandes zugelassen hat und überwacht oder
    2. in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.
  2. Die Blutprodukte müssen die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 2 erfüllen.
  3. Ferner müssen die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i aus Blut hergestellt worden sein, das Equiden entnommen wurde, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Drittland der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von
    1. Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG;
    2. venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren;
    3. Rotz, und zwar
      1. seit drei Jahren oder
      2. seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß Absatz 1 Buchstabe a für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes (Burkholderia mallei) befunden wurden, wobei u. a. nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden;
    4. vesikulärer Stomatitis, und zwar seit sechs Monaten.
  4. Die Blutprodukte müssen aus einer technischen Anlage stammen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde und die Bedingungen in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt.
  5. Das Blut bzw. die Blutprodukte muss/müssen aus einem Drittland stammen, das in der jeweiligen Liste in einem der nachstehenden Teile des Anhangs XI aufscheint:
    1. in Teil XIII Buchstabe A, wenn das Blut gemäß Abschnitt A Absatz 1 entnommen wurde oder wenn die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i hergestellt wurden, oder
    2. in Teil XIII Buchstabe B, wenn sie gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden.
  6. Das Blut bzw. die Blutprodukte wurde(n) gemäß Abschnitt A Absatz 3 Buchstabe a verpackt und gekennzeichnet, und ihm/ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4(A) entspricht und die der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat.

Kapitel VI
Vorschriften für Häute von Huftieren
09

A. Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für

  1. Häute von Huftieren, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs entsprechen 30
  2. für Häute von Huftieren, die vollständig gegerbt worden sind;
  3. Wer Blues (chromgegerbte Häute);
  4. gepickelte Felle;
  5. Kalkhäute (mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12 bis 13 gekalkte und gesalzene Häute).

(2) Im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß Nummer 1 gelten die Vorschriften dieses Kapitels für frische, gekühlte und behandelte Häute. "Behandelte Häute" im Sinne dieses Kapitels sind Häute, die

  1. getrocknet wurden oder
  2. vor dem Versand für mindestens 14 Tage trocken oder nass gesalzen wurden oder
  3. für sieben Tage mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen wurden oder
  4. für 42 Tage bei mindestens 20 °C getrocknet wurden oder
  5. nach einem von der Kommission festgelegten anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

B. Handel

(3) Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten unterliegt denselben Hygienebedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 2002199/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 31.

(4) Der Handel mit behandelten Häuten ist zulässig, sofern jeder Sendung das Handelspapier gemäß Anhang II beiliegt, in dem bescheinigt wird, dass

  1. die Häute gemäß Nummer 2 behandelt wurden und
  2. die Sendungen weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen sind, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht.

C. Einfuhr

(5) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von frischen oder gekühlten Häuten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie wurden von Tieren im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) gewonnen.
  2. Sie stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (A) steht und das je nach Tierart
    1. zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von
      • klassischer Schweinepest,
      • afrikanischer Schweinepest und
      • Rinderpest
    2. und zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;
  1. Sie wurden gewonnen
    1. von Tieren, die zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftslands gehalten wurden,
    2. im Falle von Häuten von Paarhufern, von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,
    3. im Falle von Häuten von Schweinen, von Tieren, aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser Seuchen aufgetreten ist, oder
    4. von Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischen und afrikanischen Schweinepest und der vesikulären Schweinekrankheit befunden wurden.
  1. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern, und
  2. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5(A) bei.

(6) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von behandelten Häuten von Huftieren genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie wurden von Tieren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), c) oder k) gewonnen.
  2. Sie stammen entweder
    1. aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste der Länder und Gebiete steht, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten zugelassen ist, und sie wurden gemäß Teil a Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt, oder
    2. aus einem Drittland, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste steht, und sie wurden gemäß Teil a Nummer 2 Buchstabe c oder d behandelt, oder
    3. von Equiden oder Wiederkäuern aus einem Drittland, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (C) steht, und sie wurden gemäß Teil a Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt sowie nach der Behandlung mindestens 21 Tage lang getrennt gehalten.
  3. Im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute und Felle gemäß Teil a Nummer 2 Buchstabe b oder c behandelt und nach der Behandlung während der Beförderung im Fall von b mindestens 14 Tage lang und im Fall von c 7 Tage lang vor der Einfuhr getrennt gehalten worden, wobei die Behandlung und die Beförderungsdauer durch die der Sendung beiliegende Veterinärbescheinigung nachgewiesen werden, und
  1. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (B) bei, oder im Fall von Häuten und Fellen gemäß Teil C Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii dieses Anhangs eine amtliche Erklärung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (C).

(7) Frische, gekühlte oder behandelte Häute von Huftieren sind in Containern, Kraftfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder als Ballen einzuführen, die von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands ordnungsgemäß verplombt wurden.

Kapitel VII
Vorschriften für Jagdtrophäen
09

A. Rohmaterial

(1) Unbeschadet der Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33897 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 32 unterliegen Jagdtrophäen

  1. von Schalen- und Federwild, die zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, und
  2. von anderen Arten als Schalen- und Federwild keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Verboten bzw. Beschränkungen.

(2) Unbeschadet der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 33897 angenommenen Vorschriften gilt für Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die nicht gemäß Nummer 1 Buchstabe a) behandelt wurden, Folgendes:

  1. Sie müssen von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs einer Tierseuche unterliegt, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, oder
  2. sie müssen, wenn sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, Beschränkungen unterliegt, die Anforderungen gemäß Nummer 3 oder 4 erfüllen.

(3) Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen, gilt Folgendes:

  1. Sie müssen so lange in siedendes Wasser getaucht worden sein, bis die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe und Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit waren.
  2. Sie müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel, im Falle von aus Knochen bestehenden Teilen mit Wasserstoffperoxid, desinfiziert worden sein.
  3. Sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer späteren Kontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
  4. ihnen liegt ein Dokument oder eine Bescheinigung bei, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.

(4) Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Häuten bestehen, gilt Folgendes:

  1. Sie müssen entweder
    1. getrocknet worden sein oder
    2. vor ihrem Versand für mindestens 14 Tage trocken oder nass gesalzen worden sein oder
    3. nach einem von der Kommission zugelassenen anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht worden sein. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
  1. Sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer späteren Kontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
  2. ihnen liegt ein Dokument oder eine Bescheinigung bei, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die genannten Anforderungen erfüllt sind.

B. Einfuhr

(5) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr behandelter Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen oder Häuten bestehen, aus Drittländern genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Den Trophäen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 6(A) bei, und
  2. sie erfüllen die Anforderungen der Nummern 3 und 4. Jedoch brauchen trocken- oder nassgesalzene Häute, die auf dem Seeweg befördert werden, nicht 14 Tage vor ihrem Versand gesalzen zu werden, sofern sie 14 Tage vor ihrer Einfuhr gesalzen wurden.
  3. sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XV (A) steht.

(6) Die Mitgliedstaaten müssen gemäß den Anforderungen von Nummer 7 die Einfuhr von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden völlig unbehandelten Feder- und Schalenwildtrophäen aus Drittländern genehmigen,

  1. die auf der Liste in Anhang XI Teil XV (B) bzw. (C) stehen; und
  2. aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Tierarten zugelassen ist.

(7) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Jagdtrophäen gemäß Nummer 6 genehmigen, wenn sie

  1. von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch von Seuchen unterliegt, für die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind,
  2. unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer späteren Kontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
  3. ihnen eine Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 6(B) beiliegt.

Kapitel VIII
Vorschriften für Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile

A. Rohmaterial

(1)

  1. Unbearbeitete Wolle, unbearbeitete Haare, unbearbeitete Schweineborsten und unbearbeitete Federn und Federnteile müssen von Tieren im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) oder k) gewonnen worden sein. Sie müssen fest und trocken verpackt sein. Im Falle unbearbeiteter Federn und Federnteile, die unmittelbar vom Schlachthaus zur Verarbeitungsanlage verbracht werden, kann die zuständige Behörde eine Abweichung von der Forderung, dass diese trocken sein müssen, zulassen, sofern
    1. alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um der möglichen Ausbreitung von Krankheiten vorzubeugen;
    2. der Transport in auslaufsicheren Behältern oder Fahrzeugen erfolgt, die unmittelbar nach der Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren sind, und
    3. der Mitgliedstaat die Kommission über eine solche Ausnahmeregelung unterrichtet.
  2. Die Versendung von Schweineborsten aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, ist jedoch verboten, es sei denn, die Schweineborsten wurden
    1. ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht, oder
    2. einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, vorausgesetzt, es liegt eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vor, in der die Behandlung bescheinigt wird. Fabrikwäsche darf nicht als Behandlung im Sinne dieses Kapitels gelten.

(2) Die Bestimmungen gemäß Nummer 1 gelten nicht für Zierfedern oder Federn, die

  1. von Reisenden im persönlichen Reisegepäck zum Eigengebrauch mitgeführt werden oder
  2. zu nicht gewerblichen Zwecken an Privatpersonen gesendet werden.

B. Einfuhr

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern oder - im Fall einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - aus Drittlandgebieten genehmigen, wenn

  1. die Schweineborsten von Tieren gewonnen wurden, die in einem Schlachtbetrieb im Ursprungsland geschlachtet worden sind, und wenn
  2. entweder,
    1. sofern in den letzten 12 Monaten kein Fall von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist, der Sendung eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 7 Abschnitt a beiliegt, oder
    2. sofern in den letzten 12 Monaten ein oder mehrere Fälle von afrikanischer Schweinepest aufgetreten sind, der Sendung eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 7 Abschnitt B beiliegt.
  3. sie aus einem Drittland stammen, das auf der Liste in Anhang XI Teil VIII steht.

(4) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr unbearbeiteter Wolle und unbearbeiteter Haare genehmigen, wenn sie

  1. fest und trocken verpackt sind und
  2. auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, zur technischen Anlage oder zu einem Zwischenbehandlungsbetrieb gesandt werden.

(5) Die Einfuhr unbearbeiteter Federn und Federnteile ist untersagt.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr bearbeiteter Federn und Federnteile, wenn

  1. es sich um behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecke zugesandt werden, handelt oder
  2. ihnen ein Handelspapier beiliegt, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder Federnteile einer Dampfbehandlung oder einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden und fest und trocken verpackt sind.

____________________

*) Dies schließt auch Länder mit seropositiven Wiederkäuern ein.

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