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Regelwerk, EU, Lebensmittel

Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle

(ABl. Nr. L 36 vom 08.02.2006 S. 25)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, dass Gülle und daraus gewonnene Produkte so verwendet oder beseitigt werden, dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

(2) In Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezifische Bedingungen für die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen festgelegt, die tierische Nebenprodukte verwenden.

(3) Aufgrund des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zur Sicherheit von Verarbeitungsstandards in Biogas- und Kompostieranlagen für tierische Nebenprodukte hinsichtlich biologischer Risiken sollte Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dahingehend geändert werden, dass andere Verfahrensparameter zugelassen werden dürfen.

(4) Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Bestimmungen über Gülle, verarbeitete Gülle und Produkte aus verarbeiteter Gülle sowie die Verarbeitungs- und Kontrollparameter, die auf Gülle anzuwenden sind, damit sie die Anforderungen an verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte erfüllt.

(5) Aufgrund des Gutachtens der EFSa vom 7. September 2005 über die biologische Sicherheit der Hitzebehandlung von Gülle sollten die relevanten Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel III entsprechend dem Gutachten geändert werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006. Die Bestimmungen von Anhang VI, Kapitel II, Abschnitt C Nummer 13a und von Anhang VIII, Kapitel III, Nummer II Abschnitt a Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten jedoch ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2006

.

  Anhang

Die Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1. Im Anhang VI wird Kapitel II wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt A werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1. Eine Biogasanlage muss über folgende Installationen verfügen:

a) eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung mit

i) Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,

ii) Aufzeichnungsgeräten zur kontinuierlichen Aufzeichnung der unter Ziffer i genannten Messergebnisse und

iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;

b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Biogasanlage.

Für Biogasanlagen ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch, wenn sie

i) nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der Verarbeitungsmethode 1 unterzogen wurden,

ii) Material der Kategorie 3 verarbeiten, das an einem anderen Ort pasteurisiert/entseucht wurde, oder

iii) tierische Nebenprodukte verarbeiten, die ohne Bearbeitung verwendet werden dürfen.

Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns.

2. Eine Kompostieranlage muss über folgende Installationen verfügen:

a) einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor mit

i) Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,

ii) Aufzeichnungsgeräten zur - gegebenenfalls kontinuierlichen - Aufzeichnung der unter Ziffer i genannten Messergebnisse und

iii) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;

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