Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 399/2008 der Kommission vom 5. Mai 2008 zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für bestimmtes verarbeitetes Heimtierfutter

(ABl. Nr. L 118 vom 06.05.2008 S. 12)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt.

(2) Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen. In Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nummer 3 wird festgelegt, dass anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter während der Verarbeitung einer bestimmten Hitzebehandlung unterzogen werden muss.

(3) Die Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft von anderem verarbeitetem Heimtierfutter als Dosenfutter wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission 2 geändert. Das Muster der Veterinärbescheinigung für anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter, das eingeführten Sendungen beiliegen muss, erfuhr eine entsprechende Änderung. Gemäß der neuen in Anhang X Kapitel 3 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Veterinärbescheinigung muss verarbeitetes Heimtierfutter nicht hitzebehandelt werden, wenn die verwendeten Zutaten tierischen Ursprungs bereits im Einklang mit den Verarbeitungsnormen für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft behandelt wurden. Diese Normen bieten einen angemessenen Schutz vor den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier.

(4) Nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen die Vorschriften dieser Verordnung für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, einschließlich verarbeitetes Heimtierfutter, nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft. Deshalb sollten die Vorschriften für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter in die Gemeinschaft auch für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter in der Gemeinschaft gelten.

(5) Der Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist daher zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2008


1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2007 S. 13).
2) ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/2007 (ABl. Nr. L 282 vom 26.10.2007 S. 30).

.
  Anhang

Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erhält folgende Fassung:

"3. Anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter muss

  1. einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden;
  2. hinsichtlich der Zutaten tierischen Ursprungs einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden oder
  3. hinsichtlich der Zutaten tierischen Ursprungs unter ausschließlicher Verwendung folgender Erzeugnisse hergestellt werden:
    1. Fleisch- oder Fleischerzeugnisse, die einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen wurden;
    2. tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung verarbeitet wurden: Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß, Eiprodukte, Kollagen, Blutprodukte, verarbeitetes tierisches Eiweiß, einschließlich Fischmehl, ausgeschmolzenes Fett, Fischöle, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte.

Nach der Hitzebehandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des verarbeiteten Heimtierfutters zu vermeiden.

Das verarbeitete Heimtierfutter ist in neuen Verpackungen zu verpacken."

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion