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Regelwerk, EU 2008, Anlagentechnik - EU Bund

Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
In Anwendung von Titel V des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

(ABl. Nr. L 302 vom 13.11.2008 S. 29aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 5

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden als "EU-Strategie" bezeichnet) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2) Die Europäische Union (EU) setzt die EU-Strategie aktiv um und führt die dort in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen zur Verstärkung, Umsetzung und Universalität des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (nachstehend "BWÜ" genannt).

(3) In diesem Zusammenhang konnten durch die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen 1 wesentliche Ergebnisse im Hinblick auf die Universalität und die Umsetzung auf nationaler Ebene erzielt werden, da im Zuge der Aktion sieben weitere Staaten dem BWÜ beigetreten sind und zwei Staaten die Unterstützung in Rechtsfragen durch Experten der EU in Anspruch genommen haben.

(4) Die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/242/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Konferenz 2006 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) 2 festgelegten Prioritäten und Maßnahmen, insbesondere die Unterstützung des intersessionalen Prozesses, die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene, vertrauensbildende Maßnahmen (VBM) und Universalität, sind nach wie vor maßgeblich für die Maßnahmen der EU, einschließlich ihrer Unterstützungsleistungen und ihrer Projekte im Bereich des "Outreach". Von besonderer Bedeutung für die Initiativen der EU zur Unterstützung des BWÜ sind die Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts, zu denen unter den Vertragsstaaten des BWÜ (nachstehend "Vertragsstaaten" genannt) ein Konsens erzielt werden konnte und die im Schlussdokument der sechsten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ (nachstehend "sechste Überprüfungskonferenz" genannt) Niederschlag gefunden haben.

(5) Die EU sollte die Vertragsstaaten dabei unterstützen, im Hinblick auf den Vertrauensbildungsprozess und auf Transparenz im Rahmen des BWÜ den Erfahrungsschatz zu nutzen, den die Mitgliedstaaten erworben haben, insbesondere aufgrund des vom Rat am 20. März 2006 verabschiedeten Aktionsplans zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen, in dem die regelmäßige Vorlage eines VBM-Berichts durch die Mitgliedstaaten und die Aktualisierung der Verzeichnisse der Experten und Laboratorien vorgesehen ist, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung stehen, um im Rahmen des Mechanismus zur Untersuchung von Fällen des angeblichen Einsatzes chemischer und biologischer Waffen tätig zu werden

- hat folgende gemeinsame Aktion angenommen:

Artikel 1

(1) Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Punkte der EU-Strategie und zur Konsolidierung der Fortschritte, die durch die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP im Zusammenhang mit der Universalität und der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene erzielt werden konnten, unterstützt die EU das BWÜ weiterhin mit folgenden allgemeinen Zielen:

(2) Mit den von der Europäischen Union geförderten Projekten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

  1. In Bezug auf Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des BWÜ sind, sind Mittel bereitzustellen, um auf nationaler oder subregionaler Ebene Maßnahmen durchzuführen, die das BWÜ stärker ins Bewusstsein rücken, indem Unterstützung in Rechtsfragen bezüglich der Ratifizierung des BWÜ und des Beitritts zu diesem Übereinkommen geleistet wird und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder andere Formen der Unterstützung angeboten werden, damit die nationalen Behörden in die Lage versetzt werden, ihren Verpflichtungen im Rahmen des BWÜ nachzukommen.
  2. Die Vertragsstaaten sind bei der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene zu unterstützen, damit gewährleistet ist, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem BWÜ durch nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen nachkommen und für den Aufbau funktionierender Beziehungen zwischen allen nationalen Akteuren, einschließlich des nationalen Gesetzgebers und der Privatwirtschaft, sorgen.
  3. Es ist die regelmäßige Vorlage von VBM-Berichten durch die Vertragsstaaten zu erleichtern, indem erläuterndes Material zum Vertrauensbildungsprozess erstellt wird, indem die technischen Aspekte der elektronischen Übermittlung der bestehenden VBM-Formblätter und auch die Sicherheit und Pflege einer nicht allgemein zugänglichen Website verbessert werden, indem Hilfestellung bei der Schaffung nationaler Kontaktstellen und der Vorlage von ersten VBM-Berichten gegeben wird und indem im Zusammenhang mit den BWÜ-Tagungen in den Jahren 2008 und 2009 eine Konferenz der VBM-Kontaktstellen veranstaltet wird.
  4. Auf regionaler Ebene sind Anstöße für eine gezielte Diskussion zu geben, in der sich Vertreter von Regierungen, Hochschulen und Forschungsinstituten und Vertreter der Wirtschaft über Themen des intersessionalen BWÜ-Prozesses, insbesondere die Aufsicht über Wissenschaft und Bildung, austauschen.

Eine ausführliche Beschreibung der oben genannten Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1) Für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion ist der Vorsitz zuständig, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend "Generalsekretär/Hoher Vertreter" genannt) unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch das in Genf ansässige Büro für Abrüstungsfragen (Office for Disarmament Affairs) der Vereinten Nationen (nachstehend "UNODA" genannt). Das UNODa erfüllt seine Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt. Hierzu trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

(3) Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 3

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 1.400.000 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bereitgestellt.

(2) Die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestrittenen Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3) Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen erfolgen. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. In diesem Finanzierungsabkommen wird vorgesehen, dass das UNODa die Erkennbarkeit des EU-Beitrags entsprechend seinem Umfang sicherstellt.

(4) Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die vom UNODa ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach ihrer Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.


1) ABl. L 65 vom 07.03.2006 S. 51.
2) ABl. L 88 vom 25.03.2006 S. 65.

.

  Anhang

1. Allgemeiner Rahmen

Diese Gemeinsame Aktion, die auf der erfolgreich durchgeführten Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP aufbaut, dient als operatives politisches Instrument, mit dem die Ziele des Gemeinsamen Standpunkts 2006/242/GASP weiter verfolgt werden sollen; der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf den Aspekten, über die auf der sechsten Überprüfungskonferenz ein allgemeiner Konsens der Vertragsparteien erreicht worden war, wie im Schlussdokument der Konferenz wiedergegeben.

Diese Gemeinsame Aktion orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

  1. bestmögliche Nutzung der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP gewonnenen Erfahrung,
  2. Prüfung spezifischer Anliegen der Vertragsstaaten und auch der Staaten, die nicht Vertragsparteien des BWÜ sind, im Hinblick auf eine bessere Umsetzung und auf die Universalität des BWÜ,
  3. Förderung der lokalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der EU und Dritten aufzubauen,
  4. Konzentration auf Maßnahmen, die zu konkreten Ergebnissen führen und/oder dazu beitragen, dass frühzeitig ein gemeinsames Verständnis entwickelt werden kann, das für die im Jahr 2011 vorgesehene Überprüfung des BWÜ von Belang ist,
  5. Unterstützung des Vorsitzenden der Tagungen der Vertragsstaaten und bestmögliche Nutzung des auf der sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten Mandats der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (Implementing Support Unit, nachstehend "ISU" genannt).

2. Zielsetzung

Mit dieser Gemeinsamen Aktion wird das übergeordnete Ziel verfolgt, die Universalität des BWÜ zu fördern und dessen Umsetzung, einschließlich der Vorlage von VBM-Berichten, zu verbessern; ferner soll darauf hingewirkt werden, dass der intersessionale Prozess 2007-2010 bestmöglich zur Vorbereitung der nächsten Überprüfungskonferenz genutzt wird.

Die EU berücksichtigt bei ihren Maßnahmen zur Unterstützung des BWÜ in vollem Umfang die Beschlüsse und Empfehlungen, die von den Vertragsstaaten auf der sechsten Überprüfungskonferenz vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf verabschiedet wurden.

3. Projekte

3.1 Projekt Nr. 1: Förderung der Universalität des BWÜ

Projektziel

Ziel ist eine Vergrößerung des BWÜ-Teilnehmerkreises und verstärkte Sensibilisierung für die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem BWÜ durch spezifisch auf das jeweilige Land ausgerichtete Unterstützungsmaßnahmen oder durch strukturierte subregionale Initiativen, wobei die bei der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP gewonnenen Erfahrungen und die dabei aufgebauten Kontakten als Grundlage dienen.

Dieses Projekt dient der Umsetzung der Beschlüsse der Vertragsparteien auf der sechsten Überprüfungskonferenz in Bezug auf die verschiedenen Arten von Maßnahmen zur Universalität, den Informationsaustausch und die Berichterstattung über die Maßnahmen zur Universalität; außerdem soll der Vorsitzende der Tagungen der Vertragsparteien in seiner Rolle als Koordinator für die Maßnahmen zur Universalität unterstützt werden.

Angestrebte Projektergebnisse

  1. Verstärkter BWÜ-Beitritt in allen geografischen Regionen,
  2. verbessertes Verständnis für das BWÜ bei den zuständigen nationalen Behörden und/oder verstärkte subregionale Vernetzung im Zusammenhang mit dem BWÜ, um darauf hinzuwirken, dass mehr Staaten dem BWÜ beitreten,
  3. stärkere freiwillige Umsetzung des BWÜ durch Staaten vor ihrem Beitritt zu dem Übereinkommen.

Projektbeschreibung

In den Jahren 2006 und 2007 unternahm die EU Regionalkampagnen gegenüber beinahe all denjenigen Staaten, die nicht Vertragsparteien des BWÜ sind, mit dem Ziel, diese Staaten zur Ratifizierung des BWÜ oder zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zu ermutigen. Seitdem sind sieben Staaten dem BWÜ beigetreten. In einem nächsten Schritt sollen nun im Rahmen dieses Projekts Maßnahmen gegenüber bis zu sieben weiteren Staaten durchgeführt werden, die nicht Vertragsparteien des BWÜ sind, entweder in Form von gezielten Unterstützungsleistungen für ein Land oder in Form der Veranstaltung von subregionalen Workshops, um zu den Zielen und Ergebnissen dieses Projekts zu gelangen.

Projektausführung

Der Vorsitzende der Tagungen der Vertragsparteien, der von der ISU unterstützt wird, wird ersucht, diejenigen Staaten, die nicht Vertragsparteien des BWÜ sind, darüber zu unterrichten, dass seitens der EU Unterstützung zur Förderung der Universalität bereitgestellt wird, die in folgender Form geleistet werden kann:

  1. länderspezifisch oder auf subregionaler Ebene (für maximal fünf Länder) bereitgestellte Unterstützung in Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ratifizierung des BWÜ oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen. Ist es in einem um Unterstützung ersuchenden Land erforderlich, für den Beitritt zum BWÜ oder für dessen Ratifizierung Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens zu verabschieden, so kann die Unterstützung in Rechtsfragen auch diese Rechtsvorschriften und Maßnahmen abdecken;
  2. länderspezifisch oder auf subregionaler Ebene (für maximal fünf Länder) bereitgestellte Hilfe, um das BWÜ stärker ins Bewusstsein von Politikern und Meinungsführern zu rücken und ihre Unterstützung für das BWÜ zu gewinnen, und um diejenigen Staaten, die nicht Vertragsparteien des BWÜ sind, dazu zu ermutigen, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Umsetzung des Übereinkommens erforderlich sind, wie beispielsweise die Schaffung von Kontaktstellen, die Vernetzung der wichtigsten nationalen Akteure und die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;
  3. länderspezifisch bereitgestellte finanzielle Unterstützung, um den relevanten nationalen Akteuren, insbesondere den für die Ratifizierung des BWÜ zuständigen Behörden, die Teilnahme am BWÜ-Prozess zu ermöglichen (z.B. Teilnahme als Beobachter bei Experten-Tagungen und/oder Tagungen der Vertragsstaaten). Diese Art der Unterstützung wird fallweise und nur dann gewährt, wenn sich dadurch die Aussichten merklich verbessern, dass der betreffende Staat dem BWÜ beitritt;
  4. nichtrückzahlbare Finanzzuschüsse für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und für Besuche relevanter nationaler Akteure bei den für die Durchführung des BWÜ zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, um die Akteure für Fragen des BWÜ zu sensibilisieren.

Durch dieses Projekt sollen Partnerschaften zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den begünstigten Ländern gefördert werden, um so die Kontinuität der Maßnahmen der EU zur Universalität zu gewährleisten und um während des Prozesses der Ratifizierung des BWÜ oder des Beitritts zu diesem Übereinkommen für die begünstigen Länder einen dauerhaften Bezugspunkt zu schaffen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU können sich bereit erklären, den ausgewählten begünstigten Ländern entweder einzeln oder in Gruppen während des Prozesses der Ratifizierung oder des Beitritts beizustehen.

3.2 Projekt 2: Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene

Projektziel

Es soll gewährleistet werden, dass die Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen aus dem BWÜ erfüllen, indem sie nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen erlassen und diese auch wirksam durchsetzen, wobei sie dem Schlussdokument der sechsten Überprüfungskonferenz, dem auf den relevanten Tagungen der Vertragsstaaten erzielten Einvernehmen und der Synthese, die aus den Beratungen bei den Experten-Tagungen und den Tagungen der Vertragsparteien gezogen wurde, Rechnung zu tragen haben.

Angestrebte Projektergebnisse

  1. Verabschiedung geeigneter Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich strafrechtlicher Vorschriften, durch die die im BWÜ vorgesehenen Verbote und vorbeugenden Maßnahmen in ihrer gesamten Bandbreite umgesetzt werden,
  2. wirksame Durchführung und Durchsetzung, um Verstöße gegen das BWÜ zu verhindern und im Fall von Verstößen Sanktionen zu erlassen,
  3. bessere Koordinierung und Vernetzung aller am BWÜ-Prozess beteiligten Akteure, einschließlich der Privatwirtschaft, um die wirksame Durchsetzung zu fördern.

Projektbeschreibung

Auf der Grundlage der positiven Erfahrung, die bei der Zusammenarbeit im Bereich der Unterstützung in Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Durchführung des BWÜ in Peru und Nigeria gewonnen werden konnte, bietet die EU weiterhin Unterstützung in Rechtsfragen an, wobei sich dieses Angebot an maximal sieben interessierte Vertragsstaaten richtet.

Die ISU wird ersucht, die Vertragsstaaten darüber zu unterrichten, dass die EU im Zusammenhang mit der Umsetzung des BWÜ Unterstützung bereitstellt, die auf folgende Weise geleistet werden kann:

  1. Unterstützung in Rechtsfragen und bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen für die Durchführung der Verbote und präventiven Maßnahmen, die im BWÜ vorgesehen sind oder über die Einvernehmen erzielt wurde,
  2. Veranstaltung von Workshops zur Sensibilisierung für die nationale Umsetzung des BWÜ und die Durchsetzung nationaler Maßnahmen mit Blick auf folgende Zielgruppen:

Bilaterale Projekte mit Schwerpunkt auf der Abfassung von Rechtstexten erhalten besonderen Vorrang.

3.3 Projekt 3: Förderung der regelmäßigen Vorlage von VBM-Berichten durch die Vertragsstaaten des BWÜ

Projektziel

Es soll die regelmäßige Vorlage von VBM-Berichten durch die Vertragsstaaten gefördert und intensiviert werden, indem die jährliche Vorbereitung, Zusammenstellung und Übermittlung der geforderten Daten unterstützt und erleichtert wird, unter anderem durch einen Beitrag zur Vereinfachung der elektronischen Übermittlung von VBM-Berichten, durch Erhöhung der Sicherheit der Website zu vertrauensbildenden Maßnahmen und durch Unterstützung insbesondere der Kontaktstellen.

Angestrebte Projektergebnisse

  1. Benennung von nationalen Kontaktstellen für die Vorlage der VBM-Berichte,
  2. Schaffung oder Ausbau nationaler Mechanismen für die Vorbereitung und Zusammenstellung der in den VBMBerichten geforderten Daten,
  3. regelmäßige Übermittlung der VBM-Berichte durch die nationalen Kontaktstellen an die ISU,
  4. Verbesserung der technischen Aspekte der elektronischen Übermittlung der VBM-Formblätter sowie Erhöhung der Sicherheit der VBM-Website und Verbesserung der Website-Pflege.

Projektbeschreibung

Auf der sechsten Überprüfungskonferenz ist festgestellt worden, dass dringend dafür gesorgt werden muss, dass sich mehr Staaten an vertrauensbildenden Maßnahmen beteiligen. In diesem Zusammenhang ist auf der Konferenz außerdem festgestellt worden, dass einige Vertragsstaaten technische Schwierigkeiten bei der termingerechten Erstellung vollständiger Berichte haben. Um mehr Vertragsstaaten zu einer Mitwirkung an dem Vertrauensbildungsprozess zu bewegen, bietet die EU den Vertragsstaaten Unterstützung in Form von drei Arten von Maßnahmen an:

  1. Erstellung einer umfassenden Dokumentation über die Vorgehensweise bei der Vorbereitung und Zusammenstellung von VBM-Daten auf nationaler Ebene, einschließlich einer Broschüre und eines Zeitplans zur Vorlage der VBM-Berichte; diese Dokumentation enthält Beispiele bewährter Praktiken, trägt jedoch auch der Unterschiedlichkeit der nationalen Verfahrensweisen Rechnung. Darüber hinaus werden darin Beschreibungen von Instrumenten und Informationen, die die ISU zu diesem Thema bereitstellt, geliefert und vergleichbare Initiativen anderer Institutionen und Vertragsparteien berücksichtigt. Die Broschüre wird in allen Amtssprachen der VN erstellt.

    Die Gesamtkoordination für die Erstellung der Broschüren liegt beim UNODA. Es kann eine Sitzung der bei der Erstellung der Broschüre mitwirkenden EU-Experten anberaumt werden, in der der Text erörtert und fertig gestellt wird. Die Broschüre wird an die Vertragsstaaten verteilt.

  2. Unterstützung für Schaffung und Arbeit der nationalen Kontaktstellen, die damit betraut sind, die Vorlage der VBM-Berichte vorzubereiten, einschließlich bei maximal sieben Vertragsstaaten Unterstützung bei der Erstellung ihres ersten VBM-Berichts im Land. Hierbei gelten diejenigen Staaten als prioritär, die in großem Umfang Bioforschung betreiben oder in denen häufiger endemische Erkrankungen auftreten.

    Die ISU wird ersucht, die Vertragsstaaten über die Unterstützungsangebote der EU im Bereich der VBM zu informieren.

  3. Im Zusammenhang mit den Experten-Tagungen oder den Tagungen der Vertragsstaaten Veranstaltung von zwei Workshops, bei denen bestehende und neu benannte VBM-Kontaktstellen mitwirken; diese Workshops sollen dem Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Vertrauensbildungsprozess und der Erhebung von Daten dienen und alle Vertragsparteien bestärken, eine Kontaktstelle zu benennen.

    In den Einladungen zu den Workshops wird darauf hingewiesen, dass sie Bestandteil einer Initiative der EU sind. Die ISU wird die Vertragsstaaten darüber informieren, dass die EU bereit ist, bei jeder Konferenz, soweit erforderlich, die Teilnahmekosten von maximal zehn Teilnehmern aus Staaten, die nicht Vertragspartei sind, sich aber kürzlich zur Benennung einer Kontaktstelle entschlossen haben, zu übernehmen. Für die je nach Einzelfall zu entscheidende Kostenübernahme gelten diejenigen Staaten als prioritär, die in großem Umfang Bioforschung betreiben oder in denen häufiger endemische Erkrankungen auftreten.

  4. Leistung eines finanziellen Beitrags zum UNODa zur Unterstützung der weiteren Verbesserung und Pflege der bestehenden sicheren VBM-Website und zur Verbesserung der technischen Aspekte der elektronischen Übermittlung der bestehenden VBM-Berichte; diese Maßnahmen stehen im Einklang mit dem auf der sechsten Überprüfungskonferenz von den Vertragsparteien gefassten Beschluss.

3.4 Projekt Nr. 4: Unterstützung des intersessionalen BWÜ-Prozesses

Projektziel

Mit dem Projekt soll der intersessionale BWÜ-Prozess gefördert werden, insbesondere die Debatte innerhalb und außerhalb der EU über die Themen, die im intersessionalen Prozess in den Jahren 2008 und 2009 anstehen; dabei soll auf die Verabschiedung konkreter Maßnahmen hingewirkt werden.

Angestrebte Projektergebnisse

  1. Eröffnung einer Debatte zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Sektor in der EU über die potenziellen Sicherheitsgefährdungen, die mit dem Fortschritt in den Biowissenschaften und in der biotechnischen Forschung einhergehen, und über die geeigneten Maßnahmen, die auf nationaler, regionaler oder internationaler Ebene zu ergreifen wären, um auf diese Gefährdungen reagieren zu können, und die insbesondere die Aufsicht über die Wissenschaft, Bildung, Sensibilisierung und die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes für die Biowissenschaften und die biotechnische Industrie zum Gegenstand haben sollten; außerdem Förderung der Debatte über die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung auf dem Gebiet der Überwachung, Feststellung und Diagnose von Krankheiten, mit dem Ziel, konkrete Bereiche zu ermitteln, in denen Hilfe von Nöten ist;
  2. Übermittlung eines Berichts an die intersessionalen Tagungen über die Ergebnisse und Empfehlungen, die sich aus den Debatten im EU-Kontext ableiten lassen;
  3. Förderung einer Debatte über die im intersessionalen Prozess anstehenden Themen in verschiedenen Regionen der Welt, insbesondere in den Regionen, die auf den intersessionalen Tagungen nicht angemessen vertreten sind.

Projektbeschreibung

In diesem Projekt ist die Veranstaltung von zwei Workshops auf EU-Ebene vorgesehen, die Regierungsvertretern, Vertretern aus Wirtschaft, Hochschulen und Forschungsinstituten sowie Vertretern von Nichtregierungsorganisationen Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur Reflexion über die Themen des intersessionalen Prozesses der Jahre 2008 und 2008 geben sollen. Die Workshops sollten idealerweise vor den Experten-Tagungen oder den Tagungen der Vertragsstaaten stattfinden. Den Vertragsstaaten wird ein Bericht über die Workshops vorgelegt.

Um die Reflexion über diese Themenkomplexe global voranzutreiben, werden Finanzmittel für zwei Maßnahmen bereitgestellt:

  1. Teilnahme von maximal sieben Vertretern aus nicht der EU angehörenden Ländern an jedem regionalen EU-Workshop, vorzugsweise aus Ländern der Bewegung blockfreier Staaten,
  2. Veranstaltung von maximal vier nationalen Workshops zwecks Erörterung der Themen des intersessionalen Prozesses der Jahre 2008 und 2009 in verschiedenen Regionen der Welt. Es besteht die Hoffnung, dass nicht der EU angehörende Vertragsstaaten, die an einem der regionalen Workshops der EU teilgenommen haben, den Wunsch hegen könnten, in ihrem jeweiligen Land vergleichbare Workshops zu veranstalten, und die EU um Unterstützung dabei bitten.

4. Verfahrenstechnische Aspekte, Koordinierung und Lenkungsausschuss

Grundsätzlich richten Drittstaaten alle Anträge auf Unterstützung und Zusammenarbeit im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, und an das UNODA. Das UNODa prüft und bewertet die Anträge in geeigneter Weise und richtet eine Empfehlung an den Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss überprüft die Anträge auf Unterstützung sowie die Aktionspläne und deren Umsetzung. Der Lenkungsausschuss erstellt eine abschließende Liste der begünstigten Länder, die sodann vom Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, nach Konsultation mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates gebilligt wird.

Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Vorsitzes, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, des nächsten Vorsitzes und Vertretern des UNODa zusammen. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Halbjahr, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

Um bei den von der EU initiierten Maßnahmen eine ausgeprägte Eigenverantwortung der begünstigten Länder und die langfristige Tragfähigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass die ausgewählten begünstigten Staaten, wenn immer dies möglich und angemessen erscheint, zur Erstellung von Aktionsplänen aufgefordert werden, die unter anderem einen Zeitplan für die Durchführung der (auch aus nationalen Ressourcen) finanzierten Maßnahmen sowie Angaben zum Umfang und zur Dauer des Projekts und zu den Hauptbeteiligten enthalten müssen. Das UNODa oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten sind in die Erstellung dieser Aktionspläne einzubeziehen. Die Projektdurchführung erfolgt im Einklang mit den Aktionsplänen.

5. Berichterstattung und Bewertung

Das UNODa legt dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, regelmäßig zweimonatliche Sachstandsberichte über die Projektdurchführung vor. Diese Berichte werden der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates zur Bewertung des Sachstandes und zur allgemeinen Evaluierung der Projekte sowie zur Festlegung eventueller Folgemaßnahmen übermittelt.

Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Möglichen über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion informiert.

6. Informations- und Kooperationsmanagementsystem

Das im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP entwickelte Informations- und Kooperationsmanagementsystem wird beibehalten und dient je nach Bedarf für den Informationsaustausch, die redaktionelle Arbeit und die sonstige Kommunikation zwischen den EU-Experten, dem UNODa und Drittstaaten sowie für die Vorbereitung der entsprechenden Unterstützungsmissionen.

7. Mitwirkung von EU-Experten

Für eine erfolgreiche Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion ist ein aktives Mitwirken von EU-Experten unerlässlich. Die ihnen im Rahmen der Durchführung der Projekte entstehenden Kosten werden aus dieser Gemeinsamen Aktion beglichen. Das UNODa wird bestärkt, auf die bestehende Liste von EU-Rechtssachverständigen zurückzugreifen und gegebenenfalls für den Bereich der VBM und für andere Aspekte der Umsetzung vergleichbare Instrumente zu entwickeln.

Es wird davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit den geplanten Unterstützungsmissionen (z.B. Unterstützung in Rechtsfragen, Unterstützung bei VBM) die Mitwirkung eines Teams von maximal drei Experten für eine Höchstdauer von fünf Tagen die Standardpraxis sein wird.

8. Dauer

Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf 24 Monate veranschlagt.

9. Begünstigte

Die Maßnahmen zur Förderung der Universalität des Übereinkommens kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten).

Die Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung und die Aktivitäten im Zusammenhang mit VBM kommen Vertragsstaaten zugute.

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem intersessionellen BWÜ-Prozess kommen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten sowie Vertretern aus Privatwirtschaft, Hochschulen und Forschungsinstituten sowie Vertretern von Nichtregierungsorganisationen zugute.

10. Vertreter von Drittstaaten

Zur Förderung der regionalen Eigenverantwortung für die Projekte und zur Sicherung ihrer langfristigen Tragfähigkeit kann aus dieser Gemeinsamen Aktion die Teilnahme von Experten finanziert werden, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, was die Experten regionaler und anderer relevanter internationaler Organisationen einschließt. Auf Einzelfallbasis kann die Teilnahme des Vorsitzenden der Tagungen der Vertragstaaten sowie die Teilnahme der Mitarbeiter der ISU finanziert werden.

11. Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle

Die technische Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird dem UNODa in Genf übertragen, welches seine Aufgaben unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt, wahrnimmt.

UNODa wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entsprechend den Erfordernissen mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, den Mitgliedstaaten und anderen Vertragstaaten sowie internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

12. Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle - Personalfragen

In Anbetracht der Tatsache, dass die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem UNODa übertragen werden sollen, im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion im Haushaltsplan nicht vorgesehen ist, wird für die Umsetzung der geplanten Projekte zusätzliches Personal benötigt.

ENDE

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