umwelt-online: OPS 1 Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen (3)

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OPS 1.425

Reserviert

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Kraftstoff  Anlage 1
zu OPS
1.255

Das Luftfahrtunternehmen muss die Grundsätze für seinen Umgang mit Kraftstoff, einschließlich der Berechnung der beim Abflug an Bord mitzuführenden Kraftstoffmenge, auf folgende Planungskriterien stützen:

1. Grundsätzliches Verfahren

Die beim Start an Bord mitzuführende ausfliegbare Kraftstoffmenge muss umfassen:

1.1 den Rollkraftstoff, dessen Menge nicht geringer sein darf als die Kraftstoffmenge, die voraussichtlich vor dem Start verbraucht wird. Hierbei sind die jeweiligen Bedingungen am Startflugplatz und der APU-Verbrauch zu berücksichtigen.

1.2 den Streckenkraftstoff, einschließlich:

  1. den Kraftstoff für Start und Steigflug vom Niveau des Flugplatzes bis zur Anfangsreiseflughöhe unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Flugbahn während des Starts, und
  2. den Kraftstoff vom obersten Punkt des Steigflugs bis zum obersten Punkt des Sinkflugs einschließlich etwaiger Zwischensteigflügelsinkflüge, und
  3. den Kraftstoff vom obersten Punkt des Sinkflugs bis zu dem Punkt, an dem der Anflug eingeleitet wird, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Landeverfahrens, und
  4. den Kraftstoff für Anflug und Landung am Bestimmungsflugplatz.

1.3 den Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch, es sei denn, in Absatz 2 Reduzierung des Kraftstoffs für unvorhergesehenen Mehrverbrauch ist etwas anderes geregelt, je nachdem, welcher Wert über den nachstehenden Buchstaben a oder b liegt:

  1. entweder
    1. 5 % des geplanten Streckenkraftstoffs oder im Fall einer Umplanung während des Fluges 5 % des Streckenkraftstoffs für den verbleibenden Teil des Fluges oder
    2. mindestens 3 % des geplanten Streckenkraftstoffs oder im Fall einer Umplanung während des Fluges 3 % des Streckenkraftstoffs für den Rest des Fluges, vorausgesetzt, ein Streckenausweichflugplatz gemäß Anlage 2 zu OPS 1.255 ist vorhanden, oder
    3. die ausreichende Kraftstoffmenge für 20 Minuten Flugzeit, ausgehend vom geplanten Streckenkraftstoffverbrauch, sofern der Luftfahrtunternehmer ein Überwachungsprogramm für den Kraftstoffverbrauch der einzelnen Luftfahrzeuge aufgestellt hat und gültige Daten verwendet, die durch ein derartiges Programm zur Kraftstoffberechnung ermittelt wurden, oder
    4. eine bestimmte entsprechend einer von der Luftfahrtbehörde genehmigten Statistikmethode berechnete Kraftstoffmenge, die eine angemessene statistische Abdeckung der Abweichung des tatsächlichen Streckenkraftstoffverbrauchs von der geplanten Menge abdeckt. Mit dieser Methode wird der Kraftstoffverbrauch bei jeder Kombination von Städtepaaren/Luftfahrzeug überwacht, und der Luftfahrtunternehmer verwendet diese Daten für eine statistische Analyse zur Berechnung des Kraftstoffs für unvorhergesehenen Mehrverbrauch bei der betreffenden Kombination Städtepaar/Luftfahrzeug.
  2. Die erforderliche Kraftstoffmenge für einen Horizontalflug von 5 Minuten bei 1.500 Fuß (450 m) über dem Bestimmungsflugplatz unter Standardbedingungen.

1.4 Ausweichkraftstoff, der

  1. Folgendes enthalten muss:
    1. Kraftstoff für einen Fehlanflug aus der anwendbaren MDAJDH am Bestimmungsflugplatz bis zur Höhe des Fehlanflugs unter Berücksichtigung des gesamten Fehlanflugverfahrens, und
    2. Kraftstoff für den Steigflug von der Höhe des Fehlanflugs bis zur Reiseflughöhe unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ausgangsflugbahn, und
    3. Kraftstoff für den Reiseflug vom obersten Punkt des Steigflugs zum obersten Punkt des Sinkflugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Flugbahn, und
    4. Kraftstoff für den Sinkflug vom obersten Punkt des Sinkflugs bis zu dem Punkt, an dem der Anflug eingeleitet wird, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Landeverfahrens, und
    5. den Kraftstoff für die Durchführung von Anflug und Landung am Ausweich-Zielflugplatz, der gemäß OPS 1.295 ausgewählt wurde.
  2. sind gemäß OPS 1.295 Buchstabe d zwei Ausweich-Zielflugplätze erforderlich, muss die Kraftstoffmenge ausreichen bis zu dem Ausweich-Zielflugplatz, für den mehr Ausweich-Kraftstoff benötigt wird.

1.5 Kraftstoff-Endreserve mit folgendem Umfang:

  1. bei Flugzeugen mit Kolbentriebwerken die Kraftstoffmenge für eine Flugdauer von 45 Minuten, oder
  2. bei Flugzeugen mit Turbinentriebwerken die Kraftstoffmenge für einen Horizontalflug von 30 Minuten bei 1 500 Fuß (450 m) über dem Niveau des Flugplatzes bei Standardbedingungen, berechnet für die voraussichtliche Masse bei Landung am Ausweich-Bestimmungsflugplatz oder am Bestimmungsflugplatz, wenn kein Ausweich-Bestimmungsflugplatz erforderlich ist.

1.6 Mindestmenge an zusätzlichem Kraftstoff,

  1. um bei einem Triebwerksausfall oder Druckverlust einen entsprechenden Abstieg des Luftfahrzeugs und seinen Weiterflug zu einem geeigneten Ausweich-Flugplatz zu ermöglichen, je nachdem, wofür die größere Menge Kraftstoff erforderlich ist, und unter der Annahme, dass die genannten Probleme am ungünstigsten Punkt der Flugstrecke auftreten, und
    1. über dem Niveau dieses Flugplatzes einen Horizontalflug von 15 Minuten bei 1.500 Fuß (450 m) und Standardbedingungen auszuführen, und
    2. Anflug und Landung durchzuführen,

      es sei denn, zusätzlicher Kraftstoff ist nur erforderlich, wenn die gemäß Absätze 1.2

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