umwelt-online: OPS 1 Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen (4)

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Tabelle 3 : System-Mindestbedingungen (Bodenanlage)

System-Mindestbedingungen
Anlage Niedrigste Entscheidungshöhe/MDH
Landekurssender mit oder ohne DME 250 ft
SRa (beendet bei 1/2 NM) 250 ft
SRa (beendet bei 1 NM) 300 ft
SRa (beendet bei 2 NM oder mehr) 350 ft
RNAV/LNAV 300 ft
VOR 300 ft
VOR/DME 250 ft
NDB 350 ft
NDB/DME 300 ft
VDF 350 ft


  1. Kriterien für die Festlegung der Pistensichtweite/umgerechnete meteorologische Sicht (Ref. Tabelle 6)
    1. Um für die niedrigsten zulässigen Werte bei Pistensichtweite/CMV gemäß Tabelle 6 (anwendbar auf jede Anfluggruppe) in Frage zu kommen, muss der Instrumentenanflug mindestens folgenden Anforderungen an Anlagen und damit verbundene Bedingungen entsprechen:
      1. Instrumentenanflüge mit bezeichnetem vertikalen Profil bis zu und einschließlich 4,5° bei Luftfahrzeugen CAT a und B bzw. 3,77° bei Luftfahrzeugen CAT C und D, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat andere Anflugwinkel genehmigt, bei folgenden Einrichtungen:
        1. ILS/MLS/GLS/PAR, oder
        2. APV und

        wenn die Bahn des Endanflugs um nicht mehr als 15 Grad bei Luftfahrzeugen CAT a und B und nicht mehr als 5 Grad bei Luftfahrzeugen CAT C und D versetzt ist.

      2. Bei Instrumentenanflügen im CDFA-Verfahren mit nominalem vertikalem Profil bis zu und einschließlich 4,5° bei Luftfahrzeugen CAT a und B bzw. 3,77° bei Luftfahrzeugen CAT C und D, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat andere Anflugwinkel genehmigt, bei Ausrüstung mit NDB, NDB/DME, VOR, VOR/DME, LLZ, LLZ/DME, VDF, SRa oder RNAV/LNAV und einem Endanflugsegment von mindestens 3NM und Erfüllung folgender Kriterien:
        1. Die Bahn des Endanflugs ist um nicht mehr als 15 Grad bei Luftfahrzeugen CAT a und B und nicht mehr als 5 Grad bei Luftfahrzeugen CAT C und D versetzt ist, und
        2. der FAF oder ein anderer angemessener Fix, an dem der Sinkflug eingeleitet wird, ist verfügbar, oder der Abstand zum THR ist über FMS/RNAV oder DME verfügbar, und
        3. wird der MAPt zeitmäßig bestimmt, beträgt der Abstand von FAF zu THR s 8 NM.
      3. Instrumentenanflüge mit den Einrichtungen NDB, NDB/DME, VOR, VOR/DME, LLZ, LLZ/DME, VDF, SRa oder RNAV/LNAV, die nicht den Kriterien von Buchstabe c Nummer 1 Ziffer ii entsprechen, oder mit MDH >1.200ft.
    2. Der Fehlanflug nach einem Anflug im CDFA-Verfahren ist nach Erreichen der Entscheidungshöhe oder des MAPt durchzuführen, je nachdem, was zuerst zutrifft. Der seitliche Teil des Fehlanflugverfahrens ist über den MAPt zu fliegen, es sei denn, in der Anflugtabelle ist anderes bestimmt.
  2. Bestimmung von Pistensichtweite/CMV/Mindestsichtweiten für Anflüge nach Betriebsstufe I, APV- und Nichtpräzisionsanflüge
    1. Die Mindestwerte für Pistensichtweite/CMV/Sicht sind die höchsten der sich aus Tabelle 5 oder Tabelle 6 ergebenden Werte, jedoch nicht höher als die in Tabelle 6 angegebenen Höchstwerte, soweit anwendbar
    2. Die Werte in Tabelle 5 werden aus der folgenden Formel abgeleitet.

      Geforderte Pistensichtweite/Sicht (m) = [(DH/MDH (ft) x 0,3048) / tanα] - Länge der Anflugbefeuerung (m)

      Anmerkung 1: a ist der Berechnungswinkel, es handelt sich dabei um einen Vorgabewert von 3,00 Grad, der stufenweise erhöht

      wird

    3. Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann die Formel bei der tatsächlichen Anflugneigung und/oder der tatsächlichen Länge der Anflugbefeuerung für eine bestimmte Piste angewendet werden.
    4. Wird der Anflug mit einem Horizontalflugsegment bei oder über MDAIH durchgeführt, sind dem sich aus Anwendung der Tabellen 5 und 6 ergebenden Mindestwert für Pistensichtweite/CMV bei Luftfahrzeugen CAT a und B 200 m und bei Luftfahrzeugen CAT C und D 400 m hinzuzufügen.

      Anmerkung. Der hinzugefügte Wert entspricht der Zeit/Entfernung, die erforderlich ist, um das Luff ffineug auf den Endsinkflug zu bringen.

    5. Eine Pistensichtweite unter 750 m gemäß Tabelle 5 kann verwendet werden:
      1. bei Anflügen nach Betriebsstufe I auf Pisten mit FALS (siehe unten), Aufsetzzonenbefeuerung (Runway Touchdown Zone Lights - RTZL) und Mittellinienbefeuerung (Runway Centreline Lights - RCLL), sofern die DH nicht über 200 ft beträgt, oder
      2. bei Anflügen nach Betriebsstufe I auf Pisten ohne RTZL und RCLL, wenn ein genehmigtes HUDLS oder ein gleichwertiges genehmigtes System verwendet wird, oder bei automatischen Anflügen oder FD-gesteuerten Anflügen zu einer Entscheidungshöhe von oder über 200 ft. Das ILS darf keine Einrichtung mit Beschränkungen sein, oder
      3. bei APV-Anflügen auf Pisten mit FALS, RTZL und RCLL bei Verwendung eines genehmigten HUD.
    6. Die Luftfahrtbehörde kann Pistensichtweiten unter den in Tabelle 5 angegebenen genehmigen, wenn HUDLS und automatische Landeverfahren gemäß Absatz e dieser Anlage zu Einsatz kommen.
    7. Die optischen Hilfen umfassen die standardmäßigen Pistenmarkierungen und Anflug- und Pistenbefeuerung (Pisteneandbefeuerung, Schwellenbefeuerung, Pistenendbefeuerung und in manchen Fällen Aufsetzzonenund/oder Pistenmittellinienbefeuerung). Die zulässigen Konfigurationen für die Anflugbefeuerung sind in Tabelle 4 angegeben.

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(Stand: 11.03.2019)

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