umwelt-online: OPS 1 Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen (5)

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Flugbetrieb bei geringer Sicht - Schulung und Qualifikationen  Anlage 1
zu OPS
1.450
  1. Allgemeines. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Flugbesatzung für Flugbetrieb bei geringer Sicht nach Lehrplänen für die Theorie-, die Flugsimulator- und/oder die Flugschulung erfolgt. Der Luftfahrtunternehmer darf mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde den Lehrgangsinhalt nach den Bestimmungen der Nummern 2 und 3 kürzen.
    1. Flugbesatzungsmitglieder, die keine Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III haben, müssen an der gesamten in den Buchstaben b, c und d beschriebenen Schulung teilnehmen.
    2. Flugbesatzungsmitglieder, die ggf bei einem anderen Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III mit einer ähnlichen Betriebsart (automatischer Anflug, automatische Landung, HUDLS/Hybrid-HUDLS oder EVS) oder mit der Betriebsstufe II mit manueller Landung erworben haben, dürfen:
      1. an einem verkürzten Theorielehrgang teilnehmen, wenn der Betrieb mit einem anderen Muster einer anderen Klasse erfolgt als dem/der, mit dem/der zuvor die Erfahrungen in der Betriebsart II oder III erworben wurden,
      2. an einem verkürzten Theorielehrgang, oder an einer verkürzten Flugsimulator- und/oder Flugschulung teilnehmen, wenn der Betrieb mit dem gleichen Muster/der gleichen Klasse und Baureihe des gleichen Musternder gleichen Klasse erfolgt, mit dem/der zuvor die Erfahrung in der Betriebsart II oder III erworben wurden. Der verkürzte Lehrgang muss mindestens die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 1, Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i oder Buchstabe d Nummer 2 Ziffer ii soweit zutreffend erfüllen. Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer die gemäß Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i geforderte Zahl der Anflüge/Landungen herabsetzen, wenn das Muster/die Klasse oder die Baureihe des Musternder Klasse gleiche oder ähnliche Merkmale aufweist in Bezug auf:
        1. den Stand der Technik - das Flugsteuerungs-/Flugführungssystem (FGS) und
        2. die betrieblichen Verfahren,
        3. Handhabungseigenschaften (vgl. Nummer 4 unten)

          wie das/die zuvor betriebene Muster/Klasse - ist das nicht der Fall, müssen die Auflagen von Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i in vollem Umfang erfüllt werden.

        4. Einsatz von HUDLS/Hybrid-HUDLS,
        5. Einsatz von EVS.
    3. Flugbesatzungsmitglieder, die bei dem Luftfahrtunternehmer Erfahrungen mit der Betriebsstufe II oder III erworben haben, dürfen an einem verkürzten Lehrgang für die Theorie-, Flugsimulator- und/oder Flugschulung teilnehmen.

      Der verkürzte Lehrgang bei

      1. Änderung von Flugzeugmusterklasse muss mindestens die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 1, Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i oder Buchstabe d Nummer 2 Ziffer ii, soweit zutreffend, und von Buchstabe d Nummer 3 Ziffer i erfüllen;
      2. Wechsel zu einer anderen Baureihe des Flugzeugs innerhalb der gleichen Muster- oder Klassenberechtigung mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen in Bezug auf:
        1. den Stand der Technik - das Flugsteuerungs-/Flugführungssystem (FGS) und
        2. Betriebliche Verfahren - Vollständigkeit,
        3. Handhabungseigenschaften (vgl. Absatz 4 unten)
        4. Einsatz von HUDLS/Hybrid-HUDLS,
        5. Einsatz von EVS

          wie das/die zuvor betriebene Muster/Klasse, erfüllt eine Unterschiedsschulung und Vertrautmachung entsprechend den Änderungen bei der Baureihe die Anforderungen des verkürzten Lehrgangs.

      3. Wechsel zu einer anderen Baureihe des Flugzeugs innerhalb der gleichen Muster- oder Klassenberechtigung mit wesentlich anderen Merkmalen in Bezug auf:
        1. den Stand der Technik - das Flugsteuerungs-/Flugführungssystem (FGS) und
        2. Betriebliche Verfahren - Vollständigkeit,
        3. Handhabungseigenschaften (vgl. Nummer 4 unten)
        4. Einsatz von HUDLS/Hybrid-HUDLS,
        5. Einsatz von EVS

          müssen die die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 1, Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i oder Buchstabe d Nummer 2 Ziffer ii, soweit zutreffend, und von Buchstabe d Nummer 3 Ziffer i erfüllt werden. Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer die gemäß Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i geforderte Zahl der Anflüge/Landungen herabsetzen.

    4. Wenn der Luftfahrtunternehmer beim Betrieb nach Betriebsart II oder III unterschiedliche Baureihen eines Flugzeugs innerhalb der gleichen Muster- oder Klassenberechtigung einsetzt, muss er sicherstellen, dass die Unterschiede und/oder Ähnlichkeiten der betreffenden Flugzeuge diesen Betrieb rechtfertigen und dabei mindestens berücksichtigen:
      1. den Stand der Technik, einschließlich:
        1. FGS und zugehörige Anzeigen und Steuerungen,
        2. das Flugmanagementsystem und dessen Integration (oder Nichtintegration) mit dem FGS,
        3. den Einsatz von HUD/HUDLS bei Hybridsystemen und/oder EVS.
      2. Betriebliche Verfahren, einschließlich:
        1. AusfaIhmempfindlichkeit/Betriebssicherheit, Alarmhöhe,
        2. manuelle Landungsautomatische Landung,
        3. Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe,
        4. Einsatz von HUD/HUDLS in Hybridsystemen.
      3. Handhabungsmerkmale, einschließlich:
        1. manuelle Landung nach automatischem HUDLS- und/oder EVS-geführten Anflug,
        2. manuelles Durchstarten nach automatischem Anflug,
        3. automatischesimanuelles Ausrollen.
  2. Theorieschulung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der erstmalige Lehrgang zur theoretischen Schulung für den Flugbetrieb bei geringer Sicht mindestens umfasst:
    1. die Eigenschaften und Betriebsgrenzen des ILS und/oder MLS,
    2. die Eigenschaften der optischen Hilfen,
    3. die Nebelarten und deren Eigenschaften,
    4. die betriebliche Eignung und die Betriebsgrenzen des betreffenden Bordsystems, einschließlich HUD-Symbole und EVS-Merkmale, soweit zutreffend,

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(Stand: 11.03.2019)

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