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Regelwerk, EU 2008, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 271 vom 11.10.2008 S. 3;
VO (EU) 920/2010 - ABl. Nr. L 270 vom::14.10.2010 S. 1 Inkrafttreten aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2012 gemäß Artikel 79 der VO (EU) Nr. 920/2010 - Inkrafttreten;

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2216/2004 - Inkrafttreten

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls   2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es muss ein integriertes gemeinschaftsweites Registrierungssystem eingerichtet werden, das aus den gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellten Registern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die auch die Register gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG umfassen, und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (Community Independant Transaction Log, im Folgenden "CITL" genannt) gemäß Artikel 20 der genannten Richtlinie besteht und das gewährleistet, dass bei der Vergabe, dem Transfer und der Löschung von Zertifikaten keine Unregelmäßigkeiten auftreten und die Transaktionen mit den Verpflichtungen aus der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, im Folgenden "UNFCCC" genannt) und dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.

(2) Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates 3 und dem Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokoll fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden "Beschluss 13/CMP.1" genannt) sollten bestimmte Berichte regelmäßig veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsbedingungen Zugang zu Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem hat.

Soweit sie auf Informationen Anwendung finden, die gemäß dieser Verordnung erfasst und verarbeitet werden, sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation 5 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 6 eingehalten werden.

(4) Jedes Register sollte mindestens ein Konto der Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 vorgeschriebenen Löschungs- und Ersatzkonten umfassen, während jedes gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete Register nationale Konten sowie Konten für Betreiber und andere Personen enthalten sollte, die zur Umsetzung der Vorschriften der genannten Richtlinie erforderlich sind. Jedes dieser Konten sollte nach standardisierten Verfahren eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Integrität des Registrierungssystems und der Zugang der Öffentlichkeit zu den darin enthaltenen Informationen gewährleistet sind.

(5) Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, für die Erstellung und Verwaltung der Register und des CITL die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokoll , die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden "Beschluss 12/CMP.1" genannt) festgelegt wurden, zugrunde zu legen. Die Anwendung und Weiterentwicklung dieser Spezifikationen im Rahmen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft ermöglicht die Einbeziehung der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstellten Register in die gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellten Register.

(6) Das CITL sollte bei allen Vorgängen des Registrierungssystems der Gemeinschaft, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, automatisierte Kontrollen durchführen, während die internationale Transaktionsprotokolliereinrichtung (International Transaction Log, im Folgenden "ITL" genannt) der UNFCCC Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten automatisierten Kontrollen unterziehen sollte, um sicherzustellen, dass es nicht zu Unregelmäßigkeiten kommt. Vorgänge, die dieser Kontrolle nicht standhalten, sollten abgebrochen werden, damit gewährleistet ist, dass die Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den sich aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll ergebenden Anforderungen entsprechen.

(7) Alle Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft sollten nach standardisierten Verfahren und erforderlichenfalls nach einem harmonisierten Zeitplan durchgeführt werden, um Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den sich aus der UNFCCC und dem Kyoto-Protokolls ergebenden Anforderungen zu gewährleisten und die Integrität des Systems zu schützen.

(8) Im Interesse der Sicherheit der Informationen im integrierten Registrierungssystem der Gemeinschaft sollten angemessene und harmonisierte Vorschriften für die Authentifizierung und für Zugangsrechte gelten.

(9) Der Zentralverwalter und die einzelnen Registerverwalter sollten dafür Sorge tragen, dass das integrierte Registrierungssystem der Gemeinschaft möglichst störungsfrei funktioniert, sowie alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um die Verfügbarkeit der Register und des CITL zu gewährleisten, und robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz festzulegen.

(10) Alle Einträge über Vorgänge, Betreiber und Personen innerhalb des Registrierungssystems der Gemeinschaft sollten nach Maßgabe der Datenprotokollierungsnormen der gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen bei Registrierungssystemen im Rahmen des Kyoto-Protokols lverwahrt werden.

(11) Die Gemeinschaft sollte alle erforderlichen Vorkehrungen treffen um sicherzustellen, dass die Register aller Mitgliedstaaten, das CITL und die internationale Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC bis spätestens 1. Dezember 2008 miteinander vernetzt sind.

(12) Jedes Register sollte Einheiten zugeteilter Mengen (Assigned Amount Units, im Folgenden "AAU" genannt) gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 und Zertifikate gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben. Die Register sollten gewährleisten, dass sie über eine AAU-Reserve verfügen, die der Menge der von ihnen vergebenen Zertifikate entspricht, um sicherzustellen, dass auf jede Transaktion mit Zertifikaten im Rahmen eines jährlichen Verrechnungsmechanismus ein entsprechender AAU-Transfer folgen kann. Transaktionen mit Zertifikaten zwischen zwei Registern sollten über eine Kommunikationsverbindung mit dem CITL erfolgen, während Transaktionen mit Kyoto-Einheiten über eine Kommunikationsverbindung abgewickelt werden sollten, die sowohl das CITL als auch das ITL einbindet. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, die gewährleisten, dass Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, AAU im Rahmen des Kyoto-Protokols zu vergeben, weil sie keiner Verpflichtung zur Emissionsverringerung nachkommen müssen, weiterhin gleichberechtigt am Emissionshandelssystem der Gemeinschaft teilnehmen können. Im Zeitraum 2008-2012 wäre eine solche Teilnahme nicht möglich, da diese Mitgliedstaaten im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten keine Zertifikate vergeben könnten, die an im Rahmen des Kyoto-Protokolls anerkannte AAU geknüpft sind. Eine solche gleichberechtigte Teilnahme sollte im Rahmen eines speziellen Mechanismus innerhalb des Gemeinschaftsregisters zugelassen werden.

(13) Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass die derzeit gültigen funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die vom UNFCCC-Sekretariat entwickelt wurden, nach wie vor keine Modalitäten enthalten, wonach Register über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft mit der Internationalen Transaktionsprotokolliereinrichtung verbunden werden. Solche Modalitäten würden es der Gemeinschaft gestatten, die erforderliche Registerinfrastruktur auf viel einfachere Weise anzulegen; insbesondere wären keine zwei Verbindungen zwischen Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft erforderlich. Wenn diese Modalitäten, wie von der Gemeinschaft im Jahr 2007 gefordert, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Ankoppelung an das ITL in die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen einbezogen und vom UNFCCC-Sekretariat angemessen geregelt werden, würde die Kommission daher umgehend eine Änderung der Verordnung vorschlagen, um die Infrastruktur des Registrierungssystems zu vereinfachen, bevor den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft Ausgaben für die zur Umsetzung der Verordnung erforderliche Software-Entwicklung entstehen.

(14) In der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind allgemeine Vorschriften, funktionale und technische Spezifikationen sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die gesamte Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 ersetzt werden.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem und die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (Community Independent Transaction Log, im Folgenden "CITL" genannt). Sie regelt ferner die Kommunikation zwischen dem CITL und der vom Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) eingerichteten, betriebenen und gewarteten unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung (International Transaction Log, im Folgenden "ITL" genannt).

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG . Es gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Zeitraum 2005-2007": der am 1. Januar 2005 beginnende und am 31. Dezember 2007 endende Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ;
  2. "Zeitraum 2008-2012" und "nachfolgende Zeiträume": der am 1. Januar 2008 beginnende und am 31. Dezember 2012 endende Zeitraum sowie die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG ;
  3. "Kontoinhaber": eine Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;
  4. "handelbare Einheit der zugeteilten Menge (assigned amount unit, AAU)": eine gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG oder von einer Vertragspartei des Kyoto-Protokolls vergebene Einheit;
  5. " zugeteilte Menge": die Menge an Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die auf Basis der gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG ermittelten Emissionsmengen berechnet wurde;
  6. "CDM-Register": das vom Exekutivrat des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und gemäß dem Beschluss 3/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien erstellte, verwaltete und gewartete Register;
  7. "Zentralverwalter": die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;
  8. "Kapitel-VI-Zertifikate": von Kapitel-VI-Registern vergebene Zertifikate;
  9. "Kapitel-VI-Register": ein Register, das von einem Mitgliedstaat verwaltet wird, der aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zum Transfer von ERU, AAU und CER-Gutschriften nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien nicht in der Lage ist, AAU zu vergeben;
  10. "zuständige Behörde": die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);
  11. "Kyoto-Einheit": eine AAU (handelbare Einheit der zugeteilten Menge), RMU (Gutschrift aus Senken), ERU (Emissionsreduktionseinheit) oder CER (zertifizierte Emissionsreduktion);
  12. " langfristige zertifizierte Emissionsreduktion" (lCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs - oder Wiederaufforstungsprojektes des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Gutschriftzeitraums für die Tätigkeit im Rahmen des Aufforstungs - oder Wiederaufforstungsprojekts des CDM ausläuft, für die sie vergeben wurde;
  13. "Register": ein gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstelltes, verwaltetes und gewartetes Register;
  14. " Gutschrift aus Senken" (Removal Unit, RMU): eine gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls vergebene Einheit;
  15. "Standard-Zertifikate": Zertifikate, die von Registern vergeben werden, bei denen es sich nicht um Kapitel-VI-Register handelt;
  16. " befristete zertifizierte Emissionsreduktion" (tCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 am Ende des Verpflichtungszeitaums des Kyoto-Protokolls ausläuft, der auf den Zeitraum folgt, in dem sie vergeben wurde;
  17. "Drittlandregister": ein von einer Regierungsstelle außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erstelltes, verwaltetes und gewartetes Register;
  18. "Transaktion": ein Vorgang im Zusammenhang mit der Vergabe, der Umwandlung, des Transfers, der Löschung, der Ersetzung, der Ausbuchung, der Überführung oder der Änderung des Ablaufdatums einer Kyoto-Einheit oder ein Vorgang im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d und e im Zusammenhang mit einem Zertifikat;
  19. "prüfende Instanz": eine Prüfungseinrichtung im Sinne von Anhang I Nummer 5 Buchstabe m der Entscheidung 2007/589/EG 8.

Kapitel II
Register und Transaktionsprotokolliereinrichtungen

Artikel 3 Register

(1) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission erstellen ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank.

(2) Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zum Transfer von ERU, AAU und CER nach Maßgabe der Bestimmungen des 11/CMP.1-Beschlusses nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben, erstellen Register, die den Sondervorschriften von Kapitel VI genügen.

(3) Jedes Register erfüllt die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Hardware-, Network- und Software-Anforderungen.

Artikel 4 Konsolidierte Register

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können ihre Register gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in konsolidierter Form erstellen, verwalten und warten, vorausgesetzt, die einzelnen Register sind klar unterscheidbar.

Artikel 5 CITL

(1) Das CITL wird von der Kommission in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank erstellt.

Das CITL erfüllt die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Hardware-, Network- und Software-Anforderungen.

(4) Der Zentralverwalter verwaltet und wartet das CITL nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung.

(5) Das CITL ist in der Lage, alle Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 korrekt auszuführen.

Artikel 6 Direkte Kommunikationsverbindung zwischen Registern und dem CITL

(1) Es wird eine direkte Kommunikationsverbindung zwischen den Registern und dem CITL hergestellt.

(2) Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindung, sobald die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgesehenen Prüfverfahren erfolgreich abgeschlossen sind, und unterrichtet die jeweiligen Registerverwalter entsprechend.

(3) Alle Vorgänge, ausgenommen Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten, werden durch den Austausch von Daten über diese direkte Kommunikationsverbindung abgeschlossen.

Artikel 7 Indirekte Kommunikationsverbindung zwischen Registern und CITL über das ITL

(1) Eine indirekte Kommunikationsverbindung zwischen Registern und CITL über das ITL gilt als hergestellt, wenn die Transaktionsprotokolliereinrichtungen auf Basis einer Entscheidung, die der Zentralverwalter nach Anhörung des Ausschusses für Klimaänderung getroffen hat, vernetzt sind. Der Zentralverwalter stellt eine solche Verbindung her und erhält sie aufrecht, wenn

  1. alle Register die einleitenden Maßnahmen der UNFCCC erfolgreich abgeschlossen haben, und
  2. CITL und ITL in der Lage sind, die erforderliche Funktionalität zu gewährleisten und die gegenseitige Verbindung aufzunehmen.

(2) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Kommission vorbehaltlich der mehrheitlichen Unterstützung des Ausschusses für Klimaänderung den Zentralverwalter anweisen, eine derartige Verbindung herzustellen und aufrecht zu erhalten.

(3) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung getroffen.

(4) Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten werden durch den Austausch von Daten über das ITL abgeschlossen.

Artikel 8 Registerverwaltung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen einen Registerverwalter zur Verwaltung und Wartung der jeweiligen Register nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung. Verwalter des Gemeinschaftsregisters ist der Zentralverwalter.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass kein Interessenkonflikt zwischen dem Registerverwalter und seinen Kontoinhabern bzw. zwischen dem Registerverwalter und dem Zentralverwalter besteht.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Identität und Kontaktangaben ihrer Registerverwalter mit.

(4) Die letzte Verantwortung und Zuständigkeit für die Verwaltung ihrer jeweiligen Register liegen bei den Mitgliedstaaten und der Kommission.

(5) Die Kommission koordiniert die Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung mit den Registerverwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Die Kommission hält insbesondere regelmäßige Sitzungen mit der Arbeitsgruppe der Registerverwalter ab, um Letztere zu Fragen und Verfahren betreffend die Verwaltung der Register und die Umsetzung dieser Verordnung zu konsultieren. Die Arbeitsgruppe der Registerverwalter beschließt gemeinsame Vorgehensweisen für die Umsetzung dieser Verordnung. Verfahrensvorschriften für die Arbeitsgruppe der Registerverwalter werden vom Ausschuss für Klimaänderung beschlossen.

Artikel 9 Datenaustauschformat

Der Zentralverwalter stellt den Registerverwaltern das für den Austausch von Daten zwischen Registern und Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderliche Datenaustauschformat, einschließlich Kennungen, automatisierten Kontrollen und Antwortcodes, sowie die zur Einleitung des Datenaustauschs erforderlichen Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften zur Verfügung. Das Datenaustauschformat und seine Überarbeitungen werden nach Anhörung der Arbeitsgruppe der Registerverwalter vom Ausschuss für Klimaänderung mehrheitlich festgelegt. Das Datenaustauschformat genügt den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden.

Kapitel III
Inhalt der Register

Abschnitt 1
Konten

Artikel 10 Konten der Vertragsparteien und nationale Konten

(1) Jedes Register enthält folgende Konten für Vertragsparteien:

  1. mindestens ein Konto der Vertragspartei;
  2. ein Löschungskonto für den Zeitraum 2008-2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum;
  3. ein Ausbuchungskonto für den Zeitraum 2008-2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum;
  4. ein ETS-AAU-Hinterlegungskonto für den Zeitraum 2008-2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum.

(2) Jedes Register enthält folgende nationale Konten:

  1. mindestens ein nationales Konto für Zertifikate;
  2. mindestens ein nationales Löschungskonto für Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum.

(3) In Konten von Vertragsparteien können nur Kyoto-Einheiten gebucht werden, während nationale Konten ausschließlich Zertifikate enthalten. In Löschungs- und Ausbuchungskonten verbuchte Kyoto-Einheiten dürfen nicht auf andere Konten innerhalb des Registers oder in anderen Registern transferiert werden. Außer im Falle der Rückgängigmachung einer Transaktion dürfen im nationalen Löschungskonto verbuchte Zertifikate nicht auf andere Konten innerhalb des Registers oder in anderen Registern transferiert werden.

(4) Das ETS-AAU-Hinterlegungskonto wird für die Zwecke des ITL als Konto einer Vertragspartei ausgewiesen, kann jedoch nur AAU enthalten. Im ETS-AAU-Hinterlegungskonto verbuchte AAU dürfen nicht auf ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto innerhalb des Registers oder in anderen Registern transferiert werden. Außer im Falle der Rückgängigmachung einer Transaktion, bei der Verrechnung mit AAU und bei Addition von AAU zu übertragenen (banked) Zertifikaten dürfen im ETSAAU-Hinterlegungskonto verbuchte AAU nicht auf andere Konten einer Vertragspartei innerhalb des Registers oder in anderen Registern transferiert werden, bevor die letzte Verrechnung für den zugeteilten Handelszeitraum nicht abgeschlossen ist.

(5) Nationale Konten werden nach Maßgabe von Artikel 12 eingerichtet.

(6) Nationale Konten genügen dem Datenaustauschformat gemäß Artikel 9.

Artikel 11 Sonderkonten im Gemeinschaftsregister

(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 10 einzurichtenden Konten umfasst das Gemeinschaftsregister folgende Konten:

  1. ein zentrales ETS-Verrechnungskonto für den Zeitraum 2008-2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum;
  2. für alle Kapitel-VI-Register ein einziges ETS-AAU-Hinterlegungskonto für Kapitel-VI-Register für den Zeitraum 2008-2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum.

(2) Auf den Sonderkonten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b können nur AAU verbucht werden.

(3) Registerverwalter müssen in der Lage sein, den aktuellen Kontostand des zentralen ETS-Verrechnungskontos und die über dieses Konto abgewickelten Transaktionen einzusehen.

Artikel 12 Einrichtung von Konten von Vertragsparteien und nationalen Konten

(1) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats und die Kommission beantragen die Einrichtung von Konten von Vertragsparteien und nationalen Konten in ihren Registern beim jeweiligen Registerverwalter.

(2) Der Antragsteller übermittelt dem Registerverwalter die Angaben gemäß Anhang I.

Der Registerverwalter kann beim Antragsteller soweit angemessen weitere Angaben anfordern.

(3) Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 oder der Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und dem CITL, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, legt der Registerverwalter das betreffende Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoeinrichtung im Register an.

(4) Der Antragsteller teilt dem jeweiligen Registerverwalter innerhalb von 10 Arbeitstagen jede Änderung der Angaben

mit, die er gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung bringt der Registerverwalter diese Angaben nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoaktualisierung auf den neuesten Stand.

(5) Der Registerverwalter kann von den Antragsstellern die Zusage verlangen, dass sie in Bezug auf die Anhang II genannten Punkte angemessene Kriterien und Bedingungen einhalten.

Artikel 13 Schließung von Konten von Vertragsparteien und nationalen Konten

Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats auf Schließung des Kontos einer Vertragspartei oder eines nationalen Kontos in seinem Register schließt der Registerverwalter das Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Stelle der Kommission auf Schließung des Kontos einer Vertragspartei oder eines nationalen Kontos im Gemeinschaftsregister schließt der Zentralverwalter das Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung.

Artikel 14 Betreiberkonten und Personenkonten

(1) Die Register der Mitgliedstaaten enthalten für jede Anlage ein gemäß Artikel 15 eingerichtetes Betreiberkonto sowie für jede ein Personenkonto beantragende Person mindestens ein gemäß Artikel 17 eingerichtetes Personenkonto.

(2) In Betreiber- und Personenkonten müssen Standard-Zertifikate und, soweit dies nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist, Kyoto-Einheiten verbucht werden können. Registerverwalter unterrichten den Zentralverwalter über die Art der Kyoto-Einheiten, die in Betreiber- und Personenkonten in ihrem Register verbucht werden können.

Artikel 15 Einrichtung von Betreiberkonten

(1) Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der jeweiligen Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die dem Betreiber einer Anlage erteilt wurde, die zuvor über keine derartige Genehmigung verfügte, oder nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und dem CITL - je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt - übermittelt die zuständige Behörde oder - soweit die zuständige Behörde dies verlangt - der Betreiber dem Verwalter des Registers des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang III vorgesehenen Angaben.

(2) Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und dem CITL - je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt - richtet der Registerverwalter in seinem Register nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoeinrichtung für jede Anlage ein Betreiberkonto ein.

(3) Die zuständige Behörde oder - soweit die zuständige Behörde dies verlangt - der Betreiber teilt dem jeweiligen Registerverwalter innerhalb von 10 Arbeitstagen jede Änderung der Angaben mit, die sie bzw. er gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung bringt der Registerverwalter die Angaben des Betreibers nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoaktualisierung auf den neuesten Stand.

(4) Bevor er das Konto eröffnet oder zugänglich macht, kann der Registerverwalter von den Betreibern die Zusage verlangen, dass sie in Bezug auf die in Anhang II genannten Punkte angemessene Kriterien und Bedingungen einhalten.

Artikel 16 Schließung von Betreiberkonten

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet den Registerverwalter innerhalb von 10 Arbeitstagen über die Aufhebung oder die Rückgabe einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die dazu führt, dass die betreffende Anlage über keine derartige Genehmigung mehr verfügt. Unbeschadet von Absatz 2 schließt der Registerverwalter alle Betreiberkonten, die mit dieser Aufhebung bzw. Rückgabe in Zusammenhang stehen, nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni des Jahres, das auf die Aufhebung bzw. die Rückgabe folgt, wenn der Eintrag für die jeweilige Anlage in der Tabelle des Stands der Einhaltung für das letzte Jahr größer oder gleich Null ist. Ist der Eintrag der betreffenden Anlage kleiner als Null, so schließt der Registerverwalter das Konto der Anlage an dem Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Eintrag größer oder gleich Null ist, oder aber an dem Arbeitstag nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde den Registerverwalter angewiesen hat, das Konto zu schließen, weil keine realistische Aussicht besteht, dass der Anlagenbetreiber weitere Zertifikate abgibt.

(2) Ist der Kontostand eines Betreiberkontos, das vom Registerverwalter gemäß Absatz 1 geschlossen werden soll, für Zertifikate oder Kyoto-Einheiten positiv, so ersucht der Registerverwalter den Betreiber zunächst um Angabe eines weiteren Kontos innerhalb des Registrierungssystems, auf das die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten alsdann transferiert werden. Reagiert der Betreiber nicht innerhalb von 60 Kalendertagen auf die Anfrage des Registerverwalters, so transferiert dieser die Zertifikate auf das nationale Konto und die Kyoto-Einheiten auf ein Konto der Vertragspartei.

(3) Hat die zuständige Behörde den jeweiligen Registerverwalter über die Aufhebung bzw. die Rückgabe einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen unterrichtet, die einer Anlage erteilt wurde und einem Konto zugeordnet ist, das in der gemäß Artikel 38 vorlegten relevanten nationalen Zuteilungstabelle eingetragen ist, so schlägt der Registerverwalter, bevor er das Konto schließt, dem Zentralverwalter folgende Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle vor:

  1. Streichung von Zertifikaten aus der nationalen Zuteilungstabelle, die der Anlage im Rahmen der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt, jedoch noch nicht auf das Betreiberkonto der Anlage transferiert wurden;
  2. Hinzufügung einer gleichwertigen Anzahl Zertifikate in den Teil der nationalen Zuteilungstabelle, der der Menge von Zertifikaten entspricht, die nicht existierenden Anlagen zugeteilt wurden.

(4) Der Vorschlag wird dem CITL zugeleitet und von diesem nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle zum Zwecke der Kontoschließung automatisch kontrolliert und umgesetzt.

Artikel 17 Einrichtung von Personenkonten

(1) Anträge auf Einrichtung eines Personenkontos werden beim Verwalter des Registers des betreffenden Mitgliedstaats gestellt. Der Antragsteller übermittelt dem Registerverwalter alle Informationen, die dieser für erforderlich hält. Dazu zählen auch die Angaben gemäß Anhang I.

(2) Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und dem CITL - je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt - richtet der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoeinrichtung ein Personenkonto in seinem Register ein.

(3) Der Registerverwalter richtet in seinem Register auf den Namen ein und der derselben Person höchstens 99 Personenkonten ein.

(4) Der Antragsteller teilt dem Registerverwalter innerhalb von 10 Arbeitstagen jede Änderung der Angaben mit, die er gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung bringt der Registerverwalter die Angaben zur Person nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoaktualisierung auf den neuesten Stand.

(5) Der Registerverwalter kann von den Antragstellern gemäß Absatz 1 die Zusage verlangen, dass sie in Bezug auf die in Anhang II genannten Punkte angemessene Kriterien und Bedingungen erfüllen, bevor er das Konto einrichtet oder zugänglich macht.

Artikel 18 Schließung von Personenkonten

(1) Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Kontoinhabers auf Schließung seines Personenkontos schließt der Registerverwalter das Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung.

(2) Ist der Kontostand eines Personenkontos gleich Null und wurden innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verzeichnet, so kann der Registerverwalter dem Kontoinhaber mitteilen, dass sein Personenkonto innerhalb von 60 Kalendertagen geschlossen wird, es sei denn, der Kontoinhaber stellt vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Weiterführung des Kontos. Geht kein derartiger Antrag beim Registerverwalter ein, so schließt dieser das Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung.

Artikel 19 Bevollmächtigte

(1) Jeder Kontoinhaber bestimmt mindestens einen Bevollmächtigten für jedes Konto der Vertragspartei, jedes nationale Konto und jedes Personenkonto sowie mindestens zwei Bevollmächtigte für jedes Betreiberkonto. Anträge an den Registerverwalter auf Ausführung von Vorgängen werden von einem Bevollmächtigten im Namen eines Kontoinhabers gestellt.

(2) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission können Inhabern von Konten innerhalb ihrer Register gestatten, weitere Bevollmächtigte zu benennen, die zusätzlich zu dem Bevollmächtigten der Stellung eines Antrags beim Registerverwalter auf Ausführung von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen mit Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten zustimmen müssen.

(3) Jede prüfende Instanz bestimmt mindestens einen Bevollmächtigten für die Eintragung bzw. Genehmigung von Einträgen der geprüften Jahresemissionen von Anlagen in die Tabellen eines Registers.

(4) Alle Registerverwalter und der Zentralverwalter bestimmen mindestens einen Bevollmächtigten für die Verwaltung und Wartung ihres Registers und des CITL in ihrem Namen.

(5) Nur natürliche Personen können als Bevollmächtigte bestimmt werden.

Artikel 20 Benachrichtigung

Der Registerverwalter benachrichtigt die Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung, die Aktualisierung oder die Schließung ihrer Konten.

Abschnitt 2
Berichterstattung und Vertraulichkeit

Artikel 21 Berichterstattung

(1) Jeder Registerverwalter stellt die in Anhang IV vorgesehenen Informationen den in diesem Anhang bezeichneten Empfängern in der ebenfalls in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über die Website seines Registers zur Verfügung. Die Registerverwalter geben keine weiteren Informationen aus den Registern bekannt.

(2) Der Zentralverwalter stellt die in Anhang IV vorgesehenen Informationen den in diesem Anhang bezeichneten Empfängern in der ebenfalls in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über die Website des CITL zur Verfügung. Der Zentralverwalter gibt keine weiteren Informationen aus dem CITL bekannt.

(3) Die Empfänger der in Anhang IV genannten Berichte müssen die Möglichkeit haben, die Berichte auf den einzelnen Websites mittels Suchfunktionen abzurufen.

(4) Jeder Registerverwalter ist für die Genauigkeit der Informationen aus seinem Register verantwortlich.

Weder das CITL noch die Register dürfen von Kontoinhabern Preisinformationen zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten verlangen.

Artikel 22 Vertraulichkeit

(1) Alle in den Registern und im CITL enthaltenen Informationen, insbesondere Informationen über Kontostände und Transaktionen, sind außer zur Umsetzung der Vorschriften dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder nationaler Rechtsvorschriften als vertraulich zu behandeln.

(2) Informationen aus den Registern dürfen außer zur Verwaltung und Wartung dieser Register nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung nicht ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers verwendet werden.

(3) Der Zentralverwalter, die zuständige Behörde und der Registerverwalter führen nur Vorgänge aus, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktion als Zentralverwalter, zuständige Behörde bzw. Registerverwalter erforderlich sind.

Abschnitt 3
Tabellen, Codes und Kennungen

Artikel 23 Nationale Zuteilungstabellen

Das CITL enthält für jeden Mitgliedstaat eine nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2008-2012 und für jeden nachfolgenden Zeitraum. Nationale Zuteilungstabellen enthalten die folgenden Einträge:

  1. Gesamtzahl der vergebenen Zertifikate: in einer einzelnen Zelle die Gesamtzahl der für den Gültigkeitszeitraum des nationalen Zuteilungsplans zu vergebenden Zertifikate;
  2. Gesamtzahl der nicht zugeteilten Zertifikate (Reserve): in einer einzelnen Zelle die Gesamtzahl der für den Gültigkeitszeitraum des nationalen Zuteilungsplans für neue Marktteilnehmer und Versteigerungen reservierten (vergebenen oder zugekauften) Zertifikate;
  3. Jahre: in einzelnen Zellen jedes Jahr des Gültigkeitszeitraum des nationalen Zuteilungsplans in aufsteigender Reihenfolge;
  4. Anlagenkennung: in einzelnen Zellen in aufsteigender Reihenfolge. Die aufgelisteten Anlagen umfassen einseitig einbezogene Anlagen im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG ; vorübergehend ausgeschlossene Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG fallen nicht darunter;
  5. zugeteilte Zertifikate: die für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage zuzuteilenden Zertifikate werden in die Zelle eingetragen, die dieses Jahr der Anlagenkennung zuordnet.

Artikel 24 Codes

Um die korrekte Auslegung der bei den einzelnen Vorgängen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten, enthält jedes Register Eingabecodes (Input Codes) und Antwortcodes (Response Codes). Die Eingabecodes und Antwortcodes entsprechen den diesbezüglichen Vorgaben des Datenaustauschformats gemäß Artikel 9.

Artikel 25 Kontokennungen und alphanumerische Bezeichnungen

Bevor er ein Konto einrichtet, weist der Registerverwalter jedem Konto eine eindeutige Kontokennung sowie die vom Kontoinhaber im Rahmen der Angaben gemäß den Anhängen I und Anhang III vorgegebene alphanumerische Bezeichnung zu. Ferner weist er dem Kontoinhaber vor der Einrichtung eines Kontos eine eindeutige Kontoinhaberkennung zu.

Kapitel IV
Kontrollen und Vorgänge

Abschnitt 1
Sperrung von Konten

Artikel 26 Sperrung von Betreiberkonten

(1) Sind am 1. April eines Jahres, beginnend im Jahr 2006, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage für das vorangegangene Jahr nicht im Register eingetragen, so sperrt der Registerverwalter den Transfer von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten aus dem Betreiberkonto für die betreffende Anlage.

(2) Sobald die geprüften Jahresemissionen der Anlage für das in Absatz 1 genannte Jahr im Register eingetragen sind, hebt der Registerverwalter die Kontosperrung auf.

(3) Der Registerverwalter unterrichtet den jeweiligen Kontoinhaber und die zuständige Behörde unverzüglich über die Sperrung und die Aufhebung der Sperrung eines Betreiberkontos.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Zertifikaten, die Abgabe von CER und ERU und die Übertragung von Zertifikaten in nachfolgende Zeiträume (Banking).

Abschnitt 2
Automatisierte Kontrollen und Datenabgleich

Artikel 27 Feststellung von Anomalien durch das CITL

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das CITL bei allen Vorgängen automatisierte Kontrollen ausführt, um Unregelmäßigkeiten festzustellen, wonach der vorgeschlagene Vorgang den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der vorliegenden Verordnung nicht genügt, im Folgenden "Anomalien" genannt.

(2) Wird bei der automatisierten Kontrolle eines Vorgangs gemäß Absatz 1 eine Anomalie festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter den bzw. die betreffenden Registerverwalter über einen automatisierten Antwortcode entsprechend.

(3) Bei Erhalt eines Antwortcodes für einen Vorgang gemäß Absatz 2 bricht der Registerverwalter des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang ab und unterrichtet das CITL entsprechend. Der bzw. die betreffenden Registerverwalter teilen den betroffenen Kontoinhabern die Abbrechung des Vorgangs unverzüglich mit.

Artikel 28 Feststellung von Abweichungen durch das CITL

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das CITL regelmäßig einen Datenabgleichsvorgang einleitet, der gewährleistet, dass die Einträge im CITL über Guthaben von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten den Einträgen in den einzelnen Registern über Guthaben von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten entsprechen.

(2) Wird beim Datenabgleich eine Unregelmäßigkeit festgestellt, wonach die von einem Register im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs übermittelten Angaben über Zertifikate, Konten oder Kyoto-Einheiten von den Angaben in einem der beiden Transaktionsprotokolliereinrichtungen abweichen, im Folgenden "Abweichung" genannt, so teilt der Zentralverwalter dies dem bzw. den betreffenden Registerverwalter(n) unverzüglich mit. Wird die Abweichung nicht behoben, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das CITL keine weiteren Vorgänge im Zusammenhang mit den Zertifikaten, Konten oder Kyoto-Einheiten, die Gegenstand der genannten Abweichung sind, gestattet.

Artikel 29 Feststellung von Anomalien durch das ITL

Werden Registerverwalter vom ITL im Anschluss an eine automatisierte Kontrolle über eine Anomalie bei einem von ihnen eingeleiteten Vorgang unterrichtet, so bricht der Registerverwalter des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang ab und benachrichtigt das ITL entsprechend. Der bzw. die jeweiligen Registerverwalter teilen den betroffenen Kontoinhabern die Abbrechung des Vorgangs unverzüglich mit.

Artikel 30 Automatisierte Registerkontrollen

Vor Beginn und während der Ausführung von Vorgängen trägt der Registerverwalter dafür Sorge, dass innerhalb des Registers automatisierte Kontrollen stattfinden, um etwaige Anomalien festzustellen und Vorgänge in diesem Fall noch vor den automatisierten Kontrollen des CITL und des ITL abzubrechen.

Abschnitt 3
Ausführung und Abschluss von Vorgängen

Artikel 31 Vorgänge

(1) Register müssen in der Lage sein, die folgenden Arten von Vorgängen abzuschließen:

  1. Vorgänge im Zusammenhang mit der Kontoführung:
    1. Kontoeinrichtung,
    2. Kontoaktualisierung,
    3. Kontoschließung;
  2. Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen:
    1. Eintrag geprüfter Emissionen,
    2. Aktualisierung geprüfter Emissionen;
  3. Datenabgleichsvorgang;
  4. Vorgänge im Zusammenhang mit Transaktionen zur Erzeugung von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten:
    1. Vergabe von Kyoto-Einheiten,
    2. Vergabe von Zertifikaten,
    3. Berichtigung von Zertifikaten;
  5. Sonstige Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten:
    1. Zuteilung von Zertifikaten,
    2. Löschung von Zertifikaten,
    3. Abgabe von Zertifikaten,
    4. interner Transfer von Zertifikaten,
    5. externer Transfer von Zertifikaten,
    6. Übertragung von Zertifikaten in nachfolgende Zeiträume (Banking),
    7. Addition von AAU zu übertragenen (banked) Zertifikaten;
  6. Sonstige Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten:
    1. Löschung von Kyoto-Einheiten,
    2. Abgabe von CER und ERU,
    3. interner Transfer von Kyoto-Einheiten,
    4. externer Transfer von Kyoto-Einheiten,
    5. Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU (Clearing),
    6. Transfer von AAU vor der Ausbuchung oder Löschung,
    7. Ausbuchung von Kyoto-Einheiten;
  7. Vorgänge im Zusammenhang mit Einträgen in nationale Zuteilungstabellen und deren Aktualisierung:
    1. Einträge in die nationale Zuteilungstabelle,
    2. Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle nach Anlagenschließung,
    3. Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle zur Berücksichtigung neuer Marktteilnehmer,
    4. Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle zur Berücksichtigung einer Berichtigung,
    5. Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle zur Berücksichtigung der Reserveaufstockung;
  8. Rückgängigmachen von Transaktionen;
  9. Prüfung von Registerfunktionen.

(2) Jedes Register muss in der Lage sein, die genannten Vorgänge unter Beachtung der vollständigen Abfolge für den Nachrichtenaustausch sowie der Vorgaben in Bezug auf Format und Informationsgehalt abzuschließen; es verwendet dazu die Web Service Description Language, die für den betreffenden Vorgang im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegeben ist.

Jedes Register muss in der Lage sein, Anweisungen des CITL nach Maßgabe des Datenaustauschformats gemäß Artikel 9 Folge zu leisten.

(3) Der Registerverwalter weist jedem Vorgang eine eindeutige Vorgangskennung zu.

Artikel 32 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und nationalen Zuteilungstabellen

Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und nationalen Zuteilungstabellen gelten als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, oder - wenn das einleitende Register ein Kapitel-VI-Register ist - das Gemeinschaftsregister vom CITL die Nachricht erhält, dass in dem ihm übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.

Artikel 33 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten innerhalb von Registern

(1) Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, ausgenommen der externe Transfer von Zertifikaten, gelten als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, vom CITL die Nachricht erhält, dass in dem ihm übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn das CITL von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten hat, dass die Einträge gemäß dem Vorschlag aktualisiert wurden.

(2) Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten, ausgenommen der externe Transfer von Kyoto-Einheiten und die Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU, gelten als abgeschlossen, wenn sowohl das ITL als auch das CITL zu dem Schluss gelangt sind, dass der ihnen übermittelte Vorschlag keine Anomalien enthält, und wenn sowohl das ITL als auch das CITL von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten haben, dass die Einträge gemäß dem Vorschlag aktualisiert wurden.

Artikel 34 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Transfer zwischen Registern

(1) Ein externer Transfer von Zertifikaten gilt als abgeschlossen, wenn das CITL das Empfängerregister benachrichtigt, dass

der Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, keine Anomalien enthält, und wenn das CITL vom Empfängerregister die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Einträge gemäß dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

(2) Ein externer Transfer von Kyoto-Einheiten und eine Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU gelten als abgeschlossen, wenn sowohl das ITL als auch das CITL zu dem Schluss gelangt sind, dass der Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, keine Anomalien enthält, und wenn sowohl das ITL als auch das CITL vom Empfängerregister die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Einträge gemäß dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Artikel 35 Abschluss des Datenabgleichs

Der Datenabgleich gilt als abgeschlossen, wenn alle Abweichungen zwischen den in einem Register enthaltenen Angaben und den Angaben im CITL für einen bestimmten Zeitpunkt und ein bestimmtes Datum beseitigt wurden und der Datenabgleich für dieses Register erneut eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen wurde.

Artikel 36 Rückgängigmachen abgeschlossener Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden

(1) Hat ein Kontoinhaber oder ein im Namen eines Kontoinhabers handelnder Registerverwalter versehentlich oder fälschlicherweise eine Transaktion im Zusammenhang mit Zertifikaten oder die Abgabe von CER und ERU eingeleitet, so kann er seinem Registerverwalter in Form einer schriftlichen Anfrage, die von dem oder den zur Einleitung einer Transaktion befähigten Bevollmächtigten des Kontoinhabers ordnungsgemäß unterzeichnet und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschuss der Transaktion abgesendet wurde, vorschlagen, die Transaktion rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion fälschlicherweise oder versehentlich eingeleitet wurde.

(2) Absatz 1 gilt weder für den externen noch für den internen Transfer von Zertifikaten.

(3) Der Registerverwalter kann den Zentralverwalter innerhalb von 40 Kalendertagen nach Abschluss der Transaktion schriftlich über den Antrag und seinen Beschluss zur Rückgängigmachung der Transaktion benachrichtigen.

(4) Der Zentralverwalter macht die betreffende Transaktion innerhalb von 40 Kalendertagen nach Eingang der Benachrichtigung des Registerverwalters gemäß Absatz 3 nach den Verfahrensvorschriften für die Rückgängigmachung von Transaktionen rückgängig, sofern

  1. Antrag und Benachrichtigung innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 1 und 3 gesendet wurden;
  2. durch das Rückgängigmachen nur die Ergebnisse der Transaktion rückgängig gemacht werden, die als versehentlich oder fälschlicherweise eingeleitet angesehen wird, und die Intervention die Ergebnisse späterer Transaktionen, die dieselben Zertifikate betreffen, nicht rückgängig macht;
  3. kein Betreiber infolge des Rückgängigmachens für ein vorangegangenes Jahr nichtkonform würde;
  4. im Falle der Abgabe von Zertifikaten, der Abgabe von CER und ERU und der Löschung von Zertifikaten nicht bereits eine Menge AAU, ERU oder CER, die den durch den Vorgang abgegebenen oder gelöschten Mengen entspricht, gemäß Artikel 56 ausgebucht oder gemäß Artikel 58 gelöscht wurde.

(5) Der Registerverwalter macht die betreffende Transaktion nach den Verfahrensvorschriften für das Rückgängigmachen von Transaktionen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung des Zentralverwalters über die Freigabe zum Rückgängigmachen gemäß Absatz 3 rückgängig.

Artikel 37 Aussetzung von Vorgängen

(1) Teilt das UNFCCC-Sekretariat einem Mitgliedstaat mit, dass er die Anforderungen für einen Transfer von Kyoto-Einheiten nicht erfüllt, so setzt der Zentralverwalter gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG die Berechtigung des Registers des betreffenden Mitgliedstaats, den externen Transfer von Zertifikaten auszuführen, aus und die zuständige Stelle des Mitgliedstaats weist den Registerverwalter an, keine Transaktionen einzuleiten, die Kyoto-Einheiten betreffen.

(2) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, einen von einem Register eingeleiteten Vorgang gemäß Artikel 31 Absatz 1 vorübergehend auszusetzen, wenn dieser Vorgang nicht gemäß den Artikeln 31 bis 35 ausgeführt wird, und teilt dies dem zuständigen Registerverwalter unverzüglich mit.

(3) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und dem CITL vorübergehend auszusetzen bzw. alle oder einige der Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 auszusetzen, wenn das betreffende Register nicht nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung verwaltet und gewartet wird, und teilt dies dem zuständigen Registerverwalter unverzüglich mit.

(4) Registerverwalter können den Zentralverwalter auffordern, die Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und dem CITL vorübergehend auszusetzen bzw. alle oder einige der Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 auszusetzen, um ihr Register zeitplanmäßig zu warten.

(5) Ein Registerverwalter kann den Zentralverwalter auffordern, die Kommunikationsverbindung zwischen seinem Register und dem CITL wiederherzustellen oder ausgesetzte Vorgänge

wieder in Gang zu setzen, wenn er der Auffassung ist, dass die offenen Fragen, die zur Aussetzung geführt haben, geklärt sind. Der Zentralverwalter teilt dem Registerverwalter seinen Beschluss so bald wie möglich mit. Ein Mitgliedstaat kann beantragen, dass dieser Punkt auf die Tagesordnung des Ausschusses für Klimaänderung gesetzt wird, damit dieser dem Zentralverwalter seine Stellungnahme übermitteln kann.

Kapitel V
Transaktionen

Abschnitt 1
Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten

Artikel 38 Übernahme nationaler Zuteilungstabellen in das CITL und Berichtigung der Tabellen

(1) Mindestens 12 Monate vor Beginn jedes nachfolgenden Zeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Entscheidung nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG ihre nationalen Zuteilungstabellen.

(2) Basiert eine nationale Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission vorgeschlagene Änderungen akzeptiert, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle nach den Verfahrensvorschriften für die Übernahme der nationalen Zuteilungstabelle in das CITL zu übernehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Berichtigung ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Berichtigungen der nationalen Zuteilungstabelle mit. Basiert die Berichtigung der nationalen Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission Änderungen akzeptiert und ergibt sich die Berichtigung aus einer Datenverbesserung, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Berichtigung in die im CITL geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

(4) Berichtigungen betreffend die Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung nationaler Zuteilungstabellen zur Berücksichtigung neuer Marktteilnehmer. Berichtigungen betreffend die Erhöhung der Reserve für neue Marktteilnehmer durch Zukauf von Zertifikaten erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung nationaler Zuteilungstabellen zur Berücksichtigung einer Reserveaufstockung. Andere Berichtigungen werden nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung nationaler Zuteilungstabellen zur Berücksichtigung einer Berichtigung ausgeführt.

(5) In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Berichtigung seines nationalen Zuteilungsplans mit; lehnt die Kommission diese Berichtigung nicht nach dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, so weist sie den Zentralverwalter an, die Berichtigung nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung nationaler Zuteilungstabellen zur Berücksichtigung von Berichtigungen in die im CITL geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

(6) Im Anschluss an etwaige Berichtigungen gemäß Absatz 2, die vorgenommen werden, nachdem Zertifikate gemäß Artikel 39 vergeben wurden, und die die Gesamtmenge an Zertifikaten, die gemäß Artikel 39 für den Zeitraum 2008-2012 oder nachfolgende Zeiträume vergeben wurden, verringern, transferiert der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Berichtigung von Zertifikaten

  1. die von der zuständigen Behörde angegebene Anzahl Zertifikate auf das nationale Löschungskonto für den betreffenden Zeitraum und
  2. eine gleichwertige Menge AAU vom ETS-AAU-Hinterlegungskonto auf ein Konto der Vertragspartei.

Artikel 39 Vergabe von Zertifikaten

Nachdem die nationale Zuteilungstabelle in das CITL übernommen wurde, führt der Registerverwalter vorbehaltlich von Artikel 38 Absatz 2 bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008-2012 bzw. jedes nachfolgenden Zeitraums nach den Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Zertifikaten folgende Vorgänge aus:

  1. Er schreibt die Gesamtmenge der in der nationalen Zuteilungstabelle vorgesehenen Zertifikate dem nationalen Besitzkonto gut, und
  2. er weist jedem Zertifikat eine eindeutige Einheitenkennung zu, und
  3. er transferiert eine gleichwertige Menge AAU von einem Konto der Vertragspartei auf das ETS-AAU-Hinterlegungskonto.

Artikel 40 Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber

(1) Unbeschadet von Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 transferiert der Registerverwalter bis zum 28. Februar jeden Jahres den Anteil der Gesamtmenge der vergebenen Zertifikate vom nationalen Konto auf das jeweilige Betreiberkonto, der der entsprechenden Anlage für das betreffende Jahr gemäß dem maßgeblichen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde.

(2) Die Zuteilung erfolgt nach den Verfahrensvorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten.

(3) Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine Anlage vorgesehen ist, kann der Registerverwalter diesen Anteil jedes Jahr auch zu einem späteren Zeitpunkt transferieren.

Artikel 41 Abgabe von Zertifikaten auf Anweisung der zuständigen Behörde

(1) Erhält ein Registerverwalter von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG , so gibt er den Teil der Gesamtmenge der vergebenen Zertifikate, der einer Anlage für ein bestimmtes Jahr zugeteilt wurde, ganz oder teilweise ab und trägt die Anzahl der abgegebenen Zertifikate für die jeweilige Anlage und das entsprechende Jahr ein. Die abgegebenen Zertifikate werden auf das nationale Löschungskonto transferiert.

(2) Auf Anweisung der zuständigen Behörde abzugebende Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von Zertifikaten abgegeben.

Artikel 42 Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer

Erhält ein Registerverwalter von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so transferiert er einen Teil der von einem beliebigen Registerverwalter vergebenen Zertifikate, die im nationalen Konto verbucht sind, nach dem maßgeblichen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle für den betreffenden neuen Marktteilnehmer und das entsprechende Jahr auf das Betreiberkonto dieses neuen Marktteilnehmers. Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten transferiert.

Artikel 43 Zuteilung von Zertifikaten nach ihrer Veräußerung durch einen Mitgliedstaat

Erhält ein Registerverwalter nach dem Verkauf von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so transferiert er eine bestimmte Menge von Zertifikaten vom nationalen Konto auf das Konto des Käufers der Zertifikate. Innerhalb ein und desselben Registers transferierte Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften für den internen Zertifikat-Transfer übertragen. Von einem auf ein anderes Register transferierte Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften für den externen Zertifikat-Transfer übertragen.

Abschnitt 2
Transfer und Berechtigung

Artikel 44 Transfer von Zertifikaten durch Kontoinhaber

(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Registerverwalter im Konto des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate zwischen nationalen Besitzkonten für Zertifikate, Betreiberkonten und Personenkonten innerhalb seines Registers nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Zertifikaten.

(2) Der Registerverwalter transferiert im Konto des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate zwischen nationalen Konten, Betreiberkonten und Personenkonten innerhalb seines Registers und solchen derartigen Konten in einem anderen Register nach den Verfahrensvorschriften für den externen Transfer von Zertifikaten.

(3) Zertifikate können von einem Konto in einem Register nur dann auf ein Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register transferiert werden oder von einem Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register erworben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es wurde ein Abkommen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, und
  2. der Transfer entspricht den von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 45 Transfer von Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber

(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Registerverwalter im Konto des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten zwischen Konten von Vertragsparteien, Betreiberkonten und Personenkonten innerhalb seines Registers nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Kyoto-Einheiten, vorausgesetzt, diese Kyoto-Einheiten dürfen gemäß Artikel 14 im Empfängerkonto verbucht werden.

(2) Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Registerverwalter im Konto des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten zwischen Konten von Vertragsparteien, Betreiberkonten und Personenkonten innerhalb seines Registers und solchen Konten in einem anderen Register nach den Verfahrensvorschriften für den externen Transfer von Kyoto-Einheiten, vorausgesetzt, diese Kyoto-Einheiten dürfen gemäß Artikel 14 im Empfängerkonto verbucht werden.

Artikel 46 Mindestguthaben von Zertifikaten in Registern

(1) Führt ein vorgeschlagener externer Transfer von Zertifikaten oder die Löschung von Zertifikaten dazu, dass die Gesamtmenge der in einem Register verbuchten Zertifikate geringer ist als die Menge an Kyoto-Einheiten, die gemäß dem Beschluss 11/CMP.1 als Reserve für den Verpflichtungszeitraum in diesem Register verbucht sein muss, abzüglich der aktuellen Menge Kyoto-Einheiten, die außerhalb des ETS-AAU-Hinterlegungskontos und des Löschungskontos im Register verbucht sind, so lehnt das CITL den vorgeschlagenen Transfer ab.

(2) Führt ein vorgeschlagener externer Transfer von Zertifikaten oder die Löschung von Zertifikaten dazu, dass die kombinierte Gesamtmenge der Zertifikate, die in den Registern von der Europäischen Union vor dem Jahr 2000 beigetretenen Mitgliedstaaten verbucht sind, geringer ist als die Menge an Kyoto-Einheiten, die gemäß dem Beschluss 11/CMP.1 als Reserve der Europäischen Gemeinschaft für den Verpflichtungszeitraum in diesem Register verbucht sein muss, abzüglich der aktuellen Menge Kyoto-Einheiten, die außerhalb der ETS-AAU-Hinterlegungskonten und der Löschungskonten in diesen Registern verbucht sind, so lehnt das CITL den vorgeschlagenen Transfer ab.

Abschnitt 3
Geprüfte Emissionen

Artikel 47 Geprüfte Emissionen einer Anlage

(1) Wird der Bericht eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage in einem vorangegangenen Jahr bei der Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als zufrieden stellend bewertet, so trägt die prüfende Instanz, einschließlich der als Prüfstellen fungierenden zuständigen Behörden, die geprüften Emissionen dieser Anlage für das betreffende Jahr nach den Verfahrensvorschriften für den Eintrag von geprüften Emissionen ein bzw. genehmigt diesen Eintrag.

(2) Der Registerverwalter kann den Eintrag der geprüften Jahresemissionen einer Anlage verbieten, bis die zuständige Behörde den von den Betreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für diese Anlage vorgelegten verifizierten Emissionsbericht erhalten und das Register autorisiert hat, die geprüften Jahresemissionen aufzunehmen.

(3) Um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde den Registerverwalter anweisen, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr zu berichtigen und die berichtigten geprüften Emissionen der Anlage für das betreffende Jahr nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung geprüfter Emissionen in den entsprechenden Abschnitt des Registers einzutragen.

(4) Erhält ein Registerverwalter von der zuständigen Behörde die Anweisung, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der Emissionen der Anlage für dieses vorangegangene Jahr zu berichtigen, so genehmigt der Zentralverwalter diese Berichtigung nur, sofern ihm der im Anschluss an die Berichtigung der geprüften Emissionen ergangene Beschluss der zuständigen Behörde über den neuen Stand der Einhaltung der Anlage mitgeteilt wurde.

Abschnitt 4
Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER

Artikel 48 Abgabe von Zertifikaten

(1) Ein Betreiber gibt Zertifikate für eine Anlage ab, indem er beim Registerverwalter beantragt bzw. - soweit dies in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates vorgesehen ist - wenn davon ausgegangen werden kann, dass er beim Registerverwalter beantragt hat, dass dieser

  1. eine bestimmte Anzahl Zertifikate für einen bestimmten Zeitraum von dem betreffenden Betreiberkonto auf das nationale Löschungskonto des Registers transferiert;
  2. die Zahl der für die betreffende Anlage transferierten Zertifikate als für den laufenden Zeitraum abgegeben einträgt.

(2) Transfer und Eintrag erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von Zertifikaten.

Artikel 49 Abgabe von CER und ERU

(1) Ein Betreiber gibt CER und ERU gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage ab, indem er beim Registerverwalter beantragt, dass dieser

  1. eine bestimmte Anzahl CER oder ERU für ein bestimmtes Jahr von dem betreffenden Betreiberkonto auf ein Konto der Vertragspartei des Registers transferiert, in dem der Betreiber sein Betreiberkonto führt;
  2. die Zahl der für die betreffende Anlage transferierten CER und ERU als für den laufenden Zeitraum abgegeben einträgt.

(2) Der Registerverwalter akzeptiert nur Anträge auf Abgabe von CER und ERU bis zu dem Prozentsatz der Zuteilung der jeweiligen Anlage, der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist. Das CITL lehnt jeden Antrag auf Abgabe von CER und ERU ab, der dazu führen würde, dass die zulässige Höchstmenge CER und ERU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat abgegeben werden kann, überschritten wird.

(3) Transfer und Eintrag erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von CER und ERU.

Artikel 50 Berechnung des Stands der Einhaltung

(1) Am 1. Mai jeden Jahres bestimmt der Registerverwalter den Stand der Einhaltung jeder Anlage, indem er die Summe

aller Zertifikate, CER und ERU berechnet, die für den laufenden Zeitraum abgegeben wurden, abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen im laufenden Zeitraum bis einschließlich des laufenden Jahres, zuzüglich eines Berichtigungsfaktors.

(2) Der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 beträgt Null, wenn der Stand der Einhaltung des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums größer als Null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums, wenn dieser Wert kleiner oder gleich Null ist.

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