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Regelwerk, EU 2007, Immissionsschutz - EU Bund

Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Monitoring-Leitlinien -

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3416)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 229 vom 31.08.2007 S. 1;
Entsch. 2009/73/EG - ABl. Nr. L 24 vom 28.01.2009 S. 18;
Entsch. 2009/339/EG - ABl. Nr. L 103 vom 23.04.2009 S. 10;
Beschl. 2010/345/EU - ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 34;
Beschl. 2011/540/EU - ABl. Nr. L 244 vom 21.09.2011 S. 1;
VO (EU) 601/2012 - ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 30 Inkrafttreten/Gültig Ausnahmeaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt  zum 01.01.2008 gem. Art. 2 der VO (EU) 601/2012 - Inkrafttreten/Gültig Ausnahme

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2004/156/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine umfassende, kohärente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Sinne der in dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien sind Voraussetzung für das Funktionieren des mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

(2) Während des ersten Anwendungszyklus des genannten Systems, der das Jahr 2005 umfasst, haben Anlagenbetreiber, Prüfstellen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erste Ergebnisse der Überwachung, Prüfung und Berichterstattung im Sinne der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zusammengetragen.

Im Zuge der Überprüfung der Entscheidung 2004/156/EG wurde klar, dass die in der Entscheidung festgelegten Leitlinien zur Klarstellung und im Interesse einer höheren Kosteneffizienz in mehreren Punkten geändert werden müssen. Angesichts der Vielzahl der Änderungen empfiehlt es sich, die Entscheidung 2004/156/EG zu ersetzen.

(3) Ferner empfiehlt es sich, die Anwendung der Leitlinien für Anlagen mit in der vorangegangenen Handelsperiode geprüften berichteten Emissionen von durchschnittlich weniger als 25.000 Tonnen fossilem CO2pro Jahr zu erleichtern, die Harmonisierung weiter voranzutreiben und technische Fragen zu klären.

(4) Soweit relevant, wurde den Leitlinien für die Überwachung von Treibhausgasen der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), der Internationalen Normenorganisation (ISO), der Treibhausgasprotokoll-Initiative des World Business Council on Sustainable Development (WBCSD) und des World Resources Institute (WRI) Rechnung getragen.

(5) Die von den Anlagenbetreibern nach Maßgabe dieser Entscheidung übermittelten Daten sollten es erleichtern, einen Bezug herzustellen zwischen Emissionen, die im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilt werden, Emissionen, die dem mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 3 eingeführten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (EPRTR) gemeldet werden, und Emissionen, die auf Basis der unterschiedlichen Quellenkategorien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) in Form nationaler Inventare gemeldet werden.

(7) Indem die Kosteneffizienz der Überwachungsmethoden insgesamt verbessert wird, ohne dabei die Genauigkeit der berichteten Emissionsdaten und die Gesamtintegrität der Überwachungssysteme in Frage zu stellen, sollten Anlagenbetreiber und zuständige Behörden grundsätzlich in der Lage sein, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG mit wesentlich geringerem Kostenaufwand nachzukommen. Dies gilt vor allem für Anlagen, die reine Biomasse-Brennstoffe verwenden, und für Kleinemittenten.

(8) Die Berichterstattungsvorschriften wurden mit der diesbezüglichen Regelung von Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang gebracht.

(9) Die Vorschriften, die das Monitoringkonzept betreffen, wurden präzisiert und verschärft, um die Bedeutung dieses Konzepts für eine verlässliche Berichterstattung und aussagekräftige Prüfungsergebnisse stärker hervorzuheben.

(10) Tabelle 1 in Anhang I enthält Mindestkriterien, die zeitlich unbegrenzt gelten sollten. Die spezifischen Einträge in dieser Tabelle wurden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten, von Anlagenbetreibern und von Prüfstellen zusammengetragenen Informationen überprüft, auch unter Berücksichtigung der Änderungen an den Regelungen, die sich auf Verbrennungsemissionen aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG beziehen und an den tätigkeitsspezifischen Leitlinien vorgenommen wurden; sie dürften somit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Kosteneffizienz und Genauigkeit reflektieren.

(11) Es wurde ein Fallback-Konzept mit Mindestunsicherheitsschwellen eingeführt, um für die Überwachung von Emissionen aus sehr spezifischen oder komplexen Anlagen eine alternative Methode anzubieten, die es gestattet, die betreffenden Anlagen von der Anwendung des Ebenenkonzeptes auszunehmen und eine der Situation angepasste Überwachungsmethode zu konzipieren.

(12) Die Regelungen für weitergeleitetes und inhärentes CO2, das in Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, als reiner Stoff oder als Brennstoff eingesetzt wird oder diese Anlagen als solcher verlässt, wurden präzisiert und verschärft, um sie besser mit den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Einklang zu bringen.

(13) Die Liste der Referenzemissionsfaktoren wurde um Informationen aus den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen für 2006 (IPCC Leitlinien) erweitert und aktualisiert. Sie wurde auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien für eine große Brennstoffpalette auch um Referenzwerte für untere Heizwerte ergänzt.

(14) Der Abschnitt über Kontrolle und Prüfung wurde überprüft und überarbeitet, um eine bessere begriffliche und sprachliche Übereinstimmung mit den Leitlinien der Europäischen Organisation für Zusammenarbeit im Bereich Akkreditierung (European Cooperation for Accreditation, EA), des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der ISO zu erreichen.

(15) In Bezug auf die Bestimmung von Brennstoff- und Materialmerkmalen wurden die Vorschriften für die Verwendung von Ergebnissen aus Prüflaboratorien und Online-Gasanalysatoren auf der Grundlage der Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung dieser Vorschriften während der ersten Handelsperiode präzisiert. Es wurden auch zusätzliche Vorschriften für Probenahmemethoden und -häufigkeiten festgelegt.

(16) Um die Kosteneffizienz für Anlagen mit Jahresemissionen von weniger als 25.000 Tonnen fossilem CO2zu verbessern, wurden für diese Anlagen Ausnahmen von den spezifischen Vorschriften für Anlagen im Allgemeinen vorgesehen.

(17) Die Einbeziehung von Oxidationsfaktoren in die Überwachungsmethodik ist bei Verbrennungsprozessen künftig wahlfrei. Für Ruß erzeugende Anlagen und Gasaufbereitungsstationen wurde ein Massenbilanzansatz eingeführt. Die Unsicherheitsanforderungen für die Ermittlung von Emissionen aus Fackeln wurden herabgesetzt, um den besonderen technischen Bedingungen dieser Anlagen Rechnung zu tragen.

(18) Aufgrund der im Rahmen der ersten Berichterstattung mitgeteilten Probleme im Zusammenhang mit der erreichbaren Genauigkeit sollte der Massenbilanzansatz nicht Teil der tätigkeitsspezifischen Leitlinien für Mineralölraffinerien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG sein. Die Leitlinien für die Regenerierung katalytischer Cracker und andere katalytische Regenerationsverfahren sowie für Flexicoker-Emissionen wurden überarbeitet, um den spezifischen technischen Merkmalen dieser Anlagen Rechnung zu tragen.

(19) Die Vorschriften und Schwellenwerte für die Anwendung des Massenbilanzansatzes wurden für Kokereien, Sinteranlagen sowie Eisen- und Stahlwerke verschärft. Sie wurden ferner um Emissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien ergänzt.

(20) Terminologie und Methodik für Zementklinkeranlagen und Kalkwerke wurden der gängigen Handelspraxis der unter diese Entscheidung fallenden Sektoren angepasst. Die Verwendung von Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und Umsetzungsfaktoren wurde mit den diesbezüglichen Bestimmungen für andere unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten in Einklang gebracht.

(21) In Anhang IX wurden für Anlagen der Glasindustrie zusätzliche Emissionsfaktoren festgelegt.

(22) Die Unsicherheitsanforderungen für Emissionen aus der Kalzinierung von Rohstoffen aus Keramikwerken wurden gelockert, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen die Tonerde direkt aus der Tongrube stammt. Die rein outputorientierte Methode sollte aufgrund ihrer begrenzten Anwendbarkeit, wie dies im ersten Berichtszeitraum festgestellt wurde, nicht länger angewandt werden.

(23) Es sollten spezifische Leitlinien für die Ermittlung von Treibhausgasemissionen durch kontinuierliche Emissionsmesssysteme festgelegt werden, um in Einklang mit den Artikeln 14 und 24 sowie Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG die konsequente Anwendung von auf Emissionsmessungen beruhenden Überwachungssystemen zu unterstützen.

(24) Die Anerkennung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CO2-Abscheidung und -Speicherung ist in dieser Entscheidung nicht vorgesehen; sie setzt eine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG oder die Einbeziehung dieser Tätigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie voraus.

(25) Die in den Anhängen dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien enthalten überarbeitete, detaillierte Kriterien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen infolge von Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelistet sind. Die relevanten Treibhausgase wurden den betreffenden Tätigkeiten auf der Grundlage der Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang IV der Richtlinie, deren Anwendung für den 1. Januar 2008 vorgesehen ist, zugeordnet.

(26) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von den Anlagenbetreibern vorgelegten Berichte nach den Kriterien gemäß Anhang V geprüft werden.

(27) Die in dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag ihres Anwendungsbeginns erneut überprüft.

(28) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWG 4 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 09, 09a, 10, 11

Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen Tätigkeiten sind in den Anhängen I bis XIV und XVI bis XXIV dieser Entscheidung festgelegt.

Die Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß den Artikeln 3e bzw. 3f der Richtlinie 2003/87/EG sind in Anhang XV festgelegt. Die Leitlinien beruhen auf den in Anhang IV der genannten Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen.

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/156/EG wird ab dem Datum gemäß Artikel 3 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2007


Verzeichnis der Anhänge11

Anhang I Allgemeine Leitlinien
Anhang II Leitlinien für Emissionen aus der Verbrennung im Zusammenhang mit in Anlagen ausgeübten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang III Tätigkeitsspezifische Leitlinien für Mineralölraffinerien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang IV Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Koks gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang V Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Röstung und Sinterung von Metallerz gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang VI Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggussanlagen, gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang VII Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Zementklinker gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang VIII Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Kalk oder das Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang IX Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Glas oder Dämmmaterial aus Mineralwolle gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang X Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang XI Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Zellstoff und Papier gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang XII Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen oder Mengen weitergeleiteter Treibhausgase durch kontinuierliche Messung
Anhang XIII Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Stickoxid-(N2O)-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure
Anhang XIV Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen aus den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang XV Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß den Artikeln 3e bzw. 3f der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang XVI Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung von CO2 für den Zweck des Transports und der geologischen Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesn zugelassenen Speicherstätte
1) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114
Anhang XVII Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte
Anhang XVIII Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die geologische Speicherung von CO2 in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte
Anhang XIX Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang XX Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Ammoniak gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang XXI Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang XXII Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang XXIII Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG
Anhang XXIV Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung oder Verarbeitung von Primäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG


1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 18).
2) ABl. L 59 vom 26.02.2004 S. 1.
3) ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1.
4) ABl. L 167 vom 09.07.1993 S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.

  Allgemeine Leitlinien Anhang I 09 09a 10

1. Einleitung 11

In diesem Anhang sind die allgemeinen Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen von Treibhausgasen (Monitoring-Leitlinien) festgelegt, die für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten spezifiziert sind. Die Anhänge Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIII bis XXIV enthalten zusätzliche Leitlinien für tätigkeitsspezifische Emissionen.

2. Begriffsbestimmungen 11

Für die Zwecke dieses Anhangs sowie der Anhänge II bis XXIV gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet jedoch "Betreiber" Anlagenbetreiber gemäß Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG sowie Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3 Buchstabe o der genannten Richtlinie.

  1. Darüber hinaus gelten die folgenden grundlegenden Begriffsbestimmungen:
    1. "Tätigkeiten": die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten;
    2. "zuständige Behörde": die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) zuständige(n) Stelle(n);
    3. "Emissionsquelle": ein einzeln identifizierbarer Teil (Punkt oder Prozess) einer Anlage, aus der relevante Treibhausgase emittiert werden, bzw. - bei Luftverkehrstätigkeiten - ein einzelnes Luftfahrzeug;
    4. "Brennstoff-/Materialstrom (Stoffstrom)": ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden;
    5. "Überwachungsmethodik": die Summe der von einem Anlagenbetreiber bzw. Luftfahrzeugbetreiber verwendeten Ansätze zur Bestimmung der Emissionen einer bestimmten Anlage bzw. einer bestimmten Luftverkehrstätigkeit;
    6. "Monitoringkonzept": eine ausführliche, vollständige und transparente Beschreibung der Überwachungsmethode einer bestimmten Anlage bzw. eines bestimmten Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Angaben zur Datenerhebung und Datenverwaltung, und des Systems zur Kontrolle- ihrer Richtigkeit;
    7. "Ebene": ein bestimmtes Element einer Methode zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Jahresemission, jährlichem Stundenmittelwert der Emissionen, Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren sowie der beförderten Nutzlast;
    8. "jährlich": die einem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) entsprechende Zeitspanne;
    9. "Berichtszeitraum": das Kalenderjahr, in dem Emissionen oder Tonnenkilometerdaten überwacht und berichtet werden müssen;
    10. "Handelsperiode": eine sich über mehrere Jahre erstreckende Phase des Emissionshandelssystems (z.B. 2005-2007 oder 2008-2012), für die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG einen nationalen Zuteilungsplan aufstellt; bei Luftverkehrstätigkeiten bedeutet "Handelsperiode" den Zeitraum gemäß Artikel 3c Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie.
  2. Für Emissionen, Brennstoffe und Materialien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. "Emissionen aus der Verbrennung": Treibhausgasemissionen, die bei der exothermen Reaktion eines Brennstoffes mit Sauerstoff entstehen;
    2. "Prozessemissionen": Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um Emissionen aus der Verbrennung handelt und die infolge einer beabsichtigten bzw. unbeabsichtigten Reaktion zwischen Stoffen oder ihrer Umwandlung entstehen, einschließlich der chemischen oder elektrolytischen Reduktion von Metallerzen, der thermischen Zersetzung von Stoffen und der Erzeugung von Stoffen zur Verwendung als Produkt oder Ausgangsmaterial;
    3. "inhärentes CO2": CO2, das Teil eines Brennstoffes ist;
    4. "konservativ": - beruhend auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen, wodurch gewährleistet werden soll, dass Jahresemissionen nicht unterschätzt werden;
    5. "Charge": eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird;
    6. "kommerzieller Brennstoff": Brennstoff einer bestimmten Zusammensetzung, der häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern, einschließlich alle kommerziellen Standardbrennstoffe, Erdgas, schweres und leichtes Heizöl, Kohle und Petrolkoks;
    7. "kommerzielles Material": Material einer bestimmten Zusammensetzung, das häufig und frei gehandelt wird, vorausgesetzt der Handel mit der betreffenden Charge erfolgt zwischen wirtschaftlich unabhängigen Partnern;
    8. "kommerzieller Standardbrennstoff": ein international standardisierter handelsüblicher Brennstoff, der in Bezug auf seinen spezifischen Heizwert ein 95 %-iges Konfidenzintervall von höchstens ± 1 % aufweist, einschließlich Gasöl, leichtes Heizöl, Benzin, Lampenöl, Kerosin, Ethan, Propan, Butan, Jetkerosin (JET A1 oder JET A), Jetbenzin (JET B) und Flugbenzin (AvGas);
  3. Für Messungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. "Genauigkeit": der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mit Hilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden;
    2. "Unsicherheit": ein sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehender Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte rund um den Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95 %, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird;
    3. "arithmetisches Mittel": die Summe der Werte einer Grundgesamtheit, geteilt durch die Anzahl der Werte dieser Grundgesamtheit;
    4. "Messung": eine Reihe von Arbeitsschritten zur Ermittlung des Wertes einer Größe;
    5. "Messinstrument": ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit einem oder mehreren Zusatzgeräten zur Durchführung von Messungen bestimmt ist;
    6. "Messsystem": . die Gesamtheit der Messinstrumente und sonstigen Ausrüstungen, z.B. Probenahmegeräte und Datenverarbeitungssysteme, die zur Bestimmung von Variablen wie Tätigkeitsdaten, Kohlenstoffgehalt, Heizwert oder Emissionsfaktor von CO2-Emissionen bestimmt sind;
    7. "Kalibrierung": ein Reihe von Arbeitsschritten zum Abgleich der Messergebnisse eines Meßinstruments oder Messsystems oder den Werten eines Prüfnormals oder Referenzmaterials mit den entsprechenden Werten einer auf einen Referenzstandard rückführbaren Bezugsgröße unter vorgegebenen Bedingungen;
    8. "kontinuierliche Emissionsmessung": eine Reihe von Arbeitsschritten zur Bestimmung des Wertes einer Größe durch periodische (mehrfach stündliche) Einzelmessungen, wobei entweder in-situ Messungen im Kamin oder extraktive Messungen (Positionierung des Messgeräts in Nähe des Kamins) vorgenommen werden; diese Art der Messung umfasst nicht die Entnahme einzelner Proben aus dem Kamin;
    9. "Standardbedingungen": die Standardtemperatur von 273,15 K (d. h. 0°C) und der Standarddruck von 101 325 Pa, die einen Normkubikmeter (Nm3) definieren.
    10. "Messstelle": die Emissionsquelle, deren Emissionen mittels eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemessen werden, oder der Querschnitt eines Pipelinesystems, dessen CO2 -Fluss mittels Systemen zur kontinuierlichen Emissionsmessung ermittelt wird.
  4. Für Berechnungsmethodik und Messmethodik zur Bestimmung von CO2-Emissionen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. "Unverhältnismäßig hohe Kosten": Kosten einer Maßnahme, die nach Auffassung der zuständigen Behörde zum Gesamtnutzen der Maßnahme in keinem angemessenen Verhältnis stehen. In Bezug auf die Wahl der Ebenen kann der Schwellenwert als der einer Verbesserung des Genauigkeitsgrades entsprechende Wert der Zertifikate definiert werden. Für Maßnahmen, die die Qualität berichteter Emissionen verbessern, sich jedoch nicht unmittelbar auf die Genauigkeit auswirken, können unverhältnismäßig hohe Kosten einer Größe entsprechen, die über einen indikativen Schwellenwert von 1 % des Durchschnittswertes der für die vorangegangene Handelsperiode vorliegenden Emissionsdaten hinausgeht. Für Anlagen oder Luftfahrzeugbetreiber ohne vergleichbaren Hintergrund werden Daten aus repräsentativen Anlagen oder von repräsentativen Luftfahrzeugbetreibern, die dieselben oder vergleichbare Tätigkeiten durchführen, als Bezugsgrößen verwendet und entsprechend ihrer Kapazität eingestuft;
    2. "technisch machbar": der Anlagenbetreiber ist in der Lage, innerhalb der erforderlichen Zeitspanne technische Mittel zu beschaffen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems gerecht werden;
    3. "Deminimis-Brennstoff-/Materialströme": eine vom Betreiber ausgewählte Gruppe von emissionsschwachen Stoffströmen, die kumuliert höchstens 1 kt der jährlichen Emissionen an fossilem CO2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 2 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20 kt fossilem CO2/Jahr) der jährlichen CO2-Gesamtemissionen dieser Anlage bzw. dieses Luftfahrzeugbetreibers vor Abzug des weitergeleiteten CO2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist;
    4. "emissionsstarke Brennstoff-/Materialströme": eine Gruppe von Stoffströmen, die nicht zur Gruppe der emissionsschwachen Stoffströme gehören;
    5. "emissionsschwache Brennstoff-/Materialströme": die vom Anlagenbetreiber ausgewählten Stoffströme, die kumuliert höchstens 5 kt der jährlichen Emissionen an fossilem CO2freisetzen oder die kumuliert für weniger als 10 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100 kt fossilem CO2/Jahr) der jährlichen CO2-Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO2verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist;
    6. "Biomasse": nicht fossile, biologisch abbaubare organische Stoffe pflanzlichen, tierischen und mikroorganischen Ursprungs, einschließlich Produkte, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und verwandten Industrien, sowie nicht fossile, biologisch abbaubare organische Fraktionen von Industrie- und Siedlungsabfällen, einschließlich Gase und Flüssigkeiten, die bei der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer organischer Stoffe anfallen;
    7. "rein": stoffbezogen: wenn ein Material oder ein Brennstoff entsprechend der Handelsklassifizierung von "purum" zu mindestens 97 % (bezogen auf die Masse) aus dem genannten Stoff oder Element besteht; in Bezug auf Biomasse: der Anteil Biomassekohlenstoff am Gesamtkohlenstoffgehalt des Brennstoffs oder Materials;
    8. "Energiebilanzmethode": eine Methode zur Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge, berechnet als Summe nutzbarer Wärme und aller relevanten Energieverluste durch Strahlung, Wärmeleitung und über Abgase.
  5. Für die Kontrolle und Prüfung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. "Kontrollrisiken": die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert noch erkannt und berichtigt werden können;
    2. "Entdeckungsrisiko": das Risiko, dass die Prüfstelle eine wesentliche Falschangabe oder eine wesentliche Nichtkonformität nicht entdecken wird;
    3. "inhärentes Risiko": die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für wesentliche Falschangaben, wobei davon ausgegangen wird, dass in diesem Zusammenhang keine anderen Kontrollen stattgefunden haben;
    4. "Prüfungsrisiko": das Risiko, dass die Prüfstelle ein unangemessenes Prüfgutachten erstellt. Das Prüfungsrisiko ist abhängig von inhärenten Risiken, von Kontrollrisiken und vom Entdeckungsrisiko;
    5. "hinreichende Sicherheit": ein im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommender hoher, jedoch nicht absoluter Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthält und dass die Anlage bzw. der Luftfahrzeugbetreiber nicht durch wesentliche Nichtkonformität gekennzeichnet ist;
    6. "Grad an Wesentlichkeit": der quantitative Schwellen- oder Grenzwert, der zu verwenden ist, um ein angemessenes Prüfgutachten über die im jährlichen Emissionsbericht mitgeteilten Emissionsdaten zu erstellen;
    7. "Grad an Sicherheit": das Maß, in dem sich die Prüfstelle sicher ist, in ihrem abschließenden Prüfgutachten belegen bzw. widerlegen zu können, dass die im jährlichen Emissionsbericht einer Anlage bzw. eines Luftfahrzeugbetreibers enthaltenen Informationen keine wesentlichen Falschangaben enthalten;
    8. "Nichtkonformität": jede vorsätzliche oder nicht vorsätzliche Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch in Prüfung befindliche Anlagen oder Luftfahrzeugbetreiber, die den Anforderungen des von der zuständigen Behörde im Rahmen der Genehmigung der Anlage oder im Rahmen von Artikel 3g der Richtlinie 2003/87/EG genehmigten Überwachungsplans zuwiderläuft;
    9. "wesentliche Nichtkonformität": Nichtkonformität mit den Anforderungen des von der zuständigen Behörde im Rahmen der Genehmigung der Anlage oder im Rahmen von Artikel 3g der Richtlinie 2003/87/EG genehmigten Überwachungsplans, die dazu führen könnte, dass die Anlage bzw. der Luftfahrzeugbetreiber von der zuständigen Behörde anders behandelt wird;
    10. "wesentliche Falschangabe": eine (aufgrund von Unterlassungen, Fehlinterpretationen und Fehlern, zulässige Unsicherheiten ausgenommen) falsche Angabe im jährlichen Emissionsbericht, die nach bestem fachlichen Ermessen der Prüfstelle die Bewertung des jährlichen Emissionsberichts durch die zuständigen Behörde beeinflussen könnte, z.B. wenn die Falschangabe den Grad an Wesentlichkeit überschreitet;
    11. "Akkreditierung": im Prüfungskontext die formelle Bescheinigung einer Akkreditierungsstelle auf der Grundlage einer Entscheidung im Anschluss an eine ausführliche Bewertung, dass eine bestimmte Prüfstelle die Kompetenz und Unabhängigkeit besitzt, unter vorgegebenen Bedingungen Prüfungen durchzuführen;
    12. "Prüfung": die zur Erstellung eines Prüfgutachtens durchgeführten Tätigkeiten einer Prüfstelle im Sinne von Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG;
    13. "Prüfstelle": eine kompetente, unabhängige, akkreditierte Prüfungseinrichtung oder Person, die nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt hat, für die Durchführung der Prüfung und die Berichterstattung über den Prüfungsablauf zuständig ist.
  6. Im Zusammenhang mit Emissionen und Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "Abflugflugplatz": der Flugplatz, an dem ein Flug, der eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG darstellt, beginnt;
    2. "Ankunftsflugplatz": der Flugplatz, an dem ein Flug, der eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG darstellt, endet;
    3. "Flugplatzpaar": ein aus einem Abflug- und einem Ankunftsflugplatz bestehendes Paar;
    4. "Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage": die Unterlagen gemäß den Vorgaben in den internationalen oder einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Normen und Verfahrensempfehlungen (Standards and Recommended Practices - SARP) in Anhang 6 (Betrieb von Luftfahrzeugen) des Übereinkommens von Chicago *, einschließlich gemäß den Vorgaben in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates ("EU-OPS") in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008, Anhang III Abschnitt J, oder in äquivalenten internationalen Regelungen;
    5. "Fluggäste": die während eines Fluges an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
    6. "Nutzlast": Gesamtmasse der während eines Fluges an Bord beförderten Fracht, Post, Fluggäste und Gepäckstücke;
    7. "Flugstrecke": die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km;
    8. "Tonnenkilometer": eine über eine Entfernung von einem Kilometer beförderte Tonne Nutzlast.
  7. Für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. "geologische Speicherung von CO2 ": geologische Speicherung von CO2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/31/EG;
    2. "Speicherstätte": eine Speicherstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/31/EG;
    3. "Speicherkomplex": ein Speicherkomplex im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2009/31/EG;
    4. " CO2 -Transport":CO2 -Transport in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
    5. "Transportnetz": ein Transportnetz im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2009/31/EG;
    6. " CO2 -Abscheidung": Abscheidung von CO2 aus Gasströmen, das anderenfalls emittiert würde, zwecks Transport und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
    7. "Abscheidungsanlage": eine Anlage, mit der CO2 abgeschieden wird;
    8. "diffuse Emissionen": unregelmäßige oder unbeabsichtigte Emissionen aus nicht lokalisierten Quellen oder aus Quellen, die zu vielfältig oder zu klein sind, um einzeln überwacht zu werden, wie Emissionen aus ansonsten intakten Dichtungen, Ventilen, Zwischenverdichterstationen und Zwischenspeichern;
    9. "abgelassene Emissionen": Emissionen, die absichtlich an einer vorgegebenen Emissionsstelle aus einer Anlage freigesetzt werden;
    10. "Wassersäule": Wassersäule im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/31/EG;
    11. "tertiäre Kohlenwasserstoffförderung": die Förderung von Kohlenwasserstoffen über die Förderung durch das Einpumpen von Wasser oder anderen Mitteln hinaus;
    12. "Leckage": im Kontext der geologischen Speicherung Leckage im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2009/31/EG.

3. Grundsätze der Überwachung und Berichterstattung

Im Interesse einer genauen und überprüfbaren Überwachung von Treibhausgasemissionen mit entsprechender Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

Vollständigkeit. Bei der Emissionsüberwachung einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers  und der entsprechenden Berichterstattung sind alle Prozess- und Verbrennungsemissionen aus sämtlichen Emissionsquellen und Brennstoff-/Materialströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und anderen gemäß Artikel 24 der Richtlinie einbezogenen relevanten Tätigkeiten sowie alle Treibhausgasemissionen, die für diese Tätigkeiten aufgelistet sind, zu berücksichtigen. Doppelerfassungen sind zu vermeiden.

Konsistenz. Die Vergleichbarkeit überwachter und berichteter Emissionen muss durch die zeitlich konsequente Anwendung derselben Überwachungsmethoden und Datensätze gewährleistet sein. Die Überwachungsmethoden können in Einklang mit den Bestimmungen dieser Monitoring-Leitlinien geändert werden, wenn die Genauigkeit der Daten im Emissionsbericht auf diese Weise verbessert wird. Änderungen an den Überwachungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt und in Einklang mit den Bestimmungen dieser Monitoring-Leitlinien umfassend dokumentiert werden.

Transparenz. Alle Überwachungsdaten (einschließlich Annahmen, Bezugswerte, Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und Umsetzungsfaktoren) sind so zu ermitteln, zu erfassen, zusammenzustellen, zu analysieren und zu dokumentieren, dass die Emissionsbestimmung von der Prüfstelle und der zuständigen Behörde nachvollzogen werden kann.

Richtigkeit. Es ist sicherzustellen, dass die ermittelten Emissionen nicht systematisch über oder unter den tatsächlichen Emissionswerten liegen. Unsicherheitsquellen müssen identifiziert und soweit wie möglich reduziert werden. Alle Arbeiten sind mit angemessener Sorgfalt auszuführen, um sicherzustellen, dass bei der Berechnung bzw. Messung der Emissionen möglichst genaue Ergebnisse erzielt werden. Die Betreiber müssen dafür Sorge tragen, dass die Integrität der berichteten Emissionen mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist. Die Emissionen sind nach den in diesen Monitoring-Leitlinien vorgegebenen Überwachungsmethoden zu ermitteln. Alle Messgeräte und sonstigen Prüfinstrumente, die für die Meldung von Überwachungsdaten eingesetzt werden, müssen ordnungsgemäß bedient, gewartet, kalibriert und geprüft werden. Datenbögen und sonstige Hilfsmittel, die zur Speicherung und Bearbeitung von Überwachungsdaten verwendet werden, dürfen keinerlei Fehler aufweisen. Die Emissionsberichte und die darin gemachten Aussagen dürfen keine wesentlichen Falschangaben enthalten, und bei der Auswahl und Präsentation der Informationen sind jegliche Verzerrungen zu vermeiden; die Berichte müssen außerdem eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers gewährleisten.

Kosteneffizienz. Bei der Wahl einer Überwachungsmethode sind die Vorzüge einer größeren Genauigkeit gegen den zusätzlichen Kostenaufwand abzuwägen. Daher ist bei der Überwachung von Emissionen und der Erstellung der Emissionsberichte stets größtmögliche Genauigkeit anzustreben, sofern dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht. Was die Überwachungsmethode selbst betrifft, so sind die diesbezüglichen, an den Betreiber gerichteten Anleitungen in nachvollziehbarer und einfacher Form darzustellen; darüber hinaus sollten Doppelarbeiten vermieden und bereits in der Anlage vorhandene oder vom Luftfahrzeugbetreiber angewendete Systeme berücksichtigt werden.

Verlässlichkeit. Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts müssen sich darauf verlassen können, dass er das darstellt, was er vorgibt bzw. was man berechtigterweise von ihm erwarten kann.

Verbesserung der Überwachung von Emissionen und der Erstellung von Emissionsberichten. Die Prüfung der Emissionsberichte ist als ein effektives und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu sehen. Sie liefert dem Anlagenbetreiber Informationen, auf deren Grundlage dieser seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung verbessern kann.

4. Überwachung von Treibhausgasemissionen

4.1. Systemgrenzen

Die Emissionsüberwachung einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers und die diesbezüglichen Emissionsberichte betreffen alle relevanten Treibhausgasemissionen aus allen Emissionsquellen und/oder Brennstoff-/Materialströmen, die den in der Anlage bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG zugeordnet sind, sowie Tätigkeiten und Treibhausgase, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einseitig einbezogen hat. Luftfahrzeugbetreiber tragen zudem dafür Sorge, dass dokumentierte Verfahren vorhanden sind, mit denen etwaige Veränderungen bei den aufgelisteten Emissionsquellen (z.B. Leasing oder Erwerb eines Luftfahrzeugs) aufgezeichnet werden, so dass die Vollständigkeit der Emissionsdaten gewährleistet ist und Doppelerfassungen vermieden werden.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/87/EG müssen Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen eine Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der betreffenden Anlage umfassen. Entsprechend sind alle Emissionsquellen und Brennstoff-/Materialströme für Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelistet und die überwachungs- und berichterstattungspflichtig sind, in der Genehmigung anzugeben bzw. - bei Luftverkehrstätigkeiten - in das Monitoring-Konzept einzubeziehen.

Werden Leckagen aus einem Speicherkomplex gemäß der Richtlinie 2009/31/EG festgestellt und führen diese zu Emissionen oder zur Abgabe von CO2 in die Wassersäule, so werden diese als Emissionsquellen der betreffenden Anlage betrachtet und entsprechend gemäß Anhang XVIII überwacht. Sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, kann die Leckage als Emissionsquelle ausgeschlossen werden, wenn Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine weiteren Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus der Leckage festgestellt werden können.

Emissionen aus mobilen internen Verbrennungsmotoren für Beförderungszwecke sind von der Emissionsschätzung für Anlagen ausgenommen.

Überwachungspflichtig sind Emissionen infolge des regulären Betriebs von Anlagen sowie Emissionen infolge außergewöhnlicher Vorgänge wie Inbetriebnahme/Stilllegung oder Notfallsituationen innerhalb des Berichtszeitraums.

Wenn die Produktionskapazitäten oder -leistungen infolge einer oder mehrerer Tätigkeiten, die unter ein und dieselbe Tätigkeitsbezeichnung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, einzeln oder gemeinsam die in dem genannten Anhang festgelegten jeweiligen Grenzwerte in einer Anlage bzw. an einem Standort überschreiten, müssen alle Emissionen aus sämtlichen Emissionsquellen und/oder Brennstoff-/Materialströmen im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Tätigkeiten der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Standorts überwacht und im Emissionsbericht mitgeteilt werden.

Die Frage, ob eine zusätzliche Feuerungsanlage, wie beispielsweise eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung, als Teil einer Anlage angesehen wird, die eine andere Tätigkeit nach Anhang I durchführt, oder aber ob sie als eigenständige Anlage zu betrachten ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab und wird in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen der Anlage geregelt.

Alle Emissionen aus einer Anlage sind eben dieser Anlage zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob Wärme oder Strom an andere Anlagen abgegeben werden. Emissionen, die im Zusammenhang mit der Erzeugung von Wärme oder Strom entstehen, sind der Anlage zuzurechnen, in der sie erzeugt wurden, und nicht der Anlage, an die sie abgegeben werden.

4.2. Berechnungs- oder Messmethodik

Gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG können Emissionen von Anlagen bestimmt werden durch

Der Anlagenbetreiber kann die Messmethodik vorschlagen, wenn er nachweisen kann, dass

Die Anwendung einer Messmethodik muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Ergebnisse der Emissionsmessung für jeden Berichtszeitraum durch eine flankierende Emissionsberechnung im Sinne von Abschnitt 6.3c zu bestätigen.

Der Anlagenbetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde Mess- und Berechnungsmethodiken für unterschiedliche Emissionsquellen und Stoffströme innerhalb einer Anlage kombinieren. Er muss dabei sicherstellen und nachweisen, dass die Emissionsbestimmung nicht lückenhaft ist bzw. dass es nicht zu Doppelerfassungen kommt.

4.3. Das Monitoringkonzept 11

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2003/87/EG enthalten Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen Überwachungsauflagen, in denen Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind. Gemäß Artikel 3g der genannten Richtlinie übermitteln Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und Tonnenkilometerdaten enthalten sind.

Die Überwachungsmethode ist Teil des anlagenspezifischen Monitoringkonzepts, das von der zuständigen Behörde nach den Kriterien dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte genehmigt werden muss. Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die von den Anlagen anzuwendende Überwachungsmethodik entweder in der Emissionsgenehmigung oder - soweit dies mit der Richtlinie 2003/87/EG vereinbar ist - in Form allgemeiner verbindlicher Regeln festgeschrieben wird.

Die zuständige Behörde überprüft und genehmigt den vom Betreiber erstellten Überwachungsplan vor Beginn des Berichtszeitraums und erneut, wenn die von einer Anlage oder einem Luftfahrzeugbetreiber angewandte Überwachungsmethode in wesentlichen Punkten geändert wird. Sofern in einem tätigkeitsspezifischen Anhang so vorgeschrieben, wird der Überwachungsplan bis zu einem bestimmten Datum unter Verwendung einer Standardvorlage vorgelegt.

Vorbehaltlich der Regelung gemäß Abschnitt 16 enthält das Monitoringkonzept Folgendes:

  1. eine genaue Beschreibung der zu überwachenden Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten;
  2. Angaben über die Verteilung der Zuständigkeiten für Überwachung und Berichterstattung innerhalb der Anlage;
  3. eine Liste der zu überwachenden Emissionsquellen und Stoffströme, und zwar für jede Tätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird;
  4. eine Beschreibung der angewandten Berechnungs- bzw. Messmethodik;
  5. eine Liste und Beschreibung der Ebenen zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten, Kohlenstoffgehalt (wenn die Emissionen nach einem Massenbilanzansatz oder einem anderen unmittelbar auf den Kohlenstoffgehalt angewiesenen Verfahren berechnet werden), Emissionsfaktoren, Oxidations- und Umsetzungsfaktoren für alle zu überwachenden Stoffströme;
  6. eine Beschreibung der Messsysteme sowie der Spezifikation und des exakten Standorts der für die Stoffstromüberwachung einzusetzenden Messgeräte;
  7. einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für Tätigkeitsdaten und (ggf.) andere Parameter für die auf die einzelnen Stoffströme und/oder Emissionsquellen angewandten Ebenen;
  8. ggf. eine Beschreibung des Ansatzes für die Beprobung von Brennstoffen und Materialien zur Bestimmung des unteren Heizwertes, des Kohlenstoffgehalts, der Emissionsfaktoren, des Oxidations- und Umsetzungsfaktors und des Biomasseanteils der einzelnen Stoffströme;
  9. eine Beschreibung der vorgesehenen Bezugsquellen bzw. der Analysenmethoden für die Bestimmung des unteren Heizwertes, des Kohlenstoffgehalts, der Emissionsfaktoren, des Oxidations- und Umsetzungsfaktors und des Biomasseanteils der einzelnen Stoffströme;
  10. ggf. eine Liste und Beschreibung nicht akkreditierter Laboratorien und maßgeblicher Analyseverfahren, einschließlich einer Liste aller relevanten Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. laborübergreifende Vergleiche im Sinne von Abschnitt 13.5.2);
  11. ggf. eine Beschreibung der Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung, die zur Überwachung einer Emissionsquelle eingesetzt werden sollen (d. h. Angaben über Messpunkte, Häufigkeit der Messungen, Messgeräte, Kalibrierverfahren, Datenerfassung und Datenspeicherung), und des Verfahrens für die flankierende Berechnung zur Bestätigung der Messung und für die Berichterstattung über Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren u. ä.;
  12. ggf. - bei Anwendung des "Fallback-Konzepts" (Abschnitt 5.3) - eine umfassende Beschreibung des Konzepts und der Unsicherheitsbewertung, sofern nicht bereits durch die Buchstaben a) bis k) dieser Liste abgedeckt;
  13. eine Beschreibung der Verfahren für die Datenerhebung/Datenverwaltung und der Kontrollaktivitäten sowie eine Beschreibung der Tätigkeiten (siehe Abschnitt 10 Nummern 1-3 und Anhang XIII Abschnitt 8);
  14. ggf. Angaben über relevante Verbindungen zu Aktivitäten, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und anderer Umweltmanagementsysteme (z.B. ISO 14001:2004) durchgeführt werden, insbesondere Angaben über Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und deren Berichterstattung von Belang sind.
  15. ggf. den Standort der Temperatur- und Druckmessgeräte im Transportnetz;
  16. ggf. Verfahren für die Verhinderung, Ermittlung und Quantifizierung von Leckagen aus Transportnetzen;
  17. im Falle von Transportnetzen Verfahren, die wirksam gewährleisten, dass CO2 lediglich an Anlagen weitergeleitet wird, die über eine gültige Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen verfügen oder in denen das gesamte emittierte CO2 gemäß Abschnitt 5.7 wirksam überwacht und verrechnet wird;
  18. bei der Weiterleitung von CO2 gemäß Abschnitt 5.7 die Stammdaten der annehmenden und der weiterleitenden Anlagen. Im Falle von Anlagen mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist dies die in der Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG definierte Anlagenkennung;
  19. ggf. eine Beschreibung der Systeme zur kontinuierlichen Messung, die an den Stellen der CO2 -Weiterleitung zwischen CO2 weiterleitenden Anlagen gemäß Abschnitt 5.7 verwendet werden;
  20. ggf. gemäß Anhang XVIII Verfahren für die Quantifizierung von Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus potenziellen Leckagen sowie die angewandten und möglicherweise angepassten Verfahren für die Quantifizierung der tatsächlichen Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus Leckagen.
  21. ggf. die Daten, wenn Messungen zur Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6 vorgenommen wurden, und einen Zeitplan für künftige Wiederholungen dieser Bestimmung;
  22. ggf. das Protokoll zu dem Verfahren zur Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6, aus dem außerdem hervorgeht, dass die Messungen hinreichend lange für eine Konvergenz der Messwerte, mindestens aber 72 Stunden lang, vorgenommen wurden und dass dies auch künftig so sein wird;
  23. ggf. die Methode, nach der in Anlagen für die Primäraluminiumproduktion die Abscheideleistung für diffuse Emissionen bestimmt wird.

Die Überwachungsmethodik muss geändert werden, wenn die Genauigkeit der berichteten Daten auf diese Weise verbessert werden kann, vorausgesetzt, dass dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht.

Wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik als Teil des Monitoringkonzepts müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn die Änderungen Folgendes betreffen:

Alle anderen Änderungen und Vorschläge zur Änderung der Überwachungsmethode bzw. der zugrunde liegenden Datensätze sind der zuständigen Behörde mitzuteilen, sobald der Anlagenbetreiber sich dessen bewusst geworden ist oder davon ausgegangen werden kann, dass er sich dessen bewusst geworden ist, es sei denn, im Monitoringkonzept ist dieser Punkt anders geregelt.

Änderungen am Monitoringkonzept müssen klar dargelegt, begründet und in den betriebsinternen Aufzeichnungen der Anlage umfassend dokumentiert werden.

Die zuständige Behörde fordert den Anlagenbetreiber auf, sein Monitoringkonzept zu ändern, wenn dieses den Bestimmungen dieser Monitoring-Leitlinien nicht mehr entspricht.

Im Interesse des von der Kommission initiierten Informationsaustausches gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission in Bezug auf die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Rahmen dieser Monitoring-Leitlinien und ihrer kohärenten Anwendung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Überwachung, Berichterstattung und Prüfung jährlich einem Qualitätssicherungs- und Bewertungsprozess unterzogen werden.

5. Methoden zur Berechnung von CO2-Emissionen 11

5.1. Berechnungsformeln

CO2-Emissionen werden entweder berechnet nach der Formel

CO2-Emissionen = Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor * Oxidationsfaktor

oder nach einem alternativen Ansatz, soweit dies in den tätigkeitsspezifischen Leitlinien vorgegeben ist.

Für Emissionen aus der Verbrennung und für Prozessemissionen haben die Ausdrücke in dieser Formel folgende Bedeutung:

Emissionen aus der Verbrennung

Die Tätigkeitsdaten beruhen auf dem Brennstoffverbrauch. Soweit in diesen Leitlinien nicht anders geregelt, wird die eingesetzte Brennstoffmenge als Energiegehalt TJ ausgedrückt. Für einige besondere Tätigkeiten wird die Verwendung eines unteren Heizwertes für nicht erforderlich erachtet, sofern in den jeweiligen tätigkeitsspezifischen Anhängen angegeben ist, dass als t CO2/Tonne Brennstoff ausgedrückte Emissionsfaktoren mit einem vergleichbaren Grad an Genauigkeit verwendet werden können. Der Emissionsfaktor wird als t CO2/TJ ausgedrückt, soweit in diesen Leitlinien nicht anders geregelt. Beim Brennstoffverbrauch wird nicht der gesamte im Brennstoff enthaltene Kohlenstoff zu CO2 oxidiert. Eine unvollständige Oxidation entsteht durch einen ineffizienten Verbrennungsprozess, d. h. ein Teil des Kohlenstoffs wird nicht verbrannt oder nur teilweise zu Ruß oder Asche oxidiert. Dem nicht oder unvollständig oxidierten Kohlenstoff wird über den Oxidationsfaktor Rechnung getragen, der als Bruchteil von eins ausgedrückt wird. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel:

CO2-Emissionen = Brennstoffstrom [t oder Nm3] * unterer Heizwert [TJ/t oder TJ/ Nm3] * Emissionsfaktor
[t CO2/TJ] * Oxidationsfaktor

Die Berechnung von Emissionen aus der Verbrennung wird in Anhang II näher erläutert.

Prozessemissionen

Die Tätigkeitsdaten beruhen auf dem Materialverbrauch, dem Durchsatz oder der Produktionsmenge und werden als t oder Nm3 ausgedrückt. Der Emissionsfaktor wird als [t CO2/t oder t CO2/ Nm3] angegeben. Dem während des Prozesses nicht in CO2 umgewandelten Kohlenstoff aus dem Einsatzmaterial wird über den Umsetzungsfaktor Rechnung getragen, der als Bruchteil von eins ausgedrückt wird. Wurde der Umsetzungsfaktor bereits im Emissionsfaktor berücksichtigt, so wird kein separater Umsetzungsfaktor angewandt. Die Menge des verwendeten Einsatzmaterials wird als Masse oder Volumen [t oder Nm3] ausgedrückt. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel:

CO2-Emissionen = Tätigkeitsdaten [t oder Nm3] * Emissionsfaktor [t CO2/t oder Nm3] * Umsetzungsfaktor

Die Berechnung von Prozessemissionen wird in den tätigkeitsspezifischen Leitlinien in den Anhängen II bis XI sowie XVI bis XXIV näher erläutert. Nicht alle Berechnungsmethoden der Anhänge II bis XI sowie XVI bis XXIV verwenden einen Umsetzungsfaktor.

5.2. Das Ebenenkonzept

Die tätigkeitsspezifischen Leitlinien (Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIV bis XXIV) beschreiben verschiedene Methoden zur Bestimmung der folgenden Variablen: Tätigkeitsdaten (bestehend aus zwei Variablen - Brennstoff-/Materialstrom und unterer Heizwert), Emissionsfaktoren, Zusammensetzungsdaten, Oxidations- und Umsetzungsfaktoren sowie Nutzlast. Diese unterschiedlichen Ansätze werden als Ebenen bezeichnet. Die aufsteigende Nummerierung der Ebenen, beginnend mit 1, reflektiert das zunehmende Niveau an Genauigkeit, d. h. die Ebene mit der höchsten Nummer ist stets zu bevorzugen.

Die Anlagenbetreiber können bei einem einzelnen Berechnungsvorgang unterschiedliche zulässige Ebenen auf die verschiedenen Variablen (Brennstoff-/Materialstrom, unterer Heizwert, Emissionsfaktoren, Zusammensetzungsdaten, Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren) anwenden. Die gewählte Ebene muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden (siehe Abschnitt 4.3).

Gleichwertige Ebenen tragen dieselbe Nummer und werden durch Nachsatz eines Buchstabens weiter spezifiziert (z.B. Ebene 2a und 2b). Bei Tätigkeiten, für die in diesen Leitlinien alternative Berechnungsmethoden vorgeschlagen werden (z.B. in Anhang VII: "Methode a - Prozess-Input" und "Methode B-Klinker-Herstellung"), kann ein Anlagenbetreiber nur dann von einer auf eine andere Methode umstellen, wenn er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen kann, dass eine solche Umstellung, was die Überwachung der Emissionen aus den betreffenden Tätigkeiten und die diesbezügliche Berichterstattung anbelangt, genauere Ergebnisse erbringt.

Die Anlagenbetreiber haben stets das höchste Ebenenkonzept zu wählen, um alle Variablen für sämtliche Stoffströme innerhalb aller Anlagen der Kategorien B oder C zu ermitteln. Nur wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die Anwendung der höchsten Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann für diese Variable auf die nächst niedrigere Ebene innerhalb der Überwachungsmethode zurückgegriffen werden. Bei Anlagen mit Jahresemissionen von über 500 Kilo-Tonnen fossilem CO2(d. h. "Anlagen der Kategorie C") teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG mit, wenn die Anwendung einer Kombination der höchsten Ebenen auf alle emissionsstarken Stoffströme nicht stattfindet.

Vorbehaltlich der Regelungen gemäß Abschnitt 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Anlagenbetreiber auf alle emissionsstarken Stoffströme zumindest die Ebenen gemäß Tabelle 1 anwenden, soweit dies technisch machbar ist.

Der Anlagenbetreiber kann für die Variablen zur Berechnung von Emissionen aus emissionsschwachen Stoffströmen als Minimum Ebene 1 wählen und zur Überwachung und Berichterstattung von De-Minimis-Stoffströmen seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden, in beiden Fällen vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Der Anlagenbetreiber schlägt umgehend Änderungen an den gewählten Ebenen vor, sobald

Für Biomassebrennstoffe und -materialien, die als rein gelten, können für Anlagen oder technisch abgrenzbare Anlagenteile ebenenunabhängige Ansätze angewandt werden, es sei denn, der betreffende Wert soll dazu verwendet werden, CO2-Emissionen aus Biomasse von Emissionen zu subtrahieren, die durch kontinuierliche Messung bestimmt werden. Diese ebenenunabhängigen Ansätze schließen die Energiebilanzmethode ein. CO2-Emissionen aus fossilen Verunreinigungen in Brennstoffen und Materialien, die als reine Biomasse angesehen werden können, werden als Teil des Biomasse-Stoffstroms mitgeteilt und können nach ebenenunabhängigen Verfahren geschätzt werden. Biomassehaltige Brennstoffmischungen und Materialien werden gemäß Abschnitt 13.4 dieses Anhangs charakterisiert, es sei denn, es handelt sich um einen De-Minimis-Stoffstrom.

Bei kommerziellen Standardbrennstoffen können die in Tabelle 1 für Anhang II betreffend Verbrennungstätigkeiten genannten Mindestanforderungen an die Ebenen auch auf andere Tätigkeiten angewendet werden.

Sollte die Anwendung der höchsten Ebene (bzw. die genehmigte variablenspezifische Ebene) aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein, so kann der Anlagenbetreiber die höchste erreichbare Ebene anwenden, und zwar solange, bis die Bedingungen für die Anwendung der ursprünglichen Ebene wieder hergestellt sind. Der Anlagenbetreiber weist der zuständigen Behörde unverzüglich nach, dass eine Änderung von Ebenen erforderlich ist, und teilt die Einzelheiten der vorübergehend angewandten Überwachungsmethode mit. Der Anlagenbetreiber trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ursprüngliche Ebene zum Zweck der Überwachung und Berichterstattung so schnell wie möglich wieder herzustellen.

Änderungen in Bezug auf die Ebenen sind lückenlos zu dokumentieren. Kleinere Datenlücken, die durch Ausfallzeiten von Messeinrichtungen entstehen können, werden nach den Maßstäben der "guten berufliche Praxis" behoben, die eine konservative Emissionsschätzung gewährleisten, wobei den Vorgaben des Referenzdokuments zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) zu "Allgemeinen Überwachungsgrundsätzen" von Juli 2003 1 Rechnung zu tragen ist. Werden Ebenen innerhalb eines Berichtszeitraums geändert, so sind die Ergebnisse für die betreffende Tätigkeit getrennt zu berechnen und im Jahresbericht an die zuständige Behörde für den betreffenden Zeitabschnitt innerhalb des Berichtszeitraums getrennt auszuweisen.

Tabelle 1 Mindestanforderungen
("n.r." bedeutet "nicht relevant")

Spalte a für "Anlagen der Kategorie A" (d. h. Anlagen, für die in den Berichten der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen (oder ein konservativer Schätz- oder Prognosewert, wenn Emissionsberichte nicht vorliegen oder nicht mehr gültig sind) von höchstens 50 Kilo-Tonnen CO2Äqu ohne biogenes CO2 und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 angegeben wurden)

Spalte B für "Anlagen der Kategorie B" (d. h. Anlagen, für die in den Berichten der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen (oder ein konservativer Schätz- oder Prognosewert, wenn Emissionsberichte nicht vorliegen oder nicht mehr gültig sind) von über 50 Kilo-Tonnen und höchstens 500 Kilo-Tonnen CO2Äqu ohne biogenes CO2 und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 angegeben wurden)

Spalte C für "Anlagen der Kategorie C" (d. h. Anlagen, für die in den Berichten der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen (oder ein konservativer Schätz- oder Prognosewert, wenn Emissionsberichte nicht vorliegen oder nicht mehr gültig sind) von über 500 Kilo-Tonnen CO2Äqu ohne biogenes CO2 und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 angegeben wurden).



Tätigkeitsdaten Emissionsfaktor Daten zur Zusammensetzung Oxidationsfaktor Umsetzungsfaktor
Brennstoffstrom Unterer Heizwert
Anhang/Tätigkeit A B C A B C A B C A B C A B C A B C
II: Verbrennung

















Kommerzielle Standardbrennstoffe 2 3 4 2a/2b 2a/2b 2a/2b 2a/2b 2a/2b 2a/2b n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r.
Andere gasförmige & flüssige Brennstoffe 2 3 4 2a/2b 2a/2b 3 2a/2b 2a/2b 3 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r.
Feste Brennstoffe 1 2 3 2a/2b 3 3 2a/2b 3 3 n.r. n.r. n.r. 1 1 1 n.r. n.r. n.r.
Massenbilanzansatz für rußerzeugende Anlagen und Gasaufbereitungsstationen 1 2 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. 1 2 2 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.
Fackeln 1 2 3 n. r. n. r. n. r. 1 2a/b 3 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r.
Abgaswäsche

















Gips

Karbonat

1 1 1 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.
1 1 1 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.
III: Raffinerien

















Regeneration von katalytischen Crackern 1 1 1 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


Wasserstofferzeugung 1 2 2 n. r. n. r. n. r. 1 2 2 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


IV: Kokereien

















Massenbilanz 1 2 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. 2 3 3 n. r. n. r. n. r.


Brennstoff als Prozess-Input 1 2 3 2 2 3 2 3 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


V: Rösten und Sintern von Metallerzen

















Massenbilanz 1 2 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. 2 3 3 n. r. n. r. n. r.


Karbonat-Input 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. 1 1 1


VI: Eisen und Stahl

















Massenbilanz 1 2 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. 2 3 3 n. r. n. r. n. r.


Brennstoff als Prozess-Input 1 2 3 2 2 3 2 3 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


VII: Zement

















Prozess-Input 1 2 3 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. 1 1 2


Klinker-Herstellung 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 2 3 n. r. n. r. n. r. 1 1 2


Zementofenstaub (CKD) 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 2 2 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


nichtkarbonatischer Kohlenstoff 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 1 2


VIII: Kalk, Dolomit und Magnesit

















Karbonate 1 2 3 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. 1 1 2


Erdalkalimetalloxide 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. 1 1 2


IX: Glas, Mineralwolle

















Karbonate 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


X: Keramik

















Kohlenstoff-Input 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 2 3 n. r. n. r. n. r. 1. 1 2


Alkalioxid 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 2 3 n. r. n. r. n. r. 1 1 2


Abgaswäsche 1 1 1 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


XI: Papier und Zellstoff

















Standardmethode 1 1 1 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


XIX: Soda und Natriumbicarbonat

















Massenbilanz 1 2 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. 2 3 3 n. r. n. r. n. r.


XX: Ammoniak

















Brennstoff als Prozess-Input 2 3 4 2a/2b 2a/2b 3 2a/2b 2a/2b 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


XXI: Wasserstoff und Synthesegas

















Brennstoff als Prozess-Input 2 3 4 2a/2b 2a/2b 3 2a/2b 2a/2b 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


Massenbilanz 1 2 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. 2 3 3 n. r. n. r. n. r.


XXII: Organische Grundchemikalien

















Massenbilanz 1 2 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. 2 3 3 n. r. n. r. n. r.


XXIII: Metallherstellung und -verarbeitung

















Massenbilanz 1 2 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. 2 3 3 n. r. n. r. n. r.


Prozessemissionen 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. 1 1 2


XXIV: Herstellung von Aluminium

















Massenbilanz für CO2-Emissionen 1 2 3 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. 2 3 3 n. r. n. r. n. r.


PFC-Emissionen (Steigungsmethode) 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r.


PFC-Emissionen (Überspannungsmethode) 1 1 2 n. r. n. r. n. r. 1 1 1 n. r. n. r. n. r. n. r. n. r. n. r."


________
*) Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt mit Anhängen, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944.

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