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Regelwerk, EU 2009, Immissionsschutz - EU Bund

Entscheidung 2009/339/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2887)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 103 vom 23.04.2009 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 wurde der Luftverkehr in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft einbezogen.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedet die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß den Artikeln 3e bzw. 3f der genannten Richtlinie.

(3) Der Verwaltungsmitgliedstaat sollte gewährleisten, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats einen Überwachungsplan übermittelt, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der jährlichen Emissionen und der Tonnenkilometerdaten für die Zwecke eines Antrags auf kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten enthalten sind, und dass diese Pläne von der zuständigen Behörde gemäß den nach Artikel 14 Absatz 1 der oben genannten Richtlinie verabschiedeten Leitlinien gebilligt werden.

(4) Die Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Ausschusses für Klimawandel

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/589/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen

Tätigkeiten sind in den Anhängen I bis XIV dieser Entscheidung festgelegt. Die Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß den Artikeln 3e bzw. 3f der Richtlinie 2003/87/EG sind in Anhang XV festgelegt.

Die Leitlinien beruhen auf den in Anhang IV der genannten Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen."

2. Das Verzeichnis der Anhänge wird um folgende Einträge ergänzt:

" Anhang XIV: Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen aus den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

Anhang XV: Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß den Artikeln 3e bzw. 3f der Richtlinie 2003/87/EG "

3. Anhang I wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

4. Es wird ein neuer Anhang XIV gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Entscheidung hinzugefügt.

5. Es wird ein neuer Anhang XV gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Entscheidung hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2009


1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.
2) ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2009 S. 3.
3) ABl. Nr. L 229 vom 31.08.2007 S. 1.

  .
  Anhang

A. Anhang I wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 1

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