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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1107/2008 der Kommission vom 7. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 299 vom 08.11.2008 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als "EG-Düngemittel" bezeichnet werden kann.

(2) Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) sind beide als Düngemitteltypen im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgelistet. Kombinationen aus diesen beiden Düngemitteltypen dürfen jedoch nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet werden. Angesichts der Tatsache, dass Kombinationen aus Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) in zwei Mitgliedstaaten bereits erfolgreich im Einsatz sind, sollten sie als EG-Düngemittel anerkannt werden, so dass sie für die Landwirte in der Gemeinschaft besser verfügbar werden.

(3) Bei vielen in Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen mit Stickstoff als Primärnährstoff wird der Stickstoff so rasch abgegeben, dass ihn die Pflanzen gar nicht vollständig nutzen können, was dazu führt, dass der überschüssige Stickstoff die Umwelt belasten kann.

(4) Bei zwei in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten EG-Düngemitteltypen kann die Zugabe von Dicyandiamid, einem von mehreren bekannten Nitrifikationshemmstoffen, solchen Umweltbelastungen vorbeugen. Andere EG-Düngemitteltypen können Stickstoff allerdings in einer anderen Form enthalten, bei der Nitrifikationshemmstoffe wirkungslos sind. Für solche typen können Ureasehemmstoffe eine zufrieden stellende Lösung darstellen.

(5) Damit der Nutzen von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen für Landwirtschaft und Umwelt stärker zum Tragen kommen kann, sollte ihre Verwendung für die meisten typen von Stickstoffdüngemitteln gestattet und sollten weitere Hemmstofftypen zugelassen werden.

(6) Aus diesen Gründen sollte eine Auflistung von zugelassenen Nitrifikations- und Ureasehemmstoffen in Anhang I der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 eingefügt werden.

(7) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 enthält ausführliche Anweisungen zu den Analysemethoden, die bei der Messung des Nährstoffgehalts von "EG-Düngemitteln" anzuwenden sind. Diese Anweisungen sind hinsichtlich der Iodkonzentration anzupassen, um korrekte Analyseergebnisse zu erzielen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

( 1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

( 2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2008


1) ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1.

.

Anhang I


Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1. In Tabelle A.1 erhält der Eintrag für den Düngemitteltyp 4 "Ammoniumsulfat" folgende Fassung:

"4 Ammoniumsulfat Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Ammoniumsulfat und möglicherweise Beimengungen von bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter) enthält 19,7 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff.

Höchster Gehalt an Nitratstickstoff 2,2 % N, falls Calciumnitrat (Kalksalpeter) beigemengt wurde

Bei Inverkehrbringen in Form einer Kombination von Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) muss die Bezeichnung den Wortlaut mit bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter)' enthalten Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, falls Calciumnitrat beigemengt (Kalksalpeter) wurde"

2. In Tabelle A.1 werden die Einträge für die Düngemitteltypen 16 und 17 sowie die Fußnote a gestrichen. Typ 18 wird zu Typ 16.

3. Folgender Abschnitt F wird angefügt:

" F. Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

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