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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Anforderungen an Bescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 31)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 25 Buchstaben a und d,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 2, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 5, insbesondere auf Artikel 63,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 6 enthält in ihrem Anhang VI Anlagen IV und V Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen und Muscheln.

(2) Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten 7 sehen Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen vor.

(3) Diese Bestimmungen umfassen Einschränkungen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Sendungen von Aquakulturtieren und -erzeugnissen, die Arten angehören, welche für die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten Wassertierkrankheiten empfänglich sind, sowie Transportvorschriften.

(4) Die Musterbescheinigungen in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollten geändert werden, damit sie den Anforderungen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 entsprechen.

(5) Die besonderen Anforderungen an lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten auch für lebende Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich der Bescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Muscheln auf lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken auszudehnen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen Anforderungen nachzukommen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

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