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Regelwerk, EU 2008, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1

(ABl. Nr. L 339 vom 18.12.2008 S. 3, ber. 2009 L 347 S. 32)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1,

insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15 Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Am 6. September 2007 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses, nachfolgend "überarbeitete Fassung des IAS 1" genannt. In der überarbeiteten Fassung des IAS 1 werden einige Vorschriften für die Darstellung des Abschlusses geändert und für bestimmte Fälle gewisse Zusatzinformationen vorgeschrieben; darüber hinaus werden einige andere Rechnungslegungsstandards geändert. Die überarbeitete Fassung des IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzt die 2003 überarbeitete und 2005 geänderte Fassung dieses Standards.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur

Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die 2003 überarbeitete und 2005 geänderte Fassung des International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses durch die 2007 überarbeitete, im Anhang zur vorliegenden Verordnung wiedergegebene Fassung ersetzt.

Artikel 2

Dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend wendet jedes Unternehmen IAS 1 (in der 2007 überarbeiteten Fassung) spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2008 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel den 17 Dezember 2008

_______
1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.

Anhang
International Accounting Standards

International Accounting Standard 1
Darstellung des Abschlusses

Zielsetzung

1 Dieser Standard schreibt die Grundlagen für die Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke vor, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. Er enthält grundlegende Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen, Anwendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt.

Anwendungsbereich

2 Ein Unternehmen hat diesen Standard anzuwenden, wenn es Abschlüsse für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellt und darstellt.

3 Die Erfassungs-, Bewertungs- und Angabenanforderungen für bestimmte Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse werden in anderen IFRS behandelt.

4 Dieser Standard gilt nicht für die Struktur und den Inhalt verkürzter Zwischenabschlüsse, die gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 15-35 sind hingegen auf solche Zwischenabschlüsse anzuwenden. Dieser Standard gilt gleichermaßen für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie einen Konzernabschluss oder einen Einzelabschluss gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse vorlegen.

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