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Regelwerk, EU 2009

Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind

(ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S. 19)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kokzidiostatika und Histomonostatika sind Stoffe, die zur Abtötung von Protozoen oder zur Hemmung des Wachstums von Protozoen dienen und u. a. als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2 zugelassen werden können. Bei der Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als Futtermittelzusatzstoffe werden spezifische Verwendungsbedingungen wie etwa die Tierarten oder Tierkategorien festgelegt, für die die Zusatzstoffe bestimmt sind (Zieltierarten bzw. Zieltierkategorien).

(2) Futtermittelunternehmer können in ein und demselben Betrieb eine ganze Reihe von Futtermitteln produzieren, und verschiedene Arten von Erzeugnissen müssen möglicherweise nacheinander in derselben Produktionslinie hergestellt werden. Es kann vorkommen, dass unvermeidbare Rückstände eines Futtermittels in der Produktionslinie verbleiben und beim Beginn der Herstellung eines anderen Futtermittels in dieses übergehen. Dieser Übergang von einer Futtermittel-Charge in eine andere wird als "Verschleppung" oder "Kreuzkontamination" bezeichnet; dazu kann es beispielsweise kommen, wenn Kokzidiostatika oder Histomonostatika als zugelassene Futtermittelzusatzstoffe eingesetzt werden. Dies kann dazu führen, dass anschließend hergestellte Futtermittel für Nichtzieltierarten, also Futtermittel zum Einsatz bei Tierarten oder Tierkategorien, für die die Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika nicht zugelassen ist, durch technisch unvermeidbare Rückstände dieser Stoffe kontaminiert werden. Zu einer derartigen unvermeidbaren Verschleppung kann es auf jeder Stufe der Herstellung und Verarbeitung, aber auch bei Lagerung und Beförderung von Futtermitteln kommen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene 3 enthält besondere Vorschriften für Futtermittelunternehmen, die bei der Futtermittelherstellung Kokzidiostatika und Histomonostatika einsetzen. Insbesondere müssen die betreffenden Unternehmer hinsichtlich Einrichtungen und Ausrüstungen sowie bei Herstellung, Lagerung und Beförderung alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um jede Verschleppung zu vermeiden; dies besagen die Verpflichtungen in den Artikeln 4 und 5 der genannten Verordnung. Die Festsetzung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG sollte nicht die vorrangige Verpflichtung der Unternehmer berühren, sachgemäße Herstellungsverfahren anzuwenden, mit denen sich eine Verschleppung vermeiden lässt. Daher müssen die betreffenden Unternehmer weiterhin so vorgehen, dass derartige unerwünschte Stoffe in Futtermitteln vermieden werden.

(4) Unter Berücksichtigung des Einsatzes sachgemäßer Herstellungsverfahren sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gemäß dem ALARA-Prinzip festgelegt werden (ALARa = "as low as reasonably achievable", so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar). Damit der Futtermittelhersteller mit der unvermeidbaren Verschleppung zurechtkommen kann, sollte bei weniger empfindlichen Nichtzieltierarten eine Übergangsrate von etwa 3 % des zugelassenen Höchstgehalts sowie bei empfindlichen Nichtzieltierarten und im Falle von Endmastfutter, also Futtermitteln, die während des Zeitraums vor der Schlachtung verfüttert werden, eine Übergangsrate von etwa 1 % in Betracht gezogen werden. Die Übergangsrate von etwa 1 % sollte auch für die Verschleppung in andere Futtermittel für Zieltierarten, denen keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt werden, sowie bei Futtermitteln für Nichtzieltierarten erwogen werden, aus denen fortlaufend Lebensmittel gewonnen werden (z.B. Milchkühe oder Legehennen), wenn Hinweise darauf vorliegen, dass Rückstände von Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs verschleppt werden. Bei der direkten Verfütterung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder beim Einsatz von Ergänzungsfuttermitteln sollte deren Verwendung in einer Tagesration nicht zu einer Exposition des Tieres gegenüber einem unerwünschten Stoff über dem Höchstgehalt eines Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums führen, der demjenigen für ein Alleinfuttermittel in einer Tagesration entspricht.

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