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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2009 S. 29;
VO (EU) 609/2013 - ABl. Nr. L 181 vom::29.06.2013 S. 35 * Inkrafttreten/Ausnahme, Übergangsbestimmungen)



aufgehoben/ersetzt zum 20.07.2016 gemäß Art. 20 der VO (EU) 609/2013 - Inkrafttreten-Ausnahme, Übergangsbestimmungen

Neufassung -Ersetzt die RL 89/398/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 3, wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2) Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, behindern den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen, können ungleiche Wettbewerbsbedingungen hervorrufen und wirken sich damit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus.

(3) Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfordert die Ausarbeitung einer gemeinsamen Definition, die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers gegen Täuschungen über die Art der betreffenden Erzeugnisse sowie die Festlegung von Regeln für die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse.

(4) Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind Lebensmittel, deren Zusammensetzung und Herstellung besonders beschaffen sein müssen, damit sie den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises entsprechen, für den sie in erster Linie bestimmt sind. Es kann sich daher als notwendig erweisen, Abweichungen von den allgemeinen oder besonderen Bestimmungen für Lebensmittel vorzusehen, um dem spezifischen Ernährungszweck zu entsprechen.

(5) Eine wirksame Überwachung der Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die besondere Vorschriften erlassen wurden, kann zwar aufgrund allgemeiner, für den gesamten Lebensmittelsektor geltender Überwachungsvorschriften erfolgen, jedoch gilt dies nicht immer für Lebensmittel, für die solche spezifischen Bestimmungen nicht vorgesehen sind.

(6) Im letztgenannten Fall lässt sich mit den Mitteln, die den Überwachungsdiensten üblicherweise zu Gebote stehen, unter bestimmten Umständen nicht nachprüfen, ob das betreffende Lebensmittel tatsächlich die ihm zugeschriebenen besonderen Ernährungseigenschaften besitzt. Es muss deshalb vorgesehen werden, dass der für das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels Verantwortliche die Überwachungsdienste bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unterstützt, wenn dies erforderlich ist.

(7) Besondere Vorschriften für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln sollten in Einzelrichtlinien festgelegt werden

(8) Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem es möglich ist, Lebensmittel, die aufgrund technologischer Neuerungen entwickelt worden sind, vorübergehend in den Verkehr zu bringen, damit in Erwartung einer Änderung der betreffenden Einzelrichtlinie die Forschungsergebnisse der Industrie verwertet werden können. Aus Gründen des Schutzes der Verbrauchergesundheit darf die Zulassung des Inverkehrbringens erst nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erteilt werden.

(9) Da keine Klarheit darüber besteht, ob es eine ausreichende Grundlage für die Annahme besonderer Vorschriften für die Gruppe der Lebensmittel für Personen gibt, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker), sollte der Kommission gestattet werden, die einschlägigen Vorschriften in einem späteren Stadium nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu erlassen oder vorzuschlagen.

(10) Auf Gemeinschaftsebene können noch Vorschriften für andere Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, im Interesse des Verbraucherschutzes und des freien Verkehrs solcher Lebensmittel harmonisiert werden.

(11) Bei der Ausarbeitung von Einzelrichtlinien zur Durchführung der Grundsätze der Gemeinschaftsvorschriften und bei ihren Änderungen handelt es sich um Durchführungsmaßnahmen technischer Art. Ihr Erlass sollte der Kommission übertragen werden, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

(12) Die zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.

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(Stand: 11.03.2019)

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