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Regelwerk, EU 2009, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

(ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, ber. 2022 L 192 S. 36;
VO (EG) 1177/2009 - ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64;
VO (EU) 1251/2011 - ABl. Nr. L 319 vom 02.12.2011 S. 43 Inkrafttreten;
RL 2013/16/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 84 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 1336/2013 - ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 17 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/2340 - ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 14 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2367- ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 22 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1830 - ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 29 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1950 - ABl. L 398 vom 11.11.2021 S. 19 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/2510 - ABl. L 2023/2510 vom 16.11.2023 Inkrafttreten Gültig)



Ergänzende Informationen
2019/C 157/01 -Bek. zu Leitlinien zur RL 2009/81/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die nationale Sicherheit in den Bereichen der Verteidigung und Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats.

(2) Der schrittweise Aufbau eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter ist für die Verbesserung der europäischen rüstungstechnologischen und -industriellen Basis und den Ausbau der zur Umsetzung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik notwendigen militärischen Kapazitäten unerlässlich.

(3) Die Mitgliedstaaten stimmen darin überein, dass es notwendig ist, eine europäische rüstungstechnologische und -industrielle Basis zu fördern, zu entwickeln und zu unterhalten, die fähigkeitsgetrieben, kompetent und wettbewerbsfähig ist. Zur Erreichung dieses Ziels können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Instrumente einsetzen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und auf einen echten europäischen Markt für Verteidigungsgüter und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl auf europäischer als auch auf globaler Ebene abzielen. Sie sollten auch dazu beitragen, die Diversifizierung der europäischen Zuliefererbasis im Verteidigungsbereich vertikal ausbauen, indem sie insbesondere die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und nicht traditioneller Lieferanten an der europäischen rüstungstechnologischen und -industriellen Basis unterstützen, die industrielle Zusammenarbeit verbessern und effiziente und flexible Unterauftragnehmer fördern. In diesem Zusammenhang sollten sie die Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2006 zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 des Vertrags zur Beschaffung von Verteidigungsgütern und die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2007 zu einer Strategie für eine stärkere und wettbewerbsfähigere europäische Verteidigungsindustrie berücksichtigen.

(4) Die Schaffung eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter setzt einen auf dessen Bedürfnisse zugeschnittenen rechtlichen Rahmen voraus. Im Bereich des Auftragswesens ist hierfür die Koordinierung der Vergabeverfahren unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen erforderlich.

(5) Zur Erreichung dieses Ziels hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 17. November 2005 zum Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern 3 die Kommission aufgefordert, eine Richtlinie auszuarbeiten, die besondere Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten nimmt, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik weiter entwickelt, einen Beitrag zur Stärkung des europäischen Zusammenhalts leistet und den Charakter der Union als "Zivilmacht" bewahrt.

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