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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2009/106/EG der Kommission vom 14. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

(ABl. Nr. L 212 vom 15.08.2009 S. 42)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung 1 insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2001/112/EG wurden besondere Vorschriften für die Erzeugung, Zusammensetzung und Etikettierung von Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen festgelegt, um deren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu fördern. Diese Vorschriften sollten an den technischen Fortschritt angepasst werden und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen, insbesondere der Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005), die von der Kommission des Codex Alimentarius auf ihrer 28. Tagung vom 4.-9. Juli 2005 angenommen wurde, sowie dem Verfahrenskodex des Europäischen Industrieverbands für Säfte und Nektar (AIJN).

(2) In der Codex-Norm sind insbesondere Qualitätsfaktoren und Etikettierungsvorschriften für Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse festgelegt. Der Verfahrenskodex des AIJN enthält zudem Qualitätsfaktoren für Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat und wird international als Bezugsnorm für die Selbstregulierung in der Fruchtsaftindustrie verwendet. Die Richtlinie 2001/112/EG sollte mit diesen Normen so weit wie möglich in Einklang gebracht werden.

(3) In der Codex-Norm ist festgelegt, dass das durch Rückverdünnung von Fruchtsaftkonzentrat hergestellte Erzeugnis als "Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat" bezeichnet wird. In der entsprechenden Etikettierungsvorschrift auf Gemeinschaftsebene sollte ebenfalls dieser international anerkannte Begriff verwendet werden. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Etikettierung in allen Mitgliedstaaten sollten die Sprachfassungen erforderlichenfalls geändert und an die Formulierung im Codex angeglichen werden.

(4) In der Codex-Norm und im Verfahrenskodex des AIJN sind außerdem für eine Liste von Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat Mindestbrixwerte festgelegt. Da diese Werte die Prüfung auf Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen erleichtern, sollten sie berücksichtigt werden, soweit sie den in der Gemeinschaft verwendeten Referenzwerten entsprechen.

(5) Die Richtlinie 2001/112/EG ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/112/EG wird wie folgt geändert:

1. (Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung.)

2. Anhang I Teil I (Begriffsbestimmungen) Nummer 1 Buchstabe b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß Buchstabe a gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen. Die Mindestbrixwerte für Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat sind in Anhang V angegeben."

3. Anhang V wird in der Form des Anhangs dieser Richtlinie angefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Januar 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. August 2009

__________

1) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58.

.

  Anhang

" Anhang V

Gebräuchlicher Name der Frucht Botanischer Name Mindestbrixwerte für rückverdünnten
Fruchtsaft und rückverdünntes
Fruchtmark
Apfel * Malus domestica Borkh. 11,2
Aprikose/Marille ** Prunus armeniaca L. 11,2
Banane ** Musa sp. 21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel * Ribes nigrum L. 11,6
Weintraube * Vitis vinifera L. oder deren Hybride
Vitis labrusca L. oder deren Hybride
15,9
Grapefruit * Ciuw x paradisi Macfad. 10,0
Guave ** Psidium guajava L. 9,5
Zitrone * Citrus limon (L.)Burm.E 8,0
Mango **

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