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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 280 vom 27.10.2009 S. 52)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zweck der Richtlinie 2005/35/EG 3 und der vorliegen den Richtlinie ist es, die Definition der von natürlichen oder juristischen Personen im Zusammenhang mit der Verschmutzung durch Schiffe begangenen Straftaten, den Umfang der Verantwortlichkeit dieser Personen und den strafrechtlichen Charakter der Sanktionen, die wegen solcher Straftaten gegen natürliche Personen verhängt werden können, anzugleichen.

(2) Am 23. Oktober 2007 annullierte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 4 den Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe 5 der die Richtlinie 2005/35/EG durch strafrechtliche Maßnahmen ergänzt hatte. Die vorliegende Richtlinie sollte die nach dem Urteil entstandene Rechtslücke schließen.

(3) Strafrechtliche Sanktionen, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung anderer Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt, gewährleisten eine bessere Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften über Verschmutzung durch Schiffe und sollten ausreichend streng sein, um etwaige Umweltverschmutzer von Verstößen gegen diese Vorschriften abzuhalten.

(4) Eine Reihe aufeinander abgestimmter Legislativmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs und Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe wurde bereits auf EU-Ebene verabschiedet. Diese Rechtsvorschriften richten sich an Flaggenstaaten, Schiffseigner und Charterer, Klassifikationsgesellschaften, Hafenstaaten und Küstenstaaten. Das bestehende System von Sanktionen für von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen, das diese Rechtsvorschriften ergänzt, muss durch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen weiter verstärkt werden.

(5) Gemeinsame Regeln für strafrechtliche Sanktionen er möglichen effizientere Ermittlungen und eine effiziente Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemeinschaftsweit auch auf juristische Personen anwenden, da Verschmutzungsdelikte durch Schiffe häufig im Interesse oder zum Vorteil juristischer Personen begangen werden.

(7) Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/35/EG sollten keine anderen als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ausnahmen gelten. Daher sollte der Geltungsbereich der Richtlinie bestimmte Kategorien natürlicher und juristischer Personen, wie etwa Ladungseigner oder Klassifikationsgesellschaften, ein schließen.

(8) Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften straf rechtliche Sanktionen für die Einleitungen von Schadstoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, vor zusehen. Die vorliegende Richtlinie sollte keine Verpflichtung schaffen, diese Sanktionen oder andere Instrumente der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden.

(9) Nach der vorliegenden Richtlinie sollten von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen als Straftaten betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlich keit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurück zuführen sind und zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen. Geringfügigere Fälle unerlaubter, von Schiffen ausgehender Einleitungen von Schadstoffen, die nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, brauchen nicht als Straftaten betrachtet zu werden. In der vorliegenden Richtlinie sollten solche Einleitungen als minder schwere Fälle bezeichnet werden.

(10) Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau im Seeschifffahrtssektor zu gewährleisten sowie die Wirksamkeit des Prinzips, nach dem der Umweltverschmutzer für den Umweltschaden aufkommt, sicherzustellen, sollten wiederholt vorkommende minder schwere Fälle, die zwar nicht für sich alleine, doch in Verbindung miteinander zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, als Straftaten geahndet werden.

(11) Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Schäden infolge von Meeresverschmutzung durch Schiffe im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, des nationalen Rechts oder des Völkerrechts unberührt.

(12) Die gerichtliche Zuständigkeit für diese Straftaten sollte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten und ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen begründet werden.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie deren Wirkung bewerten kann.

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(Stand: 11.03.2019)

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