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Richtlinie 2009/131/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 12;
RL (EU) 2016/797 - ABl. Nr. L 138 vom::26.05.2016 S. 44aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 58 der RL (EU) 2016/797
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,
gestützt auf die Empfehlung der Agentur Nr. ERA/REC/XA/ 01-2009 vom 17. April 2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 9b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 hatte die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend: "die Agentur" bis zum 19. Januar 2009 die Aufstellung der Parameter in Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG zu prüfen und die von ihr für angemessen erachteten Empfehlungen an die Kommission zu richten.
(2) Da die derzeitige Fassung von Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG Punkte enthält, die keine Fahrzeugparameter sind, sollten diese entfernt werden.
(3) Abschnitt 1 des genannten Anhangs enthält ferner Parameter, die in erster Linie nur das Teilsystem "Fahrzeug" betreffen. Alle Fahrzeugparameter, die im Zusammenhang mit der Genehmigung der Inbetriebnahme und mit der Einstufung der nationalen Vorschriften zu prüfen sind, müssen in der Aufstellung der Parameter erfasst sein. Daher sollten die Parameter anderer Teilsysteme, die Teil des Fahrzeugs sind, einbezogen werden.
(4) Die Richtlinie 2008/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 19. Juli 2010 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang 09 |
1. Aufstellung der Parameter
1.1 Allgemeine Unterlagen
Allgemeine Unterlagen (einschl. Beschreibung neuer, erneuerter oder umgerüsteter Fahrzeuge und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Angaben zu Auslegung, Reparatur, Betrieb und Instandhaltung, technisches Dossier usw.)
1.2 Strukturen und mechanische Teile
Mechanische Integrität und Schnittstelle zwischen Fahrzeugen (einschl. Zug- und Stoßeinrichtungen, Laufbrücke/Endbühne), Festigkeit von Fahrzeugstruktur und Ausrüstung (z B. Sitze), Belastbarkeit, passive Sicherheit (einschl. innere und äußere Kollisionssicherheit)
1.3 Fahrzeug-Gleis-Wechselwirkung und Fahrzeugbegrenzungslinie
Mechanische Schnittstellen zur Infrastruktur (einschl. statisches und dynamisches Verhalten, Passungen und Spiele, Spurweite, Laufwerk usw.)
1.4 Bremsausrüstung
Komponenten der Bremsausrüstung (einschl. Gleitschutz, Steuerelemente, und Bremsvermögen im Betrieb sowie bei Schnellbremsungen und im Feststellmodus)
1.5 Komponenten mit Fahrgastbezug
Fahrgasteinrichtungen und Fahrgastumfeld (Fahrgastfenster und -türen, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität usw.)
1.6 Umweltbedingungen und aerodynamische Effekte
Auswirkungen der Umwelt auf das Fahrzeug und umgekehrt (einschl. aerodynamische Bedingungen und Schnittstelle zwischen dem Fahrzeug und dem streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems einerseits und dem Fahrzeug und der äußeren Umgebung andererseits)
1.7 Externe Warntöne, Kennzeichnung, Funktionen und Anforderungen an die Softwareintegrität
Externe Warntöne, Kennzeichnungen, Funktionen und Softwareintegrität, z.B. sicherheitsbezogene Funktionen mit Auswirkungen auf das Zugverhalten, einschl. Zugbus
1.8 Bordseitige Energieversorgung und Steuersysteme
Bordseitige Antriebs-, Energie- und Steuersysteme, einschl. Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Energieversorgungsinfrastruktur sowie alle Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit
1.9 Einrichtungen, Schnittstellen und Umfeld mit Personalbezug
Bordseitige Einrichtungen, Schnittstellen, Arbeitsbedingungen und Umfeld für das Personal (einschl. Führerstände, Schnittstelle Fahrzeugführer - Maschine)
1.10 Brandsicherheit und Fluchtwege
1.11 Instandhaltung
Bordseitige Einrichtungen und Schnittstellen für die Instandhaltung
1.12 Bordseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
Alle Komponenten der bordseitigen Ausrüstung, die für die Gewährleistung der Sicherheit und die Steuerung und Sicherung der Bewegungen von in dem Netz zugelassenen Zügen erforderlich ist, und ihre Auswirkungen auf den streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems.
1.13 Spezifische Betriebsanforderungen
Spezifische Betriebsanforderungen für Fahrzeuge (einschl. Betrieb unter Grenzbedingungen, Fahrzeuginstandsetzung/-bergung usw.)
1.14 Komponenten mit Güterbezug
Güterspezifische Anforderungen und Umfeld (einschl. Einrichtungen, die bei Gefahrgütern speziell erforderlich sind)
Erläuterungen und Beispiele in Kursivdruck im obigen Text dienen nur der Information und sind keine Definitionen der Parameter."
ENDE |
(Stand: 30.10.2020)
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