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Tabelle 17: Anforderungen an steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex
Zusätzlich erhalten steuerungsunfähige Vorschaltgeräte, die nicht in Tabelle 17 stehen, gemäß Tabelle 18 einen EEI entsprechend ihrem Wirkungsgrad:
Tabelle 18: Anforderungen an nicht in Tabelle17 aufgeführte steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex
| ηVorschalt | Energieeffizienzindex |
| ≥ 0,94 * EBbLL | A3 |
| ≥ EBbLL | A2 |
| ≥ 1-0,75*(1-EBbLL) | A2 BAT |
Die Größe EBbLL ist in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe g definiert.
Ferner werden steuerungsfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen entsprechend der Klasse, in die das Vorschaltgerät bei Betrieb mit 100 % der Lichtleistung fallen würde, gemäß Tabelle 19 in Energieeffizienzklassen eingestuft:
Tabelle 19: Anforderungen an steuerungsfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex
| Erreichte Klasse bei 100 % Lichtleistung | Energieeffizienzindex des steuerungsfähigen Vorschaltgeräts |
| A3 | A1 |
| A2 | A1 BAT |
Umschaltbare Vorschaltgeräte werden entweder entsprechend ihrem niedrigsten (schlechtesten) Wirkungsgrad klassifiziert, oder es wird für jede betriebene Lampe eine Klasse angegeben.
B. Anforderungen der zweiten Stufe
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Bei Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen ist der Wirkungsgrad des Vorschaltgeräts gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt 1 Buchstabe d anzugeben.
3. Anforderungen an Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und an Leuchten für Hochdruckentladungslampen
3.1. Energieeffizienzanforderungen an Leuchten
A. Anforderungen der ersten Stufe
Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Der Stromverbrauch von Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät darf den Gesamtstromverbrauch der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen, wenn die Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.
B. Anforderungen der zweiten Stufe Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und für Hochdruckentladungslampen müssen mit Vorschaltgeräten kompatibel sein, die die Anforderungen der dritten Stufe erfüllen; hiervon ausgenommen sind Leuchten mit einem Schutzgrad von mindestens IP4X.
Der Stromverbrauch von Leuchten für Hochdruckentladungslampen darf den Gesamtstromverbrauch der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen, wenn die Lampen unter normalen Betriebsbedingungen keinerlei Licht abstrahlen und etwaige andere angeschlossene Bauteile (Netzwerkverbindungen, Sensoren usw.) abgeklemmt sind. Ist ein Abklemmen nicht möglich, so ist ihre Leistung zu messen und vom Ergebnis abzuziehen.
C. Anforderungen der dritten Stufe Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Alle Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und für Hochdruckentladungslampen müssen mit Vorschaltgeräten kompatibel sein, die die Anforderungen der dritten Stufe erfüllen.
3.2. Anforderungen an die Produktinformationen zu Leuchten
A. Anforderungen der ersten Stufe
18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt:
Hersteller von Leuchten für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einem Gesamtlichtstrom von über 2.000 lumen müssen für jedes ihrer Leuchtenmodelle mindestens die nachfolgend genannten Angaben auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form bereitstellen. Diese Angaben müssen ebenfalls in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG erstellten technischen Unterlagen enthalten sein:
(Stand: 04.09.2025)
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