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Regelwerk, EU 2009, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2009/335/EG der Kommission vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2798)

(ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG zu gewährleisten, sollte für die Berechung der Sicherheit eine gemeinsame Mindestgrundlage - insbesondere in Bezug auf die zugrunde zu legenden Informationen und die Art der Berechnung - festgelegt werden.

(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden legen bei der Berechnung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG folgende Kriterien zugrunde:

  1. die wahrscheinlichen Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;
  2. die Definition der Sanierung, einschließlich der Nachnutzung der Abfallentsorgungseinrichtung;
  3. die geltenden Umweltnormen und -ziele, einschließlich der physikalischen Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung, Mindestqualitätsstandards für Boden und Wasserressourcen sowie die maximalen Freisetzungsraten von Schadstoffen;
  4. die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltziele, insbesondere Maßnahmen, die auf die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung und die Begrenzung von Umweltschäden abzielen;
  5. die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele während und nach der Stilllegung, einschließlich Sanierung, Nachsorge und Überwachung falls erforderlich sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Wiederherstellung der Artenvielfalt;
  6. den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen der Auswirkungen und der erforderlichen Abhilfemaßnahmen;
  7. eine Schätzung der erforderlichen Kosten für die Landsanierung, die Stilllegung und die Nachsorge, einschließlich möglicher Überwachung oder Behandlung von Schadstoffen in der Nachsorgephase.

(2) Die unter Buchstabe g genannte Bewertung wird von unabhängigen und fachlich qualifizierten Dritten unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ungeplanten oder vorzeitigen Stilllegung durchgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2009


1) ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15.

ENDE

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