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Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)

(ABl. Nr. L 99 vom 19.04.2018 S. 1)



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Gemäß der Notifizierung C.N.201.2018.TREATIES - XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Juli 2018 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft

Anlage 6 Erläuterung 0.8.3

Die Angabe "50.000 USD" wird durch die Angabe "100.000 EUR" ersetzt.

Anlage 6 Erläuterung 8.1a.6

Folgende neue Erläuterung 8.1a.6 wird eingefügt:

"Der Ausschuss kann die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen ersuchen, die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen. Alternativ kann der Ausschuss beschließen, einen unabhängigen externen Prüfer zu bestellen und die TIR-Kontrollkommission zu beauftragen, auf der Grundlage des vom Ausschuss festgelegten Gegenstands und Zwecks der Prüfung die Leistungsbeschreibung für die Prüfung auszuarbeiten. Die Leistungsbeschreibung ist vom Ausschuss zu genehmigen. Ergebnis der zusätzlichen Untersuchungen durch einen unabhängigen externen Prüfer müssen ein Bericht und ein Verwaltungsschreiben sein, die dem Ausschuss vorgelegt werden. Die Kosten der Bestellung eines unabhängigen externen Prüfers einschließlich des entsprechenden Vergabeverfahrens werden dem Haushalt der TIR-Kontrollkommission angelastet."

Anlage 8 Artikel 1a

Folgende neue Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

"(4) Der Ausschuss erhält und untersucht den geprüften Jahresabschluss und den oder die Prüfbericht(e) der internationalen Organisation gemäß den Verpflichtungen in Anlage 9 Teil III. Im Laufe der Untersuchung und unter Berücksichtigung ihres Umfangs kann der Ausschuss verlangen, dass die internationale Organisation oder der unabhängige externe Prüfer zusätzliche Informationen, Präzisierungen oder Unterlagen bereitstellt.

(5) Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Untersuchung ist der Ausschuss berechtigt, auf der Grundlage einer Risikobewertung zu verlangen, dass zusätzliche Untersuchungen vorgenommen werden. Der Ausschuss beauftragt die TIR-Kontrollkommission oder die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen mit der Durchführung der Risikobewertung.

Unter Berücksichtigung der Risikobewertung der TIR-Kontrollkommission oder der zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen legt der Ausschuss den Umfang der zusätzlichen Untersuchungen fest.

Die Ergebnisse aller in diesem Artikel genannten Untersuchungen sind von der TIR-Kontrollkommission aufzubewahren und allen Vertragsparteien zur gebührenden Berücksichtigung bereitzustellen.

(6) Das Verfahren für die Durchführung der zusätzlichen Untersuchungen ist vom Ausschuss zu genehmigen."

Anlage 9 Teil I Untertitel

Die Wörter "Voraussetzungen und Erfordernisse" werden durch die Wörter "Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse" ersetzt.

Anlage 9 Teil I Absatz 1 (erste Zeile)

Die Wörter "Voraussetzungen und Erfordernisse" werden durch die Wörter "Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse" ersetzt.

Anlage 9 Teil I Absatz 7

Die Wörter "die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten" werden durch die Wörter "jede Vertragspartei gegebenenfalls vorschreiben möchte" ersetzt.

Anlage 9 Teil II Verfahren, Musterzulassung, Absatz 1

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung. In der englischen Fassung wird das Wort "approved" durch das Wort "authorized" ersetzt.

Anlage 9 Teil III Absatz 2

Folgende neue Buchstaben o, p und q werden angefügt:

"o) Sie bewahrt getrennt Aufzeichnungen und Abrechnungen auf, die Informations- und Dokumentationsmaterial zur Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR enthalten.

p) Sie arbeitet uneingeschränkt und zügig mit den zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen und jeder anderen ordnungsgemäß befugten zuständigen Einrichtung zusammen, auch, aber nicht nur indem sie Zugang zu den genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen gewährt und jederzeit zusätzliche Inspektionen und Prüfungen unterstützt, die letztere im Namen der Vertragsparteien gemäß Anlage 8 Artikel 1a Absätze 5 und 6 durchführen.

q) Sie bestellt einen unabhängigen externen Prüfer, der jährliche Prüfungen der in Buchstabe o genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen durchführt. Die externe Prüfung hat nach international anerkannten Prüfstandards (International Standards on Auditing - ISA) zu erfolgen, wobei ein jährlicher Prüfbericht und ein Verwaltungsschreiben erstellt und dem Verwaltungsausschuss vorgelegt wird."


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