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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 498/2009 der Kommission vom 12. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

(ABl. Nr. L 150 vom 13.06.2009 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission 2 wird die Zahlung der Ausfuhrerstattungen davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften eingehalten werden.

(2) Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Januar 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-37/06 und C-58/06 und vom 13. März 2008 in der Rechtssache C-96/06 muss der Zusammenhang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 3 präzisiert werden.

(3) Die Tierschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die die Wirtschaftsbeteiligten betreffen und die im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschriften bewirken, dass die Erstattung aufgrund des betreffenden Verstoßes verweigert wird, müssen klar dargelegt werden. In diesem Zusammenhang zielen die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge darauf ab, die für Wirtschaftsbeteiligte geltenden Bestimmungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ziel des Tierschutzes stehen, zu spezifizieren, wobei die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften betreffen.

(4) Gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 wird die Zahlung der Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften abhängig gemacht. Daher muss klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Tierschutzvorschriften unbeschadet der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten Fälle höherer Gewalt nicht eine Kürzung, sondern die Verweigerung der Ausfuhrerstattung nach Maßgabe der Zahl der Tiere, für die die Tierschutzvorschriften nicht beachtet wurden, zur Folge hat. Aus diesen Bestimmungen sowie aus den Tierschutzvorschriften in den Artikeln 2 und 3 sowie die Artikel 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und den darin genannten Anhängen ergibt sich, dass die Erstattung für Tiere, für die diese Tierschutzvorschriften nicht eingehalten wurden, unabhängig von der körperlichen Verfassung der Tiere verweigert wird.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend 'Tiere' genannt) wird gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 und der Artikel 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates * und der darin genannten Anhänge sowie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
______________
*) ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1.";

2. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der gemäß Unterabsatz 2 berechnete Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattung je Tier wird nicht gezahlt für

  1. Tiere, die während des Transports verendet sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle;
  2. Kühe, die während des Transports vor ihrer ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland gekalbt oder verworfen haben;
  3. Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge nicht eingehalten wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Ausfuhranmeldungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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